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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.03.2005
Aktenzeichen: XI ZR 267/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 267/04

vom 8. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger

am 8. März 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil verletzt den Beklagten auch nicht in seinen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht mußte bei der Erörterung eines Mitverschuldens nicht auf den Vortrag eingehen, der Beklagte habe den Anlegern auch noch nach Auszahlung der Anlagegelder vom Treuhandkonto die Möglichkeit eingeräumt, die Aktien bis zu ihrer USA-Registrierung zum Nettokaufpreis zuzüglich aufgelaufener Festgeldzinsen zurückzukaufen. Dieser Vortrag gehörte nicht zum wesentlichen Kern des Sachvortrags in einer für das Verfahren zentralen Frage, wie sich nicht zuletzt aus den sehr knappen Ausführungen hierzu in der Berufungsbegründung ergibt. Sonstige Umstände, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, daß dieses tatsächliche Vorbringen des Beklagten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, liegen nicht vor. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten ergibt sich auch nicht aus einer mangelnden Berücksichtigung des Umstandes, daß der sogenannte "S1-Bericht" aus dem Börsenprospekt der d. inc. vom 3. März 1998 detailliert auf die Risiken des Aktienkaufs hingewiesen und unter anderem ausdrücklich das Fehlen von Fähigkeiten bei Herstellung und Vertrieb erwähnt hat. Insoweit fehlt es schon an der Darlegung, daß es sich bei dem angeblich nicht berücksichtigten Vortrag um solchen des Beklagten gehandelt hat. Zitiert werden ausschließlich der als Anlage K 23, mithin von den Klägern, vorgelegte "S1-Bericht" sowie Ausführungen in Schriftsätzen der Kläger.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 134.973 €.

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