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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2003
Aktenzeichen: XI ZR 78/03
Rechtsgebiete: ZPO, GG


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 78/03

vom 23. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann sowie die Richterin Mayen am 23. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 127.822,97 €.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Entgegen den Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht auch nicht den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt keine besonderen Umstände auf, die zweifelsfrei darauf schließen ließen, daß das Berufungsgericht tatsächliches Vorbringen des Beklagten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1947, m.w.Nachw., zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). Dies gilt insbesondere auch für die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe den Vortrag und die Beweisantritte des Beklagten zur angeblichen Verharmlosung der Rechtsfolgen einer Bürgschaft durch den Mitarbeiter der Klägerin rechtswidrig übergangen. Diesen Vortrag hatte bereits das Landgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht verwiesen hat, angesichts der Besonderheiten des Falles für unschlüssig erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.



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