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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.2009
Aktenzeichen: XII ZB 107/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 234 Abs. 2
ZPO § 236 Abs. 2
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 28. Oktober 2009

durch

die Richter Dose, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Mai 2009 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.

Wert: 1.191.042 EUR

Gründe:

I.

Der auf Zahlung von Zugewinnausgleich gerichtete Antrag der Antragsgegnerin (Ehefrau) wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 18. November 2008, der Ehefrau zugestellt am 20. November 2008, abgewiesen.

Mit einem am 5. Dezember 2008 eingegangenen Antrag begehrte die Ehefrau, "ihr für die beigefügte Berufung ... Prozesskostenhilfe zu gewähren"; die Berufung sollte "erst nach bewilligter Prozesskostenhilfe zugestellt werden". Die Erfolgsaussichten lägen vor; das werde die noch anzufertigende Berufungsbegründung ergeben. Dem Prozesskostenhilfeantrag war eine formgerechte und vom Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau unterzeichnete Berufungsschrift beigefügt. Auf Antrag der Ehefrau wurde die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 20. Februar 2009 verlängert.

Mit Beschluss vom 23. Februar 2009, der Ehefrau zugestellt am 27. Februar 2009, versagte das Oberlandesgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Mit einem am 27. März 2009 eingegangenen Fax-Schreiben legte die Ehefrau gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. In der Begründung verweist die Ehefrau auf "das Dilemma", das darin liege, dass sie "die Berufungsbegründung nicht veranlassen kann, weil über die Prozesskostenhilfe nicht endgültig entschieden ist", und deshalb "das OLG auch nur die in vielen Punkten vollkommen falsche Darstellung des Amtsgerichts" kenne. Im Folgenden setzte sich die Ehefrau sodann "zur Begründung der Beschwerde ..., ohne die Berufungsbegründung vorwegnehmen zu wollen", mit dem vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt und dessen Würdigung durch das Amtsgericht auseinander.

Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts (auf § 567 ZPO) nahm die Ehefrau mit einem am 7. April 2009 eingegangenen Schriftsatz die Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Oberlandesgerichts zurück und beantragte nunmehr, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Gleichzeitig erklärte sie, Berufung einzulegen und dazu die sich (daran im selben Schriftsatz) anschließende Berufungsbegründung zu überreichen.

Das Oberlandesgericht hat der Ehefrau Gelegenheit gegeben, zu Bedenken Stellung zu nehmen, die gegen die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Berufungsbegründungsfrist bestünden. Nachdem die Ehefrau in ihrer Stellungsnahme erneut Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist beantragt hatte, hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen und die Anträge auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen ihrer Auffassung wird die Ehefrau durch die angefochtene Entscheidung in ihrem Verfahrensgrundrecht auf effektiven Rechtsschutz nicht verletzt. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung ist deshalb nicht erforderlich.

1.

Das Oberlandesgericht geht zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unangegriffen davon aus, dass die Ehefrau bereits mit der ihrem Gesuch auf Prozesskostenhilfe beigefügten Berufungsschrift rechtzeitig und auch sonst wirksam Berufung eingelegt hat. Das Gesuch der Ehefrau auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist war deshalb gegenstandslos.

2.

Ebenso zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, dass die Ehefrau die bis zum 20. Februar 2009 verlängerte Frist zur Berufungsbegründung nicht gewahrt hat und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in diese Frist nicht vorliegen.

Zwar war die Ehefrau zunächst gehindert, ihre Berufung zu begründen. Mit der Zustellung der Entscheidung über die von ihr begehrte Prozesskostenhilfe am 27. Februar 2009 war dieses Hindernis jedoch entfallen. Die Ehefrau hätte deshalb innerhalb der von § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO für den Antrag auf Wiedereinsetzung vorgeschriebenen Monatsfrist jedenfalls gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. ZPO die Berufung begründen müssen. Das hat die Ehefrau nicht getan.

a)

Die erst am 7. April 2009 eingegangene Berufungsbegründung wahrt die von § 236 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 234 ZPO vorgeschriebene (Monats-) Frist zur Nachholung der versäumten Prozesshandlung auch dann nicht, wenn man der Ehefrau einen diese Frist verlängernden Überlegungszeitraum von drei bis vier Tagen einräumt (vgl. dazu etwa BGH Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08 - WuM 2009, 186, 187).

b)

Der zuvor am 27. März 2009 - und damit innerhalb der Monatsfrist -eingegangene Schriftsatz der Ehefrau ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht als Berufungsbegründung anzusehen. Zwar kann ein Schriftsatz, der sich - wie hier - gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wendet, zugleich eine Berufungsbegründung darstellen, sofern er den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügt. Eine solche Bestimmung seines Schriftsatzes muss der Berufungskläger nicht ausdrücklich hervorheben. Es genügt, dass sich eine entsprechende Bestimmung aus dem Zusammenhang und den Begleitumständen ergibt. Da im Allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist verbundenen prozessualen Nachteile in Kauf nehmen will, ist anzunehmen, dass eine inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechende Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Berufungsklägers anzunehmen ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. Juni 2007 - XII ZB 31/07 -FamRZ 2007, 1726, 1727 f.). Letzteres ist hier indes der Fall. Zwar mag für sich genommen unschädlich sein, dass der am 27. März 2009 eingegangene Schriftsatz der Ehefrau nur als "Beschwerde" gegen den die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Oberlandesgerichts überschrieben ist und keine ausformulierten Anträge enthält. Entscheidend ist jedoch, dass die Ehefrau in dieser Beschwerdeschrift darlegt, dass sie derzeit - vor der endgültigen Entscheidung über die Prozesskostenhilfe - eine "Berufungsbegründung nicht veranlassen kann" und deshalb die weiteren Ausführungen der Beschwerdeschrift zur Begründung der Beschwerde, aber "ohne die Berufungsbegründung vorwegnehmen zu wollen", erfolgen. Damit wird unmissverständlich klargestellt, dass in diesem Schriftsatz gerade noch keine Berufungsbegründung liegt, diese vielmehr einem späteren Schriftsatz vorbehalten bleiben soll. An dieser eigenen Beurteilung muss sich die Ehefrau festhalten lassen.

Ende der Entscheidung

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