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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.09.2001
Aktenzeichen: XI ZR 377/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 826
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 377/00

vom

18. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. September 2000 wird nicht angenommen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 126.579,81 DM

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 1) zu Recht für verpflichtet erachtet, den insoweit unerfahrenen Kläger über die besonderen Risiken von Geschäften mit Regulation-S-Aktien schriftlich aufzuklären. Die Aufklärung muß sich insbesondere über die Sperrfrist von 40 Tagen für den inneramerikanischen Handel, die daraus resultierenden Risiken, den vom Emittenten gewährten Rabatt, etwaige Kick-back-Zahlungen an die Beklagte zu 1) sowie die Gefahr der Verwässerung des Buchwertes der Aktie und des Marktes durch Regulation-S-Aktien verhalten. Andernfalls ist ein uninformierter Anleger nicht in der Lage, das erhöhte Risiko von Geschäften mit Regulation-S-Aktien realistisch einzuschätzen.

Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Haftung des Beklagten zu 2) aus § 826 BGB sind nicht zu beanstanden. Der Beklagte zu 2) hat die Unerfahrenheit des Klägers mit Regulation-S-Aktien und die besonderen damit verbundenen Risiken in sittlich anstößiger Weise unter Inkaufnahme eines Schadens des Klägers ausgenutzt.



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