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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 23.10.2001
Aktenzeichen: XI ZR 83/01
Rechtsgebiete: Lugano-Übk, EuGVÜ


Vorschriften:

Lugano-Übk Art. 6 Nr. 1
Lugano-Übk Art. 22 Abs. 3
EuGVÜ Art. 6 Nr. 1
EuGVÜ Art. 22 Abs. 3
a) Die Anwendbarkeit des Art. 6 Nr. 1 LugÜ setzt ebenso wie die des Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ einen dem Art. 22 Abs. 3 LugÜ/EuGVÜ entsprechenden Zusammenhang der Klagen voraus.

b) An diesem Zusammenhang fehlt es, wenn das Klagebegehren gegen den einen Beklagten auf deliktische Anspruchsgrundlagen, das gegen den anderen Beklagten dagegen auf vertragliche oder bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt wird.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XI ZR 83/01

Verkündet am: 23. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten zu 2) werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2001 aufgehoben sowie das Schlußurteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 1999 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als zum Nachteil des Beklagten zu 2) entschieden worden ist.

Auf den Einspruch des Beklagten zu 2) wird das Teilversäumnis-, Teilvorbehalts- und Schluß-Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 3. September 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 2) entschieden worden ist.

Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird als unzulässig abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz haben

der Kläger die Hälfte der Gerichtskosten und seiner außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2),

der Beklagte zu 1) seine außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers

zu tragen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten zu 2), einen in Zürich ansässigen Rechtsanwalt, auf Rückzahlung eines diesem in seiner Eigenschaft als Treuhänder einer Kapitalanlagegesellschaft überwiesenen Betrages in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger beteiligte sich zur Durchführung von Börsentermingeschäften im März 1993 mit einem Zeichnungsbetrag von 26.250 DM an dem von der P. (Deutschland) GmbH betriebenen G. Futures Fund. Geschäftsführer der GmbH war der inzwischen nicht mehr am Rechtsstreit beteiligte Beklagte zu 1). Als Treuhänder der GmbH fungierte der Beklagte zu 2). Auf dessen von der GmbH benanntes Konto bei der B. Bank AG in D. überwies der Kläger den Zeichnungsbetrag von 26.250 DM. Im Jahre 1994 kündigte der Kläger seine Einlage, erhielt aber von der inzwischen im Handelsregister gelöschten GmbH kein Geld zurück.

Der Kläger verklagte beide Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 26.250 DM nebst Zinsen. Die Klage hatte in erster Instanz im wesentlichen Erfolg. Das Landgericht bejahte die Zahlungspflicht des Beklagten zu 1) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB und die des Beklagten zu 2) unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Berufungsgericht wies die Berufung des Beklagten zu 2) zurück und ließ im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage nach dem Anwendungsbereich des Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ/LugÜ in Fällen unterschiedlicher Haftungsgrundlagen die Revision zu.

Mit der Revision verfolgt der Beklagte zu 2) seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten zu 2) ist begründet und führt zur Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage als unzulässig.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Zulässigkeit der Klage im wesentlichen ausgeführt:

Die für die Frage der Zulässigkeit der Klage allein problematische internationale Zuständigkeit des Landgerichts D. ergebe sich aus Art. 6 Nr. 1 des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (im folgenden: Luganer Übereinkommen oder LugÜ).

Diese Vorschrift sehe vor, daß eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, dann, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, auch vor dem Wohnsitzgericht eines der Beklagten verklagt werden könne. Aus der für die Auslegung des LugÜ zumindest mittelbar heranzuziehenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem mit diesem Übereinkommen weitgehend wortgleichen Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: EuGVÜ) ergebe sich, daß die Anwendung des Art. 6 Nr. 1 einen Zusammenhang der verschiedenen Klagen eines Klägers gegen unterschiedliche Beklagte voraussetze, der zur Vermeidung einander widersprechender gerichtlicher Erkenntnisse eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheinen lasse.

Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, weil nicht nur der mit dem Beklagten zu 2) gemeinsam in Anspruch genommene frühere Beklagte zu 1) seinen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk D. habe, sondern auch die aus Art. 22 LugÜ abgeleitete notwendige Konnexität zwischen den aus unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen begründeten Klagen gegen die beiden Beklagten bestehe. Dafür reiche es aus, daß Gegenstand der Beurteilung ein einheitlicher Lebenssachverhalt sei, bei dem die Gefahr bestehe, daß es im Falle divergierender Zuständigkeiten zu in sich widersprüchlichen Entscheidungen komme.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, auf deren Bejahung die angefochtene Entscheidung beruht, ist in der Revisionsinstanz nachprüfbar. § 549 Abs. 2 ZPO, der die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges der revisionsrechtlichen Überprüfung entzieht, gilt nicht - auch nicht entsprechend - für die internationale Zuständigkeit (Senatsurteile BGHZ 115, 90, 91 m.w. Nachw. und vom 20. April 1993 - XI ZR 17/90, WM 1993, 1109, 1110).

Auch § 512 a ZPO, der für Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche eine Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit in der Berufungsinstanz ausschließt, ist auf die Frage der internationalen Zuständigkeit nicht anwendbar (BGHZ 44, 46). Das Berufungsgericht hat sich daher mit Recht für befugt angesehen, die internationale Zuständigkeit des Landgerichts für die Klage gegen den Beklagten zu 2) zu überprüfen.

2. Zutreffend ist auch der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die gegen den in der Schweiz ansässigen Beklagten zu 2) gerichtete Klage nach Art. 6 Nr. 1 des Luganer Übereinkommens, das sowohl für Deutschland als auch für die Schweiz in Kraft getreten ist (BGBl. 1995 II, 221), zu beurteilen ist (vgl. auch Art. 54 b Abs. 2 Buchstabe a LugÜ).

3. Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß bei der Auslegung des Luganer Übereinkommens die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Europäischer Gerichtshof) zu dem mit diesem Übereinkommen ganz überwiegend - so auch in dem hier interessierenden Artikel 6 - wortgleichen EuGVÜ Berücksichtigung finden muß.

Art. 1 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Luganer Übereinkommens bestimmt, daß die Gerichte jedes Vertragsstaates bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung tragen, die in maßgeblichen Entscheidungen von Gerichten anderer Vertragsstaaten zu den Bestimmungen des EuGVÜ entwickelt worden sind. In dieser Vorschrift wird der Europäische Gerichtshof zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Dieser Gerichtshof ist jedoch für alle Mitgliedsstaaten des Luganer Übereinkommens, die zugleich Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften sind, nach dem Protokoll betreffend die Auslegung des EuGVÜ die maßgebliche Instanz für die Auslegung des EuGVÜ. Daß seiner Rechtsprechung zum EuGVÜ erhebliche Bedeutung auch für die Auslegung des Luganer Übereinkommens zukommen soll, ergibt sich aus der Erwähnung dieses Gerichtshofs sowohl in der Präambel als auch in Art. 2 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Luganer Übereinkommens. Diese Bedeutung wird unterstrichen durch zwei bei der Unterzeichnung des Luganer Übereinkommens abgegebene Erklärungen, in denen einerseits die den Europäischen Gemeinschaften angehörigen Unterzeichnerstaaten es für angezeigt hielten, daß der Europäische Gerichtshof bei der Auslegung des EuGVÜ den Grundsätzen gebührend Rechnung trägt, die sich aus der Rechtsprechung zum Luganer Übereinkommen ergeben (BGBl. 1994 II, 2701), und in denen andererseits die der Europäischen Freihandelsassoziation angehörenden Unterzeichnerstaaten es für angezeigt hielten, daß ihre Gerichte bei der Auslegung des Luganer Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung tragen, die sich u.a. aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum EuGVÜ ergeben (BGBl. 1994 II, 2702).

Es bedarf keiner Entscheidung, welche rechtliche Bedeutung dem Protokoll Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Luganer Übereinkommens und den beiden genannten Erklärungen der Unterzeichnerstaaten sowie der darin benutzten flexiblen Formulierung vom "gebührend Rechnung tragen" im einzelnen zukommt. Auf jeden Fall gebietet es das Interesse des internationalen Rechtsanwendungseinklangs und der Einheitlichkeit der Auslegung von Staatsverträgen, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des EuGVÜ auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des EuGVÜ Rechnung zu tragen (BGHZ 132, 105, 113). Das gilt in besonderem Maße dann, wenn es, wie im vorliegenden Fall, um die Auslegung von Bestimmungen des bewußt als Parallelregelung zum EuGVÜ ausgestalteten Luganer Übereinkommens geht, die mit den entsprechenden Bestimmungen des EuGVÜ wortgleich sind.

4. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des EuGVÜ hat das Berufungsgericht jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, nur unzureichend berücksichtigt.

a) Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, setzt die Anwendbarkeit des Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ über den Wortlaut der Vorschrift hinaus voraus, daß zwischen den Klagen gegen mehrere Personen, die vor einem Gericht erhoben werden sollen, ein Zusammenhang besteht, der eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheinen läßt, um zu verhindern, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Diese zusätzliche Voraussetzung, die inhaltlich dem Art. 22 Abs. 3 EuGVÜ entspricht, trägt dem Umstand Rechnung, daß das Übereinkommen in seinen Artikeln 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 von dem Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten ausgeht und daß die in Art. 6 Nr. 1 vorgesehene Sonderzuständigkeit eine Ausnahme darstellt, die so auszulegen ist, daß sie das Bestehen des Grundsatzes nicht in Frage stellen kann. Einem Kläger darf es daher nicht freistehen, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen dieser Beklagten der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaates zu entziehen.

Diese Grundsätze entsprechen der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 27. September 1988 - Rs. 189/87 "Kalfelis", EuGHE 1988, 5579, 5582 ff. Rdn. 6-13 und vom 27. Oktober 1998 - Rs. C-51/97 "Réunion européenne", EuGHE 1998 I, 6534, 6548 f. Rdn. 46-52) und sind auch auf den mit Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ wortgleichen Art. 6 Nr. 1 LugÜ anwendbar.

b) Die Frage, wann im einzelnen zwischen den Klagen gegen unterschiedliche Beklagte ein so enger Zusammenhang besteht, daß zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten ist, hat der Europäische Gerichtshof zunächst nicht näher präzisiert, sondern der Beurteilung durch die nationalen Gerichte überlassen (Urteil vom 27. September 1988 aaO Rdn. 12). Später hat er jedoch - was das Berufungsgericht übersehen hat - die Ansicht vertreten, daß der für die Anwendung des Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ erforderliche Zusammenhang nicht gegeben ist, wenn von zwei im Rahmen einer einzigen Schadensersatzklage gegen verschiedene Beklagte gerichteten Klagebegehren das eine auf vertragliche, das andere aber auf deliktische Haftung gestützt wird (Urteil vom 27. Oktober 1998 aaO Rdn. 50).

Diese Rechtsauffassung muß nach den oben dargelegten Grundsätzen auch der Auslegung des Art. 6 Nr. 1 LugÜ zugrunde gelegt werden. Sie kann für den hier vorliegenden Fall, daß von zwei in einer Klage gegen unterschiedliche Beklagte zusammengefaßten Klagebegehren das eine auf eine deliktische und das andere auf eine bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt wird, umso mehr Geltung beanspruchen, als hier die rechtliche Verschiedenheit der Anspruchsgrundlagen noch größer ist als bei vertraglichen und deliktischen Schadensersatzansprüchen, für die die allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätze gleichermaßen bedeutsam sind.

c) Im vorliegenden Fall kann daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der für die Anwendung des Art. 6 Nr. 1 LugÜ erforderliche enge Zusammenhang der Klagen gegen die beiden Beklagten nicht bejaht werden. Daraus folgt, daß für die Klage gegen den Beklagten zu 2) die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben und die Klage deshalb unzulässig ist.

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da der Grund für die Aufhebung in der Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts liegt, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) und die Klage gegen den Beklagten zu 2) unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils als unzulässig abzuweisen.

Ende der Entscheidung

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