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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2002
Aktenzeichen: XI ZR 98/02
Rechtsgebiete: HGB, BGB


Vorschriften:

HGB § 350
BGB § 766 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 98/02

vom

15. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

am 15. Oktober 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 81.148,82 €.

Gründe:

Die beabsichtigte Revision hat entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin weder grundsätzliche Bedeutung noch dient sie der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer offensichtlichen Unrichtigkeit des Berufungsurteils oder einer solchen Verletzung von Verfahrensgrundrechten kann keine Rede sein.

Dem in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, Dr. E. als Zeugen zu vernehmen, mußte das Berufungsgericht nicht nachkommen. Wenn die in das Wissen des Zeugen gestellte mündliche Erklärung der Beklagten, wie die Klägerin geltend macht, als Bürgschaftserklärung zu verstehen war, so war diese nach § 766 Satz 1 BGB formnichtig und konnte deshalb eine Verpflichtung der Beklagten nicht begründen. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das Schriftformerfordernis hier nicht gemäß § 350 HGB entbehrlich, weil die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin und Gesellschafterin einer GmbH nicht selbst Kauffrau ist.

Ende der Entscheidung

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