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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2007
Aktenzeichen: XI ZR 309/06 (1)
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 266
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 309/06

vom 25. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 22. Mai 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat die in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 22. Dezember 2006 geltend gemachten Gesichtspunkte umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Ausführungen in der Anhörungsrüge vom 13. Juni 2007 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, der Senatsbeschluss vom 22. Mai 2007 sei eine Überraschungsentscheidung, weil zuvor nicht auf den rechtlichen Gesichtspunkt des § 266 BGB hingewiesen worden sei. Die Einwände gegen die Anwendung des § 266 BGB, die der Kläger nach seinen Ausführungen in der Anhörungsrüge auf einen solchen Hinweis erhoben hätte, greifen nicht durch.

Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass das Recht eines Gläubigers, Teilleistungen abzulehnen, durch § 242 BGB eingeschränkt sein kann. Er zeigt aber keinen Grund auf, der im vorliegenden Fall eine Teilleistung hätte rechtfertigen können. Dass die für die gesicherten Darlehen vereinbarte Zinsbindungsfrist unmittelbar vor dem Ablauf stand, bedeutet lediglich, dass der Kläger nach Fristablauf zur Tilgung berechtigt war, besagt aber nichts über seine Berechtigung, Teilleistungen zu erbringen. Auch der Umstand, dass mit dem für Tilgungsleistungen zur Verfügung stehenden Betrag eines der beiden auf dem Grundstück in der S. straße gesicherten Darlehen vollständig hätte abgelöst werden können, ist unerheblich, weil die Tilgung nur eines Darlehens für den vom Kläger begehrten Pfandtausch nicht ausgereicht hätte. Dazu wäre zusätzlich eine Teilleistung auf das andere Darlehen erforderlich gewesen. Einen betragsmäßig begrenzten Pfandtausch hat der Kläger, der sich beim Verkauf des Grundstücks in der Sa. straße zur vollständigen Ablösung der Grundschulden verpflichtet hat, nicht geltend gemacht.

Ende der Entscheidung

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