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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 31.07.2001
Aktenzeichen: XI ZR 41/00 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321
ZPO § 197
ZPO § 198
ZPO § 201
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ERGÄNZUNGSURTEIL

XI ZR 41/00

Verkündet am: 31. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder, Dr. Müller und Dr. Wassermann

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Tenor des Senatsurteils vom 16. Januar 2001 wird wie folgt ergänzt:

Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars Dr. R. in W. vom 28. Januar 1986 (UrNr. ...) bleibt jedoch unzulässig, soweit sie wegen Grundschuldzinsen erfolgt, die bis zum 31. Dezember 1988 entstanden sind.

Im übrigen wird der Antrag des Klägers in der Fassung vom heutigen Tage zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung des Senatsurteils vom 16. Januar 2001 bleibt unberührt.

Von Rechts wegen

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Der Senat hat über die Revision der Beklagten mit Urteil vom 16. Januar 2001, das dem Kläger am 8. Februar 2001 zugestellt worden ist, entschieden, ohne sich mit den Grundschuldzinsen zu befassen. Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2001 beantragt der Kläger unter Hinweis auf die in erster Instanz erhobene Verjährungseinrede, dieses Urteil gemäß § 321 ZPO zu ergänzen.

Der fristgerecht gestellte Antrag des Klägers ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

Ein Urteil ist auf Antrag einer Partei zu ergänzen, wenn ein von ihr geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch ganz oder teilweise übergangen, d.h. versehentlich nicht beschieden wurde (§ 321 Abs. 1 ZPO).

Vorliegend ist der Grundschuldzinsanspruch, und damit ein Nebenanspruch, im Urteil vom 16. Januar 2001 übergangen worden.

Die demnach zulässige Urteilsergänzung kann allerdings nicht in vollem Umfang so erfolgen, wie der Kläger dies beantragt hat. Die Verjährung des Grundschuldzinsanspruchs ist nicht erst im Jahre 1994, sondern bereits durch Stellung des Zwangsversteigerungsantrags am 23. Dezember 1993 unterbrochen worden (§ 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB). Da Grundschuldzinsen nach §§ 197, 198, 201 ZPO in vier Jahren, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem sie entstanden sind, verjähren, sind unter Berücksichtigung des Umstands, daß die Grundschuldzinsen eines abgelaufenen Jahres nach der Grundschuldbestellungsurkunde jeweils am ersten Werktag des folgendes Jahres fällig werden, alle im Jahre 1988 und früher fällig gewordenen Grundschuldzinsen verjährt. Daß es sich bei der Grundschuld um eine Sicherungsgrundschuld handelt, hat nicht zu einer Hemmung der Verjährung bis zum Eintritt des Sicherungsfalles geführt (BGHZ 142, 332, 334 ff.). Die Verzinsung ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht durch ein Anerkenntnis des Rechtsanwalts des Klägers im Jahre 1988 unterbrochen worden (§ 208 BGB). Das Anerkenntnis betrifft nur die persönliche Forderung.

Dem Hilfsantrag des Klägers, die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, war nicht zu entsprechen, da die Sache entscheidungsreif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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