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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.07.2008
Aktenzeichen: XI ZR 329/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 329/07

vom 29. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von den Klägern gerügten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens sind überdies nicht entscheidungserheblich, da eine arglistige Täuschung der Kläger, die als objektiv evident einzuordnen wäre, nicht dargetan ist.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 123.836,69 €.

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