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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 10.10.2000
Aktenzeichen: XI ZR 367/97 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 565 Abs. 1
ZPO § 565 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XI ZR 367/97

Verkündet am: 10. Oktober 2000

Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Müller

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 14. November 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines abstrakten Schuldanerkenntnisses, durch das sich die Beklagte zur Zahlung von 49.379,11 DM an den Kläger verpflichtet hat.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, den das Landgericht nach Einspruch der Beklagten aufrecht erhalten hat. Die Begründung der dagegen gerichteten Berufung wurde am letzten Tag der Frist dem Berufungsgericht durch sogenanntes Computer-Fax mit eingescannter Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten übermittelt. Eine inhaltsgleiche vom Prozeßbevollmächtigten eigenhändig unterzeichnete Berufungsbegründung ging am nächsten Tag ein.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW 1998, 1650 f. abgedruckt ist, hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Rechtsmittel sei nicht rechtzeitig begründet worden. Die durch Computer-Fax übermittelte Begründung sei wegen fehlender Unterzeichnung durch den Prozeßbevollmächtigten unwirksam. Der am nächsten Tag übermittelte Schriftsatz sei nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt.

Der Senat hat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts geteilt, sich aber durch Entscheidungen des Bundessozialgerichts (MDR 1997, 374) und des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1995, 2121) an einer Zurückweisung der Revision gehindert gesehen. Er hat deshalb mit Beschluß vom 29. September 1998 gemäß §§ 2, 11 RsprEinhG dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob in Prozessen mit Vertretungszwang bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übermittlung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten (sog. Computer-Fax) eingereicht werden können. Der Gemeinsame Senat hat durch Beschluß vom 5. April 2000 entschieden, daß in Prozessen mit Vertretungszwang bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

Das Berufungsgericht hat die ihm vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am letzten Tag der Frist durch Computer-Fax übermittelte Berufungsbegründungsschrift zu Unrecht als unwirksam angesehen. Nach der auf Vorlage des erkennenden Senats ergangenen Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist die vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gewählte Form der elektronischen Übertragung der Berufungsbegründung auf ein Faxgerät des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Diese den Parteien zugestellte Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, ist für den erkennenden Senat bindend (§ 16 RsprEinhG).

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO) und die Sache, da noch über die Berufung in der Sache zu entscheiden ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).



Ende der Entscheidung

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