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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.06.2009
Aktenzeichen: XI ZR 9/08
Rechtsgebiete: HWiG, VerbrKrG, GG


Vorschriften:

HWiG i.d.F.v. 1993 § 3
VerbrKrG § 4
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

durch

den Vorsitzenden Richter Wiechers,

den Richter Dr. Joeres,

die Richterin Mayen und

die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

am 23. Juni 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 62.468,58 EUR.

Gründe:

I.

Der Kläger fordert die Rückzahlung von insgesamt 61.968,58 EUR, die er nach seinem Vortrag auf einen mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag erbracht hat, sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für die ab dem 1. Januar 2006 ihm entstandenen und noch entstehenden Schäden aus dem Erwerb einer Eigentumswohnung.

Der Kläger wurde nach seinem Vortrag am 11. Januar 1993 von dem Vermittler E. anlässlich eines Besuchs bei ihm zu Hause geworben, eine Eigentumswohnung zu erwerben, und unterzeichnete anlässlich dieses Besuchs unter anderem eine Selbstauskunft zur Beantragung der Finanzierung des Erwerbs. Mit notarieller Urkunde vom 16. Januar 1993 erteilte er einem F. Vollmacht, ihn beim Erwerb einer Eigentumswohnung in W. , We. platz ..., zu vertreten. Gestützt auf diese Vollmacht erwarb F. für den Kläger mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Januar 1993 die Eigentumswohnung. Unter dem Datum 16. Januar 1993 unterzeichnete der Kläger zwecks Finanzierung des Kaufpreises ein Antragsformular der Beklagten "...bank-Baufinanzierung Privatdarlehen - mit annuitätischer Tilgung (...)". Mit Schreiben vom 25. Januar 1993 bestätigte die Filiale der Beklagten in V. die Annahme seines Darlehensantrages und bat ihn, das "Zusatzblatt für Kredite nach dem Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)" zu unterzeichnen, was der Kläger am 4. Februar 1993 tat. Die Gegenzeichnung durch die Beklagte erfolgte am 8. Februar 1993.

Der Kläger hat seine Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Er macht Formnichtigkeit des Darlehensvertrags wegen Verstoßes gegen § 4 VerbrKrG geltend und behauptet, vom Vermittler E. arglistig getäuscht worden zu sein.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er unter anderem einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, weil das Berufungsgericht seinen Vortrag zum Vorliegen eines Haustürgeschäfts und zur arglistigen Täuschung durch den Vermittler E. außer Acht gelassen habe.

II.

Das angefochtene Urteil ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das angegriffene Urteil verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 60, 247, 249; 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 83, 24, 35; BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007). Dazu gehört auch, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 60, 247, 249 ff.; 65, 305, 307; 69, 141, 143). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt dabei eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus, das heißt, im Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 22, 267, 274; 79, 51, 61; 86, 133, 146; 96, 205, 216 f.; BVerfG NJW 2000, 131).

2. Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt.

a) Das Berufungsgericht hat ein entscheidungserhebliches Beweisangebot des Klägers zu seiner Behauptung, dass er zum Abschluss des Darlehensvertrages durch mündliche Verhandlungen in seiner Privatwohnung bestimmt worden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 HWiG), übergangen.

Der Kläger hat sich dafür, dass er den Darlehensantrag aufgrund mündlicher Verhandlungen in seiner Privatwohnung abgegeben hat, entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht nur auf seine eigene Parteivernehmung berufen. Vielmehr hat er mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2006 für den Ablauf und den Inhalt der Verhandlungen in seiner Wohnung Beweis durch die Vernehmung des Vermittlers E. angetreten (GA 167, 387). Das Nichterwähnen dieses Beweisangebotes und die Wendung, der Kläger habe sich lediglich auf seine eigene Parteivernehmung berufen und sei deswegen beweisfällig geblieben, lässt sich nur damit erklären, dass das Berufungsgericht den entsprechenden Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen hat.

Haben entsprechend dem beweisbewehrten Vortrag des Klägers mündliche Verhandlungen in seinen Privaträumen stattgefunden, wird bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen diesen Verhandlungen und dem späteren Vertragsabschluss deren Kausalität vermutet. Erst wenn diese Vermutung aufgrund von - vom Tatgericht festzustellenden - Umständen des Einzelfalls entfallen ist, muss der Verbraucher wieder darlegen und beweisen, dass er gleichwohl durch die Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden ist (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 17 ff. m.w.N.).

Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts kann ein Anspruch des Klägers nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht wegen eines entgegenstehenden Anspruchs der Beklagten verneint werden. Hierzu bedarf es Feststellungen zu den wechselseitigen Ansprüchen der Parteien aus § 3 HWiG, die das Berufungsgericht bisher nicht getroffen hat.

b) Ebenso hat das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag nebst Beweisangebot des Klägers, er sei vom Vermittler E. (nicht F. ) arglistig darüber getäuscht worden, dass Mieteinnahmen in Höhe von monatlich 442 DM über eine fünfjährige Mietgarantie abgesichert seien, übergangen. Sollte der Vermittler E. falsche Angaben zu einer Mietgarantie und deren Werthaltigkeit (vgl. auch Senatsurteil vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 27 m.w.N.) gemacht haben, kann eine Haftung der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines institutionalisierten Zusammenwirkens der Beklagten mit der Vermittlungsgesellschaft aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen werden.



Ende der Entscheidung

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