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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.02.2002
Aktenzeichen: XI ZR 326/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 5
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 2 a.F.
ZPO § 4 Abs. 1 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 326/01

vom

26. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen

am 26. Februar 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juni 2001 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Streitwert: 18.812,86 ? (= 36.794,76 DM)

Gründe:

I.

Das Berufungsgericht hat die in der Hauptsache auf Zahlung von 12.264,92 DM gerichtete Klage abgewiesen und festgestellt, die Beschwer der Klägerin übersteige 60.000 DM nicht.

Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Sie ist der Auffassung, die Beschwer betrage 61.324,60 DM (= 5 x 12.264,92 DM), da sie ihre Klage auf fünf verschiedene Klagegründe gestützt und das Berufungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung sämtliche fünf Forderungen in Höhe von jeweils 12.264,92 DM aberkannt habe.

II.

Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil übersteigt 60.000 DM nicht.

Der Klageantrag selbst lautet lediglich auf Zahlung eines Betrages von 12.264,92 DM zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Kosten. Eine Festsetzung der Beschwer auf über 60.000 DM käme daher nur in Betracht, wenn die Auffassung der Revision zuträfe, das Berufungsgericht habe der Klägerin fünf Forderungen in Höhe von jeweils 12.264,92 DM aberkannt, die bei der Bemessung der Beschwer zu addieren seien. Das ist aber nicht der Fall.

Gemäß § 5 ZPO sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen. Zinsen werden gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht berücksichtigt, wenn sie Nebenforderungen der noch im Streit stehenden Hauptforderung sind. Das gilt auch dann, wenn Zinsen gesondert oder in kapitalisierter Form zusammen mit der Hauptforderung in einem Betrag geltend gemacht werden (Senatsbeschluß vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015 und BGH Beschluß vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97, WM 1998, 1293, 1294, jeweils m.w.Nachw.).

Hiernach bleiben die von der Klägerin an zweiter und dritter Stelle zur Begründung der Klageforderung geltend gemachten Ansprüche in Höhe von je 12.264,92 DM bei der Ermittlung des Wertes der Beschwer außer Betracht. Die Klägerin stützt ihre Klage insoweit auf die für 1995 angefallenen Verzugszinsen aus den Hauptforderungen, die sie an vierter und fünfter Stelle zur Grundlage der Klage gemacht hat.

Ende der Entscheidung

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