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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.2008
Aktenzeichen: XI ZR 438/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 438/07

vom 22. April 2008

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten zu 29) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 7. August 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das als übergangen gerügte Vorbringen des Beklagten zu 29) ist unerheblich, Art. 103 Abs. 1 GG schon deshalb nicht verletzt. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte zu 29) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen der Klägerin (§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 97.480,23 €.

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