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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.05.2007
Aktenzeichen: XI ZR 309/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 266
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 309/06

vom 22. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ob die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen hat, rechtlicher Überprüfung, auch im Hinblick auf Artikel 103 Abs. 1 GG, standhält, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsurteil stellt sich im Ergebnis jedenfalls aus anderen Gründen als richtig dar. Der Kläger hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Sicherheitentausch nicht schlüssig vorgetragen. Der von ihm angebotene Sicherheitentausch setzte die teilweise Ablösung von Krediten voraus, die durch Grundschulden auf dem Grundstück in der S straße gesichert waren; ein Restbetrag in Höhe von 115.542,15 € sollte prolongiert werden. Zu Teilleistungen ist der Schuldner jedoch gemäß § 266 BGB nicht berechtigt. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, die Beklagte habe ihm vertraglich das Recht zu Teilleistungen eingeräumt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 55.024,31 €.

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