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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 26.06.2001
Aktenzeichen: XI ZR 304/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 288 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XI ZR 304/00

Verkündet am: 26. Juni 2001

Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Wassermann auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. September 2000 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 4% Zinsen aus 1.500.000 DM für die Zeit vom 18. Februar bis zum 14. Juli 1999 verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Ausgleich von Verzugsschäden geltend.

Am 28. Januar 1999 trat H. T. (Zedent) eine Forderung in Höhe von 1.500.000 DM gegen die Beklagte an den Kläger ab, der mit dieser Summe Leasingverträge ablösen sollte. Die Beklagte nahm die Abtretung zur Kenntnis und erkannte am 29. Januar 1999 gegenüber dem Kläger die Forderung an. Als die Beklagte einem Erfüllungsverlangen des Klägers vom 12. Februar 1999 nicht nachkam, mahnte der Kläger am 17. Februar 1999 die Zahlung an.

Aufgrund der Zahlungsverweigerung der Beklagten war es dem Kläger nicht möglich, die Verpflichtungen aus den Leasinggeschäften abzulösen. Das hatte zur Folge, daß der Kläger für die Monate März bis Juli 1999 mit Leasingraten in Höhe von je 33.582 DM belastet wurde.

Erst im Juli 1999 zahlte die Beklagte auf Anweisung des Klägers an den Leasinggeber zur Ablösung der Leasingverträge die in diesem Zeitpunkt noch erforderliche Summe von 1.399.104,68 DM. Der Kläger, der zwischenzeitlich Klage auf Zahlung von 1.567.164 DM nebst 5% Zinsen aus 1.500.000 DM ab 18. Februar 1999 erhoben hatte, erklärte daraufhin unter Zustimmung der Beklagten den Rechtsstreit in Höhe der an den Leasinggeber geleisteten Zahlung für erledigt, nahm die Klage teilweise zurück und verlangte nunmehr Zahlung von 167.910 DM (5 x 33.582 DM) nebst 5% Zinsen aus 1.500.000 DM für die Zeit vom 18. Februar bis zum 14. Juli 1999 und aus 167.910 DM ab 15. Juli 1999.

Das Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der Klage im übrigen - zur Zahlung von 134.910 DM (Leasingraten für März bis Juni 1999 und 582 DM für Juli 1999) nebst 4% Zinsen seit dem 15. Juli 1999 und weiterer 4% Zinsen aus 1.500.000 DM für die Zeit vom 18. Februar bis zum 14. Juli 1999 verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Der Senat hat die Revision der Beklagten nur insoweit angenommen, als sie zur Zahlung von 4% Zinsen aus 1.500.000 DM für die Zeit vom 18. Februar bis zum 14. Juli 1999 verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe:

Im Umfang der Annahme ist die Revision begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Beklagte zur Zahlung von 4% Zinsen aus 1.500.000 DM für die Zeit vom 18. Februar bis zum 14. Juli 1999 verurteilt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

Die zwischen dem Zedenten und dem Kläger vereinbarte Abtretung sei wirksam. Durch die Mahnung vom 17. Februar 1999 sei die Beklagte mit der Erfüllung ihrer Zahlungspflicht in Verzug gekommen. Weil der Leasinggeber erst am 19. Mai 1999 die Ablösesumme genannt habe, sei allerdings zweifelhaft, ob die Zahlung der Leasingraten für März bis Juli 1999 Folge der Tatsache sei, daß die Beklagte nicht bereits im Februar 1999 die abgetretene Forderung erfüllt habe. Es sei deshalb unwahrscheinlich, daß der Kläger die Ablösung vor dem 1. Juni 1999 vorgenommen hätte. Der Kläger könne somit nur die Leasingraten für Juni 1999 und 582 DM für Juli 1999 als Verzugsschaden und den restlichen streitigen Betrag von 100.746 DM aufgrund der Abtretung verlangen. Der Zinsanspruch von 4% aus 1.500.000 DM für die Zeit vom 18. Februar bis zum 14. Juli 1999 sei gerechtfertigt, weil die Beklagte mit der Zahlung in Verzug gewesen sei.

II.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Hauptforderung des Klägers ist aufgrund des Nichtannahmebeschlusses des Senats vom 8. Mai 2001 rechtskräftig. Zu entscheiden ist nur noch über den Zinsanspruch. Die Ausführungen hierzu halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die Abtretung der Forderung gegen die Beklagte durch den Zedenten an den Kläger sei wirksam und die Beklagte durch Mahnung des Klägers vom 17. Februar 1999 mit ihrer Zahlungsverpflichtung in Höhe von 1.500.000 DM in Verzug gekommen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe Existenz und Fälligkeit der abgetretenen Forderung nicht festgestellt, ist unbegründet. Die Beklagte hat die abgetretene Forderung am 29. Januar 1999 ausdrücklich anerkannt. Ihre Fälligkeit war in den Vorinstanzen nicht streitig; das Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlaß, darauf in seinem Urteil besonders einzugehen.

2. Rechtlich fehlerhaft ist indessen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Betrag von 1.500.000 DM für die Zeit vom 18. Februar 1999 bis zum 14. Juli 1999 mit 4% zu verzinsen. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 4% von 1.500.000 DM beruht auf § 288 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift steht dem Gläubiger ein Verzugszins von 4% als Mindestschadensersatz zu (Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 288 Rdn. 2). Soweit dem Gläubiger gemäß § 286 Abs. 1 BGB ein höherer Verzögerungsschaden zuerkannt wird, kommt § 288 Abs. 1 BGB nicht zur Anwendung; in jedem Falle ist ein anderweitig zuerkannter Verzögerungsschaden im Rahmen des § 288 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen.

Dies hat das Berufungsgericht verkannt. Es hat dem Kläger die Mindestzinsen von 4% für die Zeit vom 18. Februar bis zum 14. Juli 1999 von 1.500.000 DM zusätzlich zu dem Verzugsschaden zuerkannt, den der Kläger in dieser Zeit dadurch erlitten hat, daß er die Leasingverträge nicht so rechtzeitig ablösen konnte, wie es bei Überweisung von 1.500.000 DM am 18. Februar 1999 durch die Beklagte möglich gewesen wäre. Hätte sich die Beklagte pflichtgemäß verhalten, hätte der Kläger die Leasingverträge entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bereits zum 1. März 1999 ablösen können. Dies hätte zur Folge gehabt, daß der für die Ablösung erforderliche Betrag, der sich im Rahmen der abgetretenen Summe hält, für eine Verzinsung mit 4% seit dem 1. März 1999 nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte.

III.

Das Berufungsurteil war daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird zu klären haben, welcher Betrag bei Ablösung der Leasingverträge zum 1. März 1999 erforderlich gewesen wäre. Nur in Höhe der Differenz zwischen diesem und dem abgetretenen Betrag sowie in Höhe von 4% von 1.500.000 DM für die Zeit vom 18. Februar bis zum 28. Februar 1999 kann der Kläger die Zahlung von Verzugszinsen verlangen.



Ende der Entscheidung

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