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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.11.1998
Aktenzeichen: XI ZR 78/98
Rechtsgebiete: BörsG


Vorschriften:

BörsG § 50
BörsG § 52
BörsG § 53
BörsG § 57
BörsG §§ 50, 52, 53, 57

a) Geschäfte mit selbständigen gedeckten Optionsscheinen (covered warrants) sind Börsentermingeschäfte.

b) Unter Bewirkung der vereinbarten Leistung i.S. von § 57 BörsG ist auch bei Geschäften mit selbständigen Optionsscheinen nur die effektive Lieferung des Basiswerts oder der Gegenleistung in Geld zu verstehen.

BGH, Urteil vom 17. November 1998 - XI ZR 78/98 - KG Berlin LG Berlin


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XI ZR 78/98

Verkündet am: 17. November 1998

Bartholomäus Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Januar 1998 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Erstattung von Verlusten aus Geschäften mit Optionsscheinen.

In der Zeit von Dezember 1993 bis Februar 1994 erteilte der Kläger, ein Ingenieur, der Beklagten Aufträge zum Kauf von zwei abgetrennten und von drei selbständigen Aktienoptionsscheinen. Die Beklagte erwarb die Scheine im eigenen Namen, übertrug sie in das Depot des Klägers und belastete sein bei ihr geführtes Girokonto mit 7.651,62 DM für die abgetrennten und mit 17.144,56 DM für die selbständigen Optionsscheine. Vier Scheine verfielen, einen selbständigen verkaufte der Kläger für 2.403,50 DM.

Mit der Klage begehrt der Kläger, der die Unterrichtungsschrift "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften und Optionsscheinen" am 28. Februar 1994 unterzeichnet hat, den Ausgleich seines Verlustes von insgesamt 22.392,68 DM, die Herausgabe von der Beklagten gezogener Nutzungen sowie Verzugszinsen. Er ist der Ansicht, sämtliche Optionsscheingeschäfte seien unverbindlich, da er nicht börsentermingeschäftsfähig gewesen sei.

Die Beklagte macht geltend: Auf die Termingeschäftsfähigkeit des Klägers komme es nicht an; auch seien Geschäfte mit selbständigen Optionsscheinen, insbesondere solche mit covered warrants, keine Börsentermingeschäfte. Im übrigen scheitere ein Bereicherungsanspruch des Klägers auch daran, daß die Optionsscheine in sein Depot übertragen worden seien, sein Girokonto entsprechend seiner Anweisung bei jeder Auftragserteilung mit den Gegenwerten belastet worden sei und er für die verfallenen Optionen Wertersatz zu leisten habe.

Das Landgericht hat der Klage nur wegen der Verluste aus Geschäften mit selbständigen Optionsscheinen in Höhe von 14.741,06 DM zuzüglich Verzugszinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung im wesentlichen mit folgender Begründung für gegeben erachtet:

Geschäfte mit selbständigen Optionsscheinen seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenso wie Geschäfte mit unverbrieften Optionen Börsentermingeschäfte. Nach dem Zweck der §§ 52 ff. BörsG sollten nicht termingeschäftsfähige Anleger nicht nur vor unkalkulierbaren Risiken, sondern auch vor dem Verlust der Optionsprämie geschützt werden. Ob es sich bei den Optionsscheinen um covered warrants handele, sei ohne Belang. Da der Kläger nicht termingeschäftsfähig gewesen sei, seien die Geschäfte mit selbständigen Optionsscheinen nicht verbindlich.

Sie seien auch nicht nach § 57 BörsG wirksam geworden. Dieser habe seinen Grund darin, daß Börsentermingeschäfte vereinzelt nicht zu Spekulations-, sondern zu Anlagezwecken geschlossen würden. Nicht die Verschaffung der Option, sondern erst die effektive Lieferung des Optionsgegenstandes oder die Gegenleistung in Geld sei als Bewirkung der vereinbarten Leistung anzusehen. Daß der Kläger einen der gelieferten Optionsscheine veräußert habe, ändere nichts.

Die Verbindlichkeit der Optionsscheingeschäfte sei auch nicht gemäß § 55 BörsG eingetreten. Eine Belastungsbuchung auf einem Girokonto stelle keine Leistung im Sinne dieser Vorschrift dar. Daß der Kläger nach Vorbringen der Beklagten bei Erteilung eines jeden Auftrags zum Erwerb von Optionsscheinen erklärt habe, der Gegenwert solle seinem Girokonto belastet werden, ändere nichts. Der Kläger habe damit noch keine Vermögensposition aufgegeben; auch ohne Benennung habe die Beklagte sein Girokonto belasten dürfen. Das fingierte Einverständnis mit späteren Rechnungsabschlüssen durch Stillschweigen des Klägers sei nicht als Leistung anzusehen.

Sein Bereicherungsanspruch scheitere auch nicht an § 818 Abs. 2 BGB. Nach Verfall der Optionsscheine sei der Kläger nicht mehr bereichert (§ 818 Abs. 3 BGB).

II.

Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision in allen Punkten stand.

1. Die von den Parteien geschlossenen Geschäfte mit selbständigen Optionsscheinen sind Börsentermingeschäfte i.S. der §§ 52 f. BörsG.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Geschäfte mit selbständigen Optionsscheinen anders als solche mit abgetrennten Scheinen als Termingeschäfte anzusehen (BGHZ 114, 177, 179 ff.; Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 180/97, WM 1998, 1281, 1283, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

b) Die Revision gibt keinen Anlaß, diese Rechtsprechung zu ändern. Die von der Beklagten bereits in anderer Sache vorgetragenen Argumente, Geschäfte mit selbständigen Optionsscheinen seien keine Börsentermingeschäfte, hat der Senat in seinem Urteil vom 13. Oktober 1998 (XI ZR 26/98, WM 1998, 2331, 2332 f.), auf das Bezug genommen wird, zurückgewiesen.

Anders als die Revision meint, sind auch Geschäfte mit covered warrants, also gedeckten selbständigen Optionsscheinen, Börsentermingeschäfte. Daß der Emittent solcher Scheine die Wertpapiere, die Gegenstand der Option sind, besitzt, ihn also kein Eindeckungsrisiko trifft, ist rechtlich bedeutungslos. Das Börsengesetz unterscheidet nicht zwischen Termingeschäften mit unbegrenztem und solchen mit eingeschränktem Risiko (BGHZ 92, 317, 320 f.).

Es gibt auch keinen sachlichen Grund, Geschäfte mit gedeckten Optionsscheinen aus dem Schutzbereich des Börsengesetzes herauszunehmen. Das auf den Kaufpreis beschränkte Verlustrisiko des Käufers ist bei Geschäften mit gedeckten Optionsscheinen nicht kleiner als bei solchen mit ungedeckten. Daß ihn ein solches Risiko auch bei Geschäften mit abgetrennten Optionsscheinen trifft, zwingt nicht dazu, auch Geschäfte mit selbständigen gedeckten Optionsscheinen als Kassageschäfte einzuordnen. Schuldverschreibungen mit abtrennbaren Optionsscheinen sind anders als selbständige Optionsscheine ein in § 221 AktG vorgesehenes legitimes Instrument zur Beschaffung von Fremdmitteln zu besonders günstigen Zinssätzen. Die Funktionsfähigkeit solcher Anleihen ist nur gewährleistet, wenn der abtrennbare Optionsschein auch an nicht termingeschäftsfähige Anleger wirksam veräußert werden und von ihnen damit spekuliert werden kann. Überdies ist die Stellung eines Emittenten von Optionsanleihen mit der eines Stillhalters wirtschaftlich und rechtlich nicht vergleichbar (BGHZ 114, 177, 180 ff.; 133, 200, 206).

2. Die vom Kläger von Dezember 1993 bis Februar 1994 geschlossenen Geschäfte mit selbständigen Optionsscheinen sind unverbindlich, da der Kläger nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen (§ 53 Abs. 1 BörsG) und auch nicht kraft Information termingeschäftsfähig war (§ 53 Abs. 2 Satz 1 BörsG). Anders als die Revision meint, gelten die Termingeschäfte auch nicht nach § 57 BörsG als wirksam, weil die Beklagte die vom Kläger gekauften Aktienoptionsscheine in dessen Depot übertragen, dieser sich damit einverstanden erklärt und einen der Scheine veräußert hat.

Unter Bewirkung der vereinbarten Leistung i.S. des § 57 BörsG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die zu ändern die Revision keinen Anlaß gibt, auch bei Geschäften mit Optionen oder selbständigen Optionsscheinen nur die effektive Lieferung des Gegenstands der (verbrieften) Option oder die Gegenleistung in Geld zu verstehen (BGHZ 92, 317, 324; Senatsurteile vom 3. Februar 1998 - XI ZR 33/97, WM 1998, 545, 548 und vom 13. Oktober 1998 - XI ZR 26/98, WM 1998, 2331, 2333, m.w.Nachw.).

Mangels effektiver Lieferung der Basiswerte sind die von den Parteien geschlossenen Geschäfte nicht wirksam. Daß der Kläger einen der gekauften Optionsscheine veräußert hat, ist im Rahmen des § 57 BörsG bedeutungslos. Anders als die Revision meint, hat der Kläger die Leistungsbewirkung der Beklagten dadurch nicht unmöglich gemacht. Der emittierte Optionsschein verbriefte kein Recht der Beklagten, Aktien an den Kläger zu liefern; diesem stand es vielmehr frei, die Option auszuüben.

Die Veräußerung eines Optionsscheins durch den Kläger zeigt auch nicht, daß die Beklagte die geschuldete Leistung i.S. des § 57 BörsG bewirkt hat. Erfüllt hat sie durch die Übertragung der Optionsscheine nur die erste Phase des einheitlichen Optionsgeschäfts, die Einräumung des vom Kläger weiterveräußerten verbrieften Optionsrechts. Dies ist zwar im Rahmen des § 55 BörsG, nicht aber nach § 57 BörsG von Bedeutung. Die gegenteilige Ansicht der Revision läßt den Zweck des § 57 BörsG, die Einheitlichheit des Optionsgeschäfts und die unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der §§ 55 und 57 BörsG unberücksichtigt. Während § 55 BörsG jede aufgrund eines Börsentermingeschäfts erbrachte Leistung erfaßt und nur deren Rückforderung ausschließt, regelt § 57 BörsG den Eintritt der Verbindlichkeit des Börsentermingeschäfts, verlangt dafür aber eine effektive Lieferung von Waren oder Wertpapieren oder die Gegenleistung.

3. Dem Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB steht auch der Rückforderungsausschluß des § 55 BörsG nicht entgegen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert § 55 BörsG eine Leistung auf ein bestimmtes Börsentermingeschäft. Belastungsbuchungen aufgrund unverbindlicher Termingeschäfte, Verrechnungen aufgrund antizipierter Vereinbarung beim Kontokorrentkonto sowie ein Saldoanerkenntnis durch Schweigen auf einen Rechnungsabschluß, wie sie hier vorliegen, stellen keine Leistung i.S. des § 55 BörsG dar (BGHZ 107, 192, 197, Senatsurteile vom 3. Februar 1998 - XI ZR 33/97, WM 1998, 545, 547 und vom 13. Oktober 1998 - XI ZR 26/98, WM 1998, 2331, 2334, m.w.Nachw.).

Das gilt entgegen der Ansicht der Revision für die von der Beklagten vorgenommenen Belastungsbuchungen auch dann, wenn der Kläger bei den Aufträgen zum Kauf selbständiger Optionsscheine jeweils die Anweisung erteilt hat, die Kaufpreise seinem Girokonto zu belasten. Der Kläger hat damit noch keine eigene Vermögensposition aufgegeben, sondern der Beklagten nur gestattet, ihre Forderungen als Rechnungsposten in das Kontokorrent einzustellen. Die Anweisung sollte der Beklagten keine neuen Rechte verschaffen, sondern klarstellen, daß ein gesonderter Ausgleich ihrer Kaufpreisforderung außerhalb des Kontokorrentverhältnisses nicht erfolge und - falls der Kläger über mehrere Girokonten verfügte - daß ein bestimmtes Konto als Verrechnungskonto dienen solle (Senatsurteil vom 13. Oktober 1998 - XI ZR 26/98, WM 1998, 2331, 2334).

4. Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB schulde, weil er die Möglichkeit der Nutzung und Verwertung der Optionsscheine gehabt habe, bleibt ohne Erfolg. Der Beklagten stand ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückübertragung der Optionsscheine nicht zu. Die geschlossenen Optionsscheingeschäfte waren zwar - wie dargelegt - nicht verbindlich. Die Beklagte war aber durch § 55 BörsG gehindert, die zur Erfüllung der Geschäfte in das Depot des Klägers übertragenen Optionsscheine zurückzufordern.

III.

Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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