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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 20.03.2001
Aktenzeichen: XI ZR 260/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 547
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XI ZR 260/00

Verkündet am: 20. März 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 15. Zivil-senats des Oberlandesgerichts München vom 5. Juli 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von der beklagten Bank Schadensersatz wegen angeblich unterlassener Aufklärung über das Risiko einer Kapitalanlage.

Die Kläger kauften im Rahmen eines steuersparenden Erwerbermodells mit notariellem Vertrag vom 19. Juli 1991 eine vermietete Eigentumswohnung. Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte die Beklagte ihnen ein Darlehen in Höhe von 161.000 DM. Im Jahr 1996 verkauften die Kläger die Eigentumswohnung für 78.000 DM. Mit Schreiben ihrer Anwälte vom 27. Februar 1997 fochten sie den Darlehensvertrag wegen arglistiger Täuschung an.

Die Kläger haben behauptet, sie seien über das Baujahr der Eigentumswohnung getäuscht worden. Die Beklagte habe wissentlich das Anlageobjekt fast über das Doppelte seines Wertes hinaus finanziert.

Das Landgericht hat die Klage über 94.652,76 DM zuzüglich Zinsen abgewiesen, da die Kläger eine Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Beklagte nicht substantiiert dargetan und überdies den geltend gemachten Schaden nicht hinreichend konkretisiert hätten. Die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision der Kläger ist nicht begründet.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung der Kläger unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genüge. Sie enthalte - dies wird im Berufungsurteil im einzelnen ausgeführt - zu den entscheidungserheblichen Teilen nur Leerformeln, Formalbegründungen und Bezugnahmen ohne ergänzenden konkreten Tatsachenvortrag.

II.

Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Kläger das Urteil des Landgerichts nicht zulässig mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten haben. Dabei kann dahinstehen, ob die Berufungsbegründung insgesamt nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügt, weil sie ausschließlich Leerformeln, Formalbegründungen und Bezugnahmen enthält. Sie ist jedenfalls unzureichend, weil das Landgericht die Klage aus zwei voneinander unabhängigen Erwägungen abgewiesen und die Berufungsbegründung der Kläger eine davon nicht angegriffen hat.

1. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Bereits aus der Berufungsbegründung sollen Gericht und Gegner erkennen können, welche Gesichtspunkte der Berufungskläger seiner Rechtsverfolgung oder -verteidigung zugrunde legen, insbesondere welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen und auf welche Gründe er sich hierfür stützen will. Hat das Landgericht die Abweisung eines prozessualen Anspruchs auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt, so muß sich die Berufungsbegründung mit beiden Erwägungen befassen. Für jede der Erwägungen ist deshalb in einer den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Weise darzulegen, warum das angefochtene Urteil dadurch nicht getragen wird (Senatsurteil vom 15. Juni 1993 - XI ZR 111/92, NJW 1993, 3073, 3074; BGH, Urteile vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082, vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126 und vom 11. November 1999 - III ZR 98/99, NJW 2000, 947 jeweils m.w.Nachw.). Andernfalls ist die Berufung insgesamt unzulässig. So liegt es hier.

2. Das Landgericht hat die Abweisung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht nur darauf gestützt, daß eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten von den Klägern nicht dargetan sei. Es hat auch das Vorbringen der Kläger zu ihrem behaupteten Schaden nicht als hinreichend substantiiert angesehen. Beide Erwägungen sind voneinander unabhängig und tragen das Ergebnis jeweils selbständig.

Die Kläger haben sich in der Berufungsbegründung nur mit der angeblichen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten befaßt. Die zweite Erwägung des Landgerichts, die Kläger hätten ihren Schaden nicht hinreichend dargetan, wird in der Berufungsbegründung nicht angegriffen, geschweige denn genügt die Berufungsbegründung insoweit den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Die bloße Bezugnahme auf das "gesamte erstinstanzliche Vorbringen" reicht nicht aus.

III.

Die Revision der Kläger war daher als unbegründet zurückzuweisen.



Ende der Entscheidung

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