Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.2003
Aktenzeichen: XI ZR 302/02
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 302/02

vom

18. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

am 18. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 5. Juli 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Antragsverfahren beträgt 76.693,78 €.

Gründe:

Die vom Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe liegen offensichtlich nicht vor. Daß der Bürge eines Wechselakzeptanten ohne Protest haftet, ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. April 1972 (II ZR 107/70, BGHZ 59, 197, 199) geklärt und entspricht heute der einhelligen Meinung in der Literatur (Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 22. Aufl. WG Art. 32 Rdn. 1; Bülow, Wechselgesetz, Scheckgesetz, AGB 3. Aufl. WG Art. 53 Rdn. 1; Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere 12. Aufl. S. 146; Zöllner, Wertpapierrecht 14. Aufl. S. 120; Stranz, Wechselrecht 14. Aufl. Art. 32 Anm. 2; Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht § 88 I).

Ende der Entscheidung

Zurück