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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 03.11.1998
Aktenzeichen: XI ZR 346/97
Rechtsgebiete: HWiG, VerbrKrG, AGBG


Vorschriften:

HWiG § 1 Abs. 1
HWiG § 5 Abs. 1 und Abs. 2
VerbrKrG § 9 Abs. 2
VerbrKrG § 7
AGBG § 6 Abs. 3
AGBG § 9 Abs. 1
AGBG § 12
AGBG § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XI ZR 346/97

Verkündet am: 3. November 1998

Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder

für Recht erkannt:

1. Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Oktober 1997 im Kostenpunkt und insoweit aufge- hoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, und das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16. Juli 1996 er- neut abgeändert.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 24.372,66 DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 4. Juli 1995 zu zahlen. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außer- gerichtlichen Kosten der Streithelferin des Klägers zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehensvertrages im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über Wohnnutzungsrechte. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 16. Februar 1994 schlossen die Beklagten in den Geschäftsräumen der H. GmbH in K. mit der in Malaga ansässigen Streithelferin des Klägers (des Konkursverwalters des Bankhauses F.) einen "Kaufvertrag über Wohnnutzungsrechte". Sie erwarben darin zum Preis von 26.400 DM das zeitlich unbegrenzte Recht, ab 1994 jeweils in der Mittelsaison zwei Wochen lang ein Ferien-Appartement in Malaga zu nutzen. Der überwiegende Teil des Kaufpreises wurde von der Gemeinschuldnerin durch ein Darlehen in Höhe von 26.000 DM finanziert. Dieses Darlehen kam auf der Grundlage eines Kreditantrags der Beklagten zustande, den diese ebenfalls am 16. Februar 1994 auf Vermittlung der H. GmbH bei einem in demselben Gebäude ansässigen Kreditvermittler unterzeichnet hatten. Der Kreditantrag enthielt im Gegensatz zum Kaufvertrag über Wohnnutzungsrechte eine Widerrufsbelehrung. In der Folgezeit leisteten die Beklagten im Rahmen des Kreditvertrages 13 monatliche Raten in Höhe von insgesamt 6.624,80 DM an die Gemeinschuldnerin und nahmen im Sommer 1994 ihr Wohnnutzungsrecht in Malaga in Anspruch. Am 7. April 1995 widerriefen sie jedoch unter Bezugnahme auf das Haustürwiderrufsgesetz den Kaufvertrag über Wohnnutzungsrechte und stellten sodann auch den Schuldendienst gegenüber der Gemeinschuldnerin ein. Die Gemeinschuldnerin kündigte daraufhin den Darlehensvertrag. Der Kläger verlangt von den Beklagten den noch offenen Darlehensbetrag von 24.372,66 DM nebst Zinsen. Die Beklagten fordern mit der Widerklage Rückzahlung der an die Gemeinschuldnerin geleisteten Beträge in Höhe von 6.624,80 DM nebst Zinsen. Sie behaupten, sie seien als Teilnehmer und Gewinner einer Tourismus-Ferienbefragung mit Gewinnspiel von der H. GmbH zur Abholung des Gewinngutscheins in deren Geschäftsräume bestellt und dort überraschend mit dem Vertragsangebot konfrontiert worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung des Klägers hatte nur insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht die den Beklagten zugesprochene Summe auf 5.994,80 DM herabsetzte und anstelle einer Verurteilung zur Zahlung die Feststellung zur Konkurstabelle aussprach. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seine Klage weiter und erstrebt die völlige Abweisung der Widerklage.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten und zur Abweisung der Widerklage.

I. Das Berufungsgericht hat Darlehensforderungen des Klägers verneint und einen Rückerstattungsanspruch der Beklagten bejaht. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:Der Darlehensvertrag sei ein mit dem Kaufvertrag verbundenes Geschäft. Der Widerruf des Kaufvertrags durch die Beklagten habe daher auch den Wegfall des Darlehensvertrages zur Folge gehabt. Der Widerruf des Kaufvertrags sei nach § 1 HWiG wirksam. Dieser Vertrag unterliege zwar grundsätzlich spanischem Recht, das deutsche Haustürwiderrufsgesetz sei jedoch nach Art. 34 EGBGB auf ihn anwendbar. Es sei erwiesen, daß die Konfrontation mit dem Vertragsangebot in den Räumen der H. GmbH für die Beklagten überraschend gewesen sei; diese Art der Geschäftsanbahnung falle zwar nicht unter die Tatbestände des § 1 Abs. 1 HWiG, müsse aber als Umgehung im Sinne des § 5 Abs. 1 HWiG den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes unterworfen werden.

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.1. Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, daß es sich bei dem Kaufvertrag über Wohnnutzungsrechte und bei dem Darlehensvertrag um verbundene Geschäfte handelt. Das ergibt sich sowohl aus dem engen zeitlichen, räumlichen und personellen Zusammenhang der Anbahnung beider Verträge als auch aus dem Inhalt des Darlehensvertrages, der ausdrücklich auf den Kaufvertrag Bezug nimmt.2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch den Widerruf des Kaufvertrags durch die Beklagten als wirksam angesehen.

a) Ein Widerrufsrecht nach § 1 HWiG stand den Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob die Beweiswürdigung des Gerichts hinsichtlich der Umstände der Vertragsanbahnung sowie seine Ausführungen zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf ausländischem Recht unterliegende Kaufverträge und zur Anwendung des § 5 Abs. 1 HWiG auf Vertragsanbahnungen der von ihm festgestellten Art den Angriffen der Revision standhalten. Auch wenn in diesen Punkten dem Berufungsgericht zu folgen wäre, würde im vorliegenden Fall die Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes jedenfalls an dem in § 5 Abs. 2 HWiG festgelegten Vorrang des Verbraucherkreditgesetzes scheitern. Dieser Vorrang gilt auch für verbundene Geschäfte im Sinne des § 9 VerbrKrG (MünchKomm-Ulmer, 3. Aufl., HausTWG § 5 Rdn. 14a). Da im vorliegenden Fall der Kaufvertrag ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft ist, kam ein Widerruf nach § 1 HWiG von vorneherein nicht in Betracht.

b) Die Beklagten waren stattdessen zum Widerruf nach §§ 7, 9 Abs. 2 VerbrKrG berechtigt. Ein Widerrufsrecht nach der Sonderregelung der §§ 5, 6 des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes - die im übrigen die Widerrufsfrist für den Fall des Unterbleibens der Widerrufsbelehrung nur um drei Monate verlängert - kam nicht in Betracht, weil dieses Gesetz erst am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist. Das Widerrufsrecht nach §§ 7, 9 VerbrKrG haben die Beklagten nicht wirksam ausgeübt. Dabei kann offenbleiben, ob der von ihnen erklärte Widerruf schon deshalb wirkungslos bleiben mußte, weil er entgegen den Vorschriften der §§ 7, 9 Abs. 2 VerbrKG den Kaufvertrag und nicht den Darlehensvertrag zum Gegenstand hatte. Die Widerrufserklärung war nämlich auf jeden Fall verspätet. Diese Erklärung wurde nach der zutreffenden Feststellung im Tatbestand des Berufungsurteils erst am 7. April 1995 und nicht, wie es im zweiten Absatz der Entscheidungsgründe offenbar versehentlich heißt, bereits am 16. Februar 1994 abgegeben. Im April 1995 war die Frist für den Widerruf der Vertragserklärung vom 16. Februar 1994 bereits abgelaufen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die in dem Kreditantrag enthaltene Widerrufsbelehrung die Wochenfrist des § 7 Abs. 1 VerbrKrG in Gang gesetzt hat. Auch wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, so war im April 1995 jedenfalls die Jahresfrist des § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG verstrichen.

III. Das Berufungsurteil läßt sich auch nicht auf andere als die vom Berufungsgericht genannten Gründe stützen. Insbesondere sind der Kaufvertrag und der mit ihm verbundene Darlehensvertrag entgegen der Ansicht des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht mit Recht nicht zurückgekommen ist, nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 AGBG unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob auf den spanischem Recht unterliegenden vorformulierten Kaufvertrag nach § 12 AGBG gleichwohl die Vorschriften des deutschen AGB-Gesetzes anwendbar sind. Auch wenn das zu bejahen sein sollte, läge jedenfalls kein so weitgehender Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG vor, daß der Kaufvertrag insgesamt nach § 6 Abs. 3 AGBG als unwirksam anzusehen wäre. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vorformulierten Verträgen können zwar nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam sein, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders dadurch unangemessen benachteiligen, daß sie ihn mangels Eindeutigkeit und Verständlichkeit über seine Rechte und Pflichten im Unklaren lassen (Senatsurteil BGHZ 106, 259, 264 f. m.w.Nachw.). Daraus folgt jedoch nicht, daß Formularverträge, deren Inhalt vom allgemein Üblichen abweicht oder den Besonderheiten eines im Ausland gelegenen Vertragsgegenstands und des dort geltenden Rechts Rechnung trägt, schon deshalb unwirksam wären, weil ihr Verständnis etwas mehr Mühe bereitet. Im vorliegenden Fall enthält der Kaufvertrag mit der Kombination von Wohnnutzungsrecht und der Mitgliedschaft in dem Club C. keine unangemessene Irreführung der Vertragspartner. Auch in dem zutreffenden Hinweis auf die Vererblichkeit und Veräußerlichkeit des Wohnnutzungsrechts sowie in der etwas vollmundigen Bezeichnung eines Dokuments über das Wohnnutzungsrecht als "Ferien-Besitz-Urkunde" liegt keine Irreführung über den schuldrechtlichen Charakter des Wohnnutzungsrechts, weil die gesamte Ausgestaltung des Kaufvertrags und insbesondere die sehr allgemein gehaltene Beschreibung des Nutzungsgegenstands dem Eindruck vorbeugen, der Käufer erwerbe eine dingliche Berechtigung an einer individuell bestimmten Wohneinheit. Sofern die Vertragsbestimmungen über die mit dem Wohnnutzungsrecht verbundene Pflicht zur Tragung von Unterhaltskosten und über das Entgelt für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der R. GmbH Unklarheiten enthalten sollten, würde dies jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Kaufvertrags führen.

IV. Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben werden, soweit es den Kläger beschwert. Da der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des noch nicht getilgten Teils des Darlehens der Höhe nach nicht umstritten ist und auch im übrigen weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind, war unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils der Klage in vollem Umfang stattzugeben und die Widerklage abzuweisen.



Ende der Entscheidung

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