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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 01.07.2003
Aktenzeichen: XI ZR 363/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 766 Satz 1
BGB § 126 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XI ZR 363/02

Verkündet am: 1. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Appl

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. August 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt aus einer Ausfallbürgschaft in Höhe von 1 Million DM in Anspruch.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Kreissparkasse H., gewährte S. I. (im folgenden: Hauptschuldner) in den Jahren 1992/1993 mehrere, durch eine Grundschuld gesicherte Kredite mit einem Gesamtvolumen von zunächst 1,871 Millionen DM zur Finanzierung eines Hotelneubaus in Sc.. Im Frühjahr 1993 hatte der Hauptschuldner zusätzlichen Finanzierungsbedarf, weshalb er bei der Kreissparkasse H. die Gewährung eines langfristigen Darlehens über 227.000 DM und eines Kontokorrentkredites über 909.000 DM beantragte, was zu einem Gesamtkreditvolumen von dann 3,007 Millionen DM geführt hätte. Der Kreditausschuß der Kreissparkasse machte am 22. Juni 1993 ein weiteres finanzielles Engagement von der Stellung einer Bürgschaft durch die Beklagte abhängig. Nach Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung am 25. Juni 1993 und Genehmigung durch den Landrat am 2. Juli 1993 unterzeichnete der Bürgermeister der Beklagten am 6. Juli 1993 folgende, von der Kreissparkasse H. vorformulierte Bürgschaftserklärung:

"Die Kreissparkasse H. hat Herrn S. I., ..., am 22.06.1993 einen Kredit zur Finanzierung eines Hotelneubaues in Sc. in Höhe von

DM 3.007.000,00

(in Worten: Dreimillionensiebentausend Deutsche Mark) zugesagt.

Die Stadt Sc. übernimmt hiermit die Ausfallbürgschaft in Höhe von

DM 1.000.000,00

(in Worten: Eine Million Deutsche Mark) gegenüber der Kreissparkasse H. für den zugesagten Kredit von DM 3.007.000,00 und darüber hinaus für sämtliche Zinsen, Provisionen und Kosten, ..."

Ebenfalls am 6. Juli 1993 stimmte der Kreditausschuß der Kreissparkasse dem zwischenzeitlich geänderten Kreditantrag des Hauptschuldners auf Bewilligung eines Darlehens über 329.000 DM, eines Kontokorrentkredits von 600.000 DM und eines Avalkredits über 195.000 DM zu, wodurch sich das Gesamtkreditvolumen auf 2,9955 Millionen DM erhöhte.

Bereits im Jahre 1994 wurden sämtliche ausgereichten Darlehen notleidend. 1997 gab der Hauptschuldner die eidesstattliche Versicherung ab. Nach Verwertung sonstiger Sicherheiten berühmt sich die Klägerin einer Restforderung in Höhe von 1.921.008,40 DM und nimmt daher die Beklagte aus der Bürgschaft in Anspruch.

Das Landgericht hat der erstinstanzlich noch auf einen Teilbetrag von 100.000 DM zuzüglich Zinsen beschränkten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil aufgehoben und die zweitinstanzlich auf 1 Million DM nebst Zinsen erweiterte Klage abgewiesen. Mit der - ohne jeden ersichtlichen Grund zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

Zwischen den Parteien sei kein wirksamer Bürgschaftsvertrag zustande gekommen. Der Bürgschaftserklärung lasse sich nicht entnehmen, daß sie sich auch auf bereits ausgereichte sowie alle noch künftig auszureichenden Darlehen erstrecken sollte. Vielmehr beziehe sich die Bürgschaftserklärung nur auf die in der Kreditausschußsitzung am 22. Juni 1993 diskutierten, nachfolgend jedoch nicht ausgereichten Kredite, nicht aber auf die davon abweichende Kreditzusammenstellung, welche Gegenstand der Kreditausschußsitzung am 6. Juli 1993 war. Jedenfalls sei die Bürgschaft formunwirksam, da in der Bürgschaftsurkunde die verbürgte Forderung nicht schriftlich bezeichnet sei.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Die in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbare, zur Abweisung der Klage führende Auslegung des Bürgschaftsvertrages - einer Individualvereinbarung - durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Weder verletzt die Auslegung gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze, noch läßt sie wesentlichen Auslegungsstoff außer acht (Senatsurteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688 m.w.Nachw.). Ob auch eine andere Auslegung möglich gewesen wäre, ist revisionsrechtlich ohne Belang.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Umfang der Bürgschaft maßgeblich anhand ihres Wortlautes bestimmt. Soweit in der von dem Bürgermeister verbindlich abgegebenen Bürgschaftserklärung (vgl. BGHZ 137, 89, 93 zu §§ 21, 27 der DDR-Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990) von dem am 22. Juni 1993 "zugesagten Kredit von DM 3.007.000" die Rede ist, scheidet eine Besicherung bereits valutierter Altkredite begrifflich aus. Der Wortlaut der Bürgschaftsurkunde ist entgegen der Ansicht der Revision insoweit nicht ambivalent. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist ein bereits ausgereichter Kredit nicht lediglich "zugesagt". Abgesehen davon hat die Kreissparkasse am 22. Juni 1993 keinen Kredit zugesagt. Die in der Kreditausschußsitzung am 22. Juni 1993 dem Hauptschuldner in Aussicht gestellten Neukredite - ein langfristiges Darlehen über 227.000 DM und ein Kontokorrentkredit über 909.000 DM - sind niemals bewilligt worden mit der Folge, daß die Bürgschaftserklärung insoweit ins Leere geht.

2. Eine solche am Wortlaut orientierte Auslegung der Bürgschaft widerspricht weder dem eigentlichen Willen der Parteien, noch verstößt sie gegen den Grundsatz beiderseits interessengerechter Interpretation (vgl. BGHZ 143, 175, 178; BGH, Urteil vom 9. Juli 2001 - II ZR 228/99, WM 2001, 1525). Insbesondere ist es - entgegen der Ansicht der Revision - nicht zwingend geboten, der Bürgschaftsvereinbarung ungeachtet des entgegenstehenden Wortlauts den Erklärungsinhalt zugrunde zu legen, daß die Beklagte auch alle Altverbindlichkeiten des Hauptschuldners absichern wollte. Für eine solch weite Auslegung spricht zwar die Erwähnung des Betrages von 3.007.000 DM, der dem am 22. Juni 1993 ins Auge gefaßten Gesamtkreditvolumen entspricht. Andererseits durfte der Bürgermeister der Beklagten bei seiner Unterschriftsleistung am 6. Juli 1993 angesichts des Wortlauts der Urkunde davon ausgehen, die Beklagte werde nur für die am 22. Juni 1993 in Aussicht gestellten Neukredite haften. Eine dergestalt beschränkte Haftung ist auch durchaus interessengerecht. Die Kreissparkasse H., deren bereits ausgereichte Kredite durch eine Grundschuld in Höhe von 2,5 Millionen DM abgesichert waren, machte - für die Beklagte erkennbar - lediglich ihr weiteres Kreditengagement von der Stellung einer Kommunalbürgschaft abhängig. Deshalb durfte die Beklagte davon ausgehen, mit ihrer Bürgschaft nur das am 22. Juni 1993 beabsichtigte weitere Kreditengagement abzusichern und nicht darüber hinaus auch noch die Bürgschaft für sämtliche Altschulden zu übernehmen, was mit einem erheblich höheren Haftungsrisiko verbunden gewesen wäre. Die im Ergebnis verbleibende Unklarheit, daß sich die Bürgschaftserklärung einerseits ausdrücklich nur auf einen am 22. Juni 1993 zugesagten (Neu-)Kredit bezieht, andererseits aber einen Betrag von 3.007.000 DM erwähnt, geht zu Lasten des Gläubigers (vgl. BGHZ 76, 187, 189; BGH, Urteil vom 30. März 1995 - IX ZR 98/94, WM 1995, 900, 901), zumal die Kreissparkasse H. den Bürgschaftstext selbst verfaßt hat.

3. Eine Erstreckung der Bürgschaft auf die vom Kreditausschuß am 6. Juli 1993 bewilligten Neukredite - Darlehen über 329.000 DM, Kontokorrentkredit über 600.000 DM und Avalkredit über 195.000 DM - scheitert, wie vom Berufungsgericht angenommen, jedenfalls an der inhaltlichen Unbestimmtheit sowie dem Schriftformerfordernis nach § 766 Satz 1, § 126 Abs. 1 BGB. Eine Bürgschaftserklärung muß neben dem Verbürgungswillen sowie den Personen des Gläubigers und des Schuldners auch die zu sichernde Hauptforderung hinreichend deutlich bezeichnen (BGHZ 132, 119, 122), weil nur dann die Verpflichtung des Bürgen überschaubar bleibt. Zwar schadet eine unklare oder mehrdeutige Formulierung des Bürgschaftstextes dann nicht, wenn die sich daraus ergebenden Zweifel im Wege der Auslegung behoben werden können. Dabei dürfen auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden, sofern sich aus dem Urkundeninhalt selbst ein zureichender Anhaltspunkt für eine solche Auslegung ergibt (BGHZ 76, 187, 189; BGH, Urteile vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 29/92, WM 1993, 239, 240 und vom 17. Februar 2000 - IX ZR 32/99, WM 2000, 886, 887). Das ist aber vorliegend nicht der Fall.

Die von der Kreissparkasse formulierte Bürgschaftserklärung vom 6. Juli 1993 bezieht sich ausdrücklich und ausschließlich auf die am 22. Juni 1993 in Aussicht gestellten Kredite in ihrer spezifischen Zusammenstellung. Damit wären die vor dem 22. Juni 1993 von dem Hauptschuldner beantragten, ihm tatsächlich aber nicht gewährten Kredite - ein langfristiges Darlehen über 227.000 DM sowie ein Kontokorrentkredit über 909.000 DM - durch die Bürgschaft gesichert gewesen. Die Bürgschaftserklärung enthält jedoch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, daß sich die Beklagte für andere oder gar für alle künftigen Ansprüche der Kreissparkasse H. aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Hauptschuldner verbürgen wollte, zumal eine solche, mit einem ungleich höheren Haftungsrisiko verbundene Globalbürgschaft weder von dem Beschluß der Stadtverordnetenversammlung noch von der Genehmigung des Landrats gedeckt gewesen wäre.

III.

Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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