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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 15.02.2000
Aktenzeichen: XI ZR 76/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 197
BGB § 818 Abs. 1
BGB §§ 197, 818 Abs. 1

Ansprüche nach § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe von Zinsnutzungen sind Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB.

BGH, Urteil vom 15. Februar 2000 - XI ZR 76/99 - KG Berlin LG Berlin


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XI ZR 76/99

Verkündet am: 15. Februar 2000

Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Joeres

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Schlußurteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Januar 1999 im Kostenpunkt mit Ausnahme der Verurteilung des Beklagten zur Tragung der zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten G. und P. sowie insoweit aufgehoben, als die Widerklage gegen die Klägerin über einen Betrag von 248.003,44 DM nebst 4% Zinsen seit dem 6. Januar 1993 hinaus abgewiesen und der Wider-Widerklage der Klägerin stattgegeben wurde.

Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche, die der Beklagte im Zusammenhang mit zwei Devisentermingeschäften und einer darauf unter Vorbehalt geleisteten Zahlung geltend macht. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte kaufte bei der klagenden Bank am 15. März 1985 einen Dollarbetrag - nach Behauptung der Klägerin eine Million Dollar, nach Behauptung des Beklagten Dollar für eine Million DM - auf Termin zum 19. September 1985 zu einem Terminkurs von 3,349 DM und am 20. März 1985 eine weitere Million Dollar ebenfalls zum 19. September 1985 zu einem Kurs von 3,197 DM. Zur Deckung etwaiger Verluste aus diesen Geschäften verpfändete er der Klägerin bestimmte Wertpapiere.

Die beiden Geschäfte endeten mit hohen Verlusten, die sich einschließlich Zinsen auf 819.000 DM beliefen. Um die Verwertung der verpfändeten Wertpapiere abzuwenden, zahlte der Beklagte am 15. November 1985 unter Vorbehalt der Rückforderung 819.000 DM an die Klägerin.

Die Meinungsverschiedenheiten der Parteien über Ansprüche des Beklagten aus diesen Vorgängen führten zunächst dazu, daß dieser einen Teilbetrag seiner angeblichen Ansprüche in Höhe von 45.000 DM an seinen Bruder abtrat, der diesen Betrag gegen die jetzige Klägerin und vier ihrer Mitarbeiter einklagte. In jenem Rechtsstreit, in dem auch das Senatsurteil vom 17. März 1992 (XI ZR 84/91, WM 1992, 682) ergangen ist, wurden die jetzige Klägerin und einer ihrer Mitarbeiter als Gesamtschuldner rechtskräftig zur Zahlung von 45.000 DM nebst Zinsen verurteilt.

Der vorliegende Rechtsstreit begann mit einer Klage auf Feststellung, daß der Beklagte aus den Vorgängen vom März und November 1985 keine Ansprüche gegen die Klägerin habe. Daraufhin erhob der Beklagte gegen die Klägerin und drei ihrer Mitarbeiter Widerklage, mit der er von der Klägerin 364.710,94 DM nebst Zinsen sowie von der Klägerin und ihren drei Mitarbeitern als Gesamtschuldnern 65.000 DM nebst Zinsen verlangte. Er fordert die 364.710,94 DM als Summe der Zinsnutzungen im Umfang von jährlich 14,25%, die die Klägerin nach seiner Behauptung in der Zeit vom 15. November 1985 bis zum 31. Dezember 1988 aus den von ihm gezahlten 819.000 DM gezogen hat. Insoweit macht er geltend, er könne die Herausgabe der Zinsnutzungen unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen, weil er die 819.000 DM ohne Rechtsgrund gezahlt habe. Die 65.000 DM macht der Beklagte als Teilbetrag eines Gesamtschadens von 300.000 ägyptischen Pfund geltend, den er dadurch erlitten haben will, daß er infolge Schadensersatzpflichten auslösender Handlungen der Klägerin und ihrer drei Mitarbeiter finanziell nicht in der Lage gewesen sei, einen angeblich im Januar 1985 in Ägypten geschlossenen Grundstückskaufvertrag zu erfüllen, und dadurch eine bereits geleistete Anzahlung verloren habe.

Nachdem die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit hinsichtlich der Klage übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten, hat das Landgericht die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht durch Teilurteil insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die drei Mitarbeiter der Klägerin richtete. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hat die Klägerin im Wege der Anschlußberufung Wider-Widerklage auf Feststellung erhoben, daß dem Beklagten auch über seine geltend gemachten Ansprüche hinaus keine Ansprüche aus den beiden Devisentermingeschäften, der Verpfändung der Wertpapiere oder der Zahlung der 819.000 DM zustünden. Der Beklagte hat seine Anträge erweitert, indem er von der Klägerin sowie ihren erneut verklagten Mitarbeitern G. und P. als Gesamtschuldnern die Zahlung eines weiteren Schadensersatzteilbetrags von 65.000 DM nebst Zinsen verlangt hat. Das Berufungsgericht hat durch Schlußurteil den noch anhängigen Teil der Berufung des Beklagten zurückgewiesen, seine gegen die Widerbeklagten G. und P. erneut erhobenen Widerklagen abgewiesen und der Wider-Widerklage der Klägerin stattgegeben.

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Widerklage nur gegen die Klägerin weiter und erstrebt die Abweisung der Wider-Widerklage.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat überwiegend Erfolg. Sie führt hinsichtlich der Wider-Widerklage sowie eines Teils der Widerklage zur Aufhebung des angefochtenen Schlußurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat sowohl bereicherungsrechtliche Rückzahlungs- und Nutzungsherausgabeansprüche als auch vorvertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche des Beklagten gegen die Klägerin verneint und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Die beiden Devisentermingeschäfte vom 15. und 20. März 1985 seien nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 BörsG in der damals geltenden Fassung verbindlich gewesen, weil der Beklagte im Inland weder einen Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung gehabt habe. Der Klägerin sei der Nachweis gelungen, daß der Beklagte seit 1971 in Ost-Berlin gewohnt und diesen Wohnsitz bei Abschluß der Devisentermingeschäfte nicht zugunsten der Wohnung seiner damaligen Freundin in Dormagen oder zugunsten der Wohnung eines Bekannten im damaligen West-Berlin aufgegeben habe.

Die Auskunft der Klägerin, das erste Termingeschäft sei verbindlich, sei danach zutreffend gewesen, so daß nicht davon ausgegangen werden könne, der Beklagte sei durch täuschende Machenschaften zum Abschluß des zweiten Termingeschäfts und zur Verpfändung der Wertpapiere veranlaßt worden. Da die Verluste aus beiden Termingeschäften insgesamt 797.200 DM betragen hätten und einschließlich bis November 1985 aufgelaufener Zinsen auf 819.000 DM angewachsen seien, sei auch die Zahlung des Beklagten vom 15. November 1985 mit Recht erfolgt.

Demgegenüber könne der Beklagte sich nicht darauf berufen, die Verluste lägen unter dem Betrag vom 797.200 DM, weil er mit dem ersten Termingeschäft vom 15. März 1985 nicht eine Million US-Dollar, sondern nur US-Dollar für eine Million DM gekauft habe. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, daß der Beklagte am 15. März 1985 einem Mitarbeiter der Klägerin fernmündlich den Auftrag zum Kauf von einer Million US-Dollar erteilt habe.

Im übrigen könne die Widerklage hinsichtlich der sekundären bereicherungsrechtlichen Nutzungsansprüche auf Herausgabe der von der Klägerin möglicherweise erwirtschafteten Zinsen, soweit sie sich auf die Zeit bis Dezember 1987 beziehe, auch deshalb keinen Erfolg haben, weil insoweit die von der Klägerin erhobene Verjährungseinrede durchgreife.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung überwiegend nicht stand, weil das Berufungsgericht entscheidende Gesichtspunkte übergangen hat.

1. Für die Beurteilung der umstrittenen Ansprüche ist allerdings von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen. Die Darlegungen, mit denen das Berufungsgericht seine tatrichterliche Überzeugung vom Fehlen eines Wohnsitzes oder einer gewerblichen Niederlassung des Beklagten im Inland bei Abschluß der Devisentermingeschäfte sowie vom Umfang des vom Beklagten am 15. März 1985 erteilten Auftrags begründet hat, sind frei von Rechtsfehlern. Die Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe gegen § 286 ZPO verstoßen, hält der Senat für unbegründet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Ein Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO liegt ersichtlich nicht vor.

2. Das Berufungsgericht hat sich jedoch nicht mit dem gesamten Vorbringen des Beklagten auseinandergesetzt.

a) Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte in mehreren - vom Berufungsgericht insgesamt in Bezug genommenen - Schriftsätzen vorgetragen und unter Beweis gestellt, die Widerbeklagten zu 2) bis 4) als Mitarbeiter der Klägerin hätten ihn im Zusammenhang mit den Devisentermingeschäften bei bankmäßigen Auskünften falsch beraten und der Widerbeklagte zu 4) habe ihn im März 1985 durch falsche Preisquotierungen des Dollar-Kurses mit dem weiteren falschen Hinweis auf jüngste Abwärtsbewegungen des Dollar-Kassa-Kurses getäuscht, wodurch er zum Abschluß der verlustreichen Geschäfte veranlaßt worden sei. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen zwar im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben, in seinen Entscheidungsgründen dazu jedoch nicht Stellung genommen. Das wäre indessen, wie die Revision mit Recht rügt, erforderlich gewesen. Sollten die Behauptungen des Beklagten sich als zutreffend erweisen, so stünden ihm gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche und im Hinblick auf die Zahlung vom 15. November 1985 auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.

b) Der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung unter Beweisantritt vorgetragen, er habe der Klägerin am 6. Mai 1985 bei einem verhältnismäßig günstigen Dollar-Kurs einen unbedingten Auftrag zur Glattstellung der beiden Devisentermingeschäfte vom März 1985 erteilt, den diese jedoch nicht ausgeführt habe. Auch dieser Vortrag wird von der pauschalen Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsätze im Tatbestand des Berufungsurteils umfaßt. Mit ihm hätte sich das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, auseinandersetzen müssen. Das Vorbringen des Beklagten könnte, wenn es sich als zutreffend erweisen sollte, Ansprüche gegen die Klägerin auf Ersatz zumindest eines Teils des eingetretenen Schadens und angesichts der Zahlung vom 15. November 1985 auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung begründen.

3. Für die Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, daß dem Beklagten sowohl Schadensersatzansprüche als auch bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Klägerin zustehen können. Die Durchsetzbarkeit des vom Beklagten mit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs aus § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe von 364.710,94 DM aus dem Betrag von 819.000 DM in der Zeit vom 15. November 1985 bis zum 31. Dezember 1988 angeblich gezogener Zinsnutzungen ist jedoch aufgrund der von der Klägerin erhobenen Verjährungseinrede in Höhe von 248.003,44 DM nebst Zinsen ausgeschlossen. Dieser Anspruch ist nämlich, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, hinsichtlich des Zeitraums bis zum 31. Dezember 1987 nach den §§ 197, 201 BGB verjährt. Ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB ist, wenn er, wie hier, auf die Herausgabe von Zinsnutzungen aus einem Geldbetrag gerichtet ist, zwar kein Anspruch auf Rückstände von Zinsen im Sinne des § 197 BGB. Er fällt aber - ähnlich wie in regelmäßigen Abständen entstandene Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. dazu BGHZ 98, 174, 181 sowie die Senatsurteile BGHZ 112, 352 und vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004) - deshalb in den Anwendungsbereich des § 197 BGB, weil er auf "regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne dieser Vorschrift gerichtet ist. Gemeint sind damit unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 197 BGB, der eine Ansammlung rückständiger wiederkehrender Leistungen und ein übermäßiges, möglicherweise existenzbedrohendes Anwachsen von Schulden verhindern will, alle Verbindlichkeiten, die nur in den fortlaufenden Leistungen bestehen und darin ihre charakteristische Erscheinung haben (BGHZ 28, 144, 148). Um eine solche Verbindlichkeit handelt es sich bei der Verpflichtung des Bereicherungsschuldners aus § 818 Abs. 1 BGB, die gezogenen Zinsnutzungen fortlaufend an den Gläubiger herauszugeben.

III.

Das Berufungsurteil mußte daher, soweit es die Widerklage des Beklagten gegen die Klägerin über den verjährten Teil des Anspruchs auf Herausgabe von Zinsnutzungen hinaus abgewiesen und der Wider-Widerklage der Klägerin stattgegeben hat, aufgehoben werden (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil tatsächliche Feststellungen zu dem vom Berufungsgericht übergangenen, seitens der Klägerin bestrittenen Vorbringen des Beklagten fehlen. Daher war die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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