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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.2002
Aktenzeichen: XI ZR 86/02
Rechtsgebiete: AGBG
Vorschriften:
AGBG § 3 | |
AGBG § 9 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Joeres
am 26. November 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Februar 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 315.015,79 €.
Gründe:
Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Klägerin weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 2. Alt. ZPO).
Die Rechtsfrage, ob Nr. 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen gegen §§ 3, 9 AGBG verstößt, wenn der Kunde aufgrund später eingetretener Geschäftsunfähigkeit zu einer Verpfändung ad hoc außerstande wäre, ist vom Bundesgerichtshof bereits entschieden, ebenso die Frage, ob über Kundenforderungen ausgestellte Urkunden auch dann "im bankmäßigen Geschäftsverkehr" in die Verfügungsmacht der Sparkasse gelangt sind, wenn sie ihr von einem Geschäftsunfähigen ausgehändigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1988 - II ZR 17/87, WM 1988, 859, 862). Die Entscheidung betrifft zwar Nr. 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen in der Fassung vom 1. April 1977, die Rechtslage aufgrund der zwischen den Parteien vereinbarten im wesentlichen inhaltsgleichen Fassung der Nr. 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen ist aber keine andere.
Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat die Klägerin nicht ordnungsgemäß vorgetragen. Sie hat nicht dargetan, daß in der angefochtenen Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in einer anderen Entscheidung eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2345 m.w.Nachw.; zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war abzulehnen, da es an der erforderlichen Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt (§ 114 ZPO).
Ende der Entscheidung
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