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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.01.2003
Aktenzeichen: XI ZR 295/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 826
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 295/02

vom

21. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

am 21. Januar 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 160.000 €.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Entgegen der Ansicht der Beklagten erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) die Zulassung der Revision nicht. Die von der Beklagten geltend gemachte Divergenz zwischen dem Berufungsurteil und den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Koblenz (NJW-RR 1987, 40 f.) und Hamm (WM 1995, 1618 ff.) in der Frage, ob die Diskontierung eines Wechsels eines konkursreifen Akzeptanten schon dann als sittenwidrig anzusehen ist, wenn die diskontierende Sparkasse von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Akzeptanten Kenntnis hat, oder ob erst hinzutretende Umstände, wie etwa Eigennutz der Sparkasse oder Täuschung des Wechselausstellers über die Kreditwürdigkeit des Akzeptanten die Sittenwidrigkeit begründen, ist nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat die Zwischenfeststellungswiderklage der Beklagten nicht nur deshalb abgewiesen, weil es ein sittenwidriges Verhalten der Klägerin verneint hat, sondern - unabhängig davon - auch deshalb, weil es den nach § 826 BGB erforderlichen Schädigungsvorsatz der Klägerin nicht für gegeben erachtet hat.

2. Die Rechtssache hat, anders als die Beklagte meint, auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie wirft keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Ob bei einer Sparkasse der nach § 826 BGB erforderliche Schädigungsvorsatz vorliegt, wenn sie in Kenntnis der Konkursreife des Akzeptanten einen von ihm eingereichten Wechsel diskontiert und mit Hilfe des gutgeschriebenen Diskonterlöses seinen Überweisungsauftrag zugunsten des Wechselausstellers ausführt, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine solche des Einzelfalles. Die Diskontierung eines später nicht eingelösten Akzeptantenwechsels hat grundsätzlich nur zur Folge, daß der Aussteller die (Wechsel-)Summe zurückzahlen muß, die er nicht erhalten hätte, wenn der Wechsel nicht diskontiert worden wäre. Mit anderen Schäden des Ausstellers etwa aus der Weiterbelieferung des Akzeptanten oder aus anderen Dispositionen rechnet die diskontierende Sparkasse nicht unbedingt und nimmt sie nicht grundsätzlich billigend in Kauf. Das gilt insbesondere dann, wenn die Sparkasse, wovon hier nach ihrem unwiderlegten Vortrag auszugehen ist, das dem Wechsel zugrunde liegende Rechtsverhältnis nicht kennt.

Ende der Entscheidung

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