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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.01.2009
Aktenzeichen: XI ZR 593/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 27. Januar 2009

durch

den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden,

die Richterin Mayen und

die Richter Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Beklagten zu 1) und 3) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom 23. Oktober 2007 werden zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Pflicht, ein Wertgutachten einzuholen, sind nicht entscheidungserheblich. Auch unabhängig davon hat das Berufungsgericht aufgrund der Umstände des Einzelfalls in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung Beratungspflichtverletzungen der Beklagten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 126, 128 ff. und vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, WM 2008, 2166, 2167 f. Tz. 12 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagten zu 1) und 3) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 187.564,89 EUR.

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