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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 20.01.2009
Aktenzeichen: XI ZR 451/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe,

den Richter Dr. Joeres,

die Richterin Mayen und

die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. August 2007 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Januar 2007 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Beklagten und der bank B. (vormals Bank, ) abgeschlossene Vorausdarlehensvertrag vom 06./13. November 1996 durch den von Beklagtenseite erklärten Haustürwiderruf nicht aufgelöst worden ist, sondern wirksam fortbesteht.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Ende der Entscheidung

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