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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.06.2000
Aktenzeichen: XII ZB 12/97
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 511 a Abs. 1
BGB § 1375 Abs. 2
BRAGO § 57 Abs. 1
BRAGO § 58 Abs. 2 Nr. 8
BRAGO § 61 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 12/97

vom

21. Juni 2000

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. November 1996 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.400 DM.

Gründe:

I.

Zwischen den Parteien schwebt ein Scheidungsverbundverfahren, in dem die Antragsgegnerin im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Zugewinnausgleich verfolgt. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit wegen des Auskunftsbegehrens in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, stellte die Antragsgegnerin den Antrag, den Antragsteller zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der über sein Endvermögen erteilten Auskunft zu verurteilen. Das Amtsgericht - Familiengericht - gab diesem Antrag durch Teilurteil statt; es verurteilte den Antragsteller, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem Wissen die von ihm im Verfahren 2 F 64/95 Gü erteilten Auskünfte über sein Endvermögen, Stand 30. April 1992, so vollständig angegeben hat, als er dazu imstande ist.

Hiergegen hat der Antragsteller Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Interesse des Antragstellers, die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben zu müssen, mit 1.400 DM bewertet und die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auch im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse der verurteilten Partei (BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.).

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dieser Aufwand mit höchstens 1.400 DM zu bewerten sei. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller könne die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, um den nicht zweifelsfrei feststehenden Inhalt des Vollstreckungstitels zu klären. Denn zum einen fehle in diesem eine Bezugnahme auf Schriftsätze des Antragstellers bzw. das vorgelegte Bestandsverzeichnis, zum anderen habe das Familiengericht, wie sich aus den Urteilsgründen ergebe, die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch auf Vermögensminderungen gemäß § 1375 Abs. 2 BGB erstreckt, obwohl die Antragsgegnerin ein entsprechendes Auskunftsverlangen - ohne Antragstellung - erst nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung angeführt habe, über das vor Erlaß des Teilurteils nicht entschieden worden sei. Wenn der Antragsteller mit Rücksicht hierauf im Zwangsvollstreckungsverfahren Einwendungen gegen die Vollstreckungsfähigkeit des Titels geltend mache, fielen - unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Beschwerdeverfahrens - ausgehend von einem nach dem Interesse der Antragsgegnerin an der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu bemessenden Wert von 45.000 DM an allein maßgebenden gesetzlichen Gebühren gemäß §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 2 Nr. 8, 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nicht mehr als 1.400 DM einschließlich Auslagen und MWSt an. Falls der Antragsteller dagegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht verweigern wolle, habe er das erstellte Verzeichnis nochmals durchzugehen und auf Vollständigkeit zu prüfen. Hierfür sowie für eine eventuelle Ergänzung der Angaben einschließlich des Aufwands für die Terminswahrnehmung entstünden allenfalls Kosten von 200 DM. Auch wenn der Antragsteller die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehme, entstünden insofern keine höheren Kosten als ca. 500 DM, denn der Anwalt erhalte für die Vertretung in diesem Verfahren ebenfalls nur eine 3/10-Gebühr gemäß §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 2 Nr. 8 BRAGO.

2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung des Rechtsmittelinteresses unterliegt nur einer beschränkten Kontrolle und kann nur darauf überprüft werden, ob das Gericht der Vorinstanz die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Letzteres kann insbesondere der Fall sein, wenn das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat (Senatsurteil vom 27. April 1994 - XII ZR 148/93 - FamRZ 1994, 1519 m.N.).

Derartige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vortrag des Antragstellers ausführlich und in einer vom Gericht der sofortigen Beschwerde nicht zu beanstandenden Weise auseinandergesetzt. Es hat in seine Beurteilung einbezogen, daß das Teilurteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, weil ihm die notwendige bestimmte Bezeichnung der Auskünfte, deren Richtigkeit eidesstattlich versichert werden soll, fehlt (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731, 732; Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 355/81 - FamRZ 1983, 454, 455). Im Hinblick darauf hat das Gericht berücksichtigt, daß der Antragsteller zur Zeit der Berufungseinlegung gegenwärtigen mußte, gleichwohl erfolgenden Vollstreckungsversuchen entgegentreten zu müssen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426; Senatsurteil vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536). Der dafür in Betracht zu ziehende Aufwand ist in nicht zu beanstandender Weise ermittelt worden. Alternativ hierzu hat das Berufungsgericht den Aufwand des Antragstellers für den Fall bewertet, daß er sich nicht gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil zur Wehr setzen, sondern die eidesstattliche Versicherung abgeben will.

Soweit die sofortige Beschwerde die Auffassung vertritt, der genannte Aufwand habe kumulativ berücksichtigt werden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Durch die dem Antragsteller vom Oberlandesgericht zugebilligte anwaltliche Beratung über Inhalt und Umfang des Teilurteils konnte er Aufklärung darüber erhalten, daß dieses keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, und war damit in der Lage zu entscheiden, ob er die eidesstattliche Versicherung gleichwohl in der sich aus der Beratung ergebenden Weise abgeben, oder ob er Vollstreckungsversuchen entgegentreten wollte. Im ersteren Fall kommt zu den Kosten der anwaltlichen Beratung, die das Berufungsgericht mit rund 500 DM in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bemessen hat, noch der eigene Aufwand des Antragstellers hinzu. Im zweiten Fall müßte dieser den Anwalt mit der Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen beauftragen. Dann kommt es allein auf die hieraus resultierenden Kosten, auf die eine eventuelle Ratgebühr nach § 20 Abs. 1 BRAGO angerechnet wird, nicht dagegen auf diejenigen Kosten an, die mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verbunden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1991 aaO).

Entgegen dem Vorbringen der sofortigen Beschwerde sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß im Falle der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der dem Antragsteller selbst entstehende Aufwand zu gering bemessen worden ist. Soweit darauf abgehoben wird, die Kosten des Zeitaufwands hätten für einen angestellten Arzt höher angesetzt werden müssen, ist dies nicht berechtigt. Die als Folge der Ehe bestehende Auskunftspflicht sowie die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind persönlicher Natur, weshalb ihre Erfüllung mit berufstypischen Leistungen des Auskunftsverpflichteten nicht vergleichbar ist. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, die Bewertung des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes danach auszurichten, welche Vergütung sonst gefordert werden könnte (Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 aaO, 732).

Auch im übrigen zeigt die sofortige Beschwerde keine Umstände auf, die die Schlußfolgerung auf eine zu niedrige Bewertung des Aufwandes des Antragstellers zuließen. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß es bei der vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erforderlichen Überprüfung der bisherigen Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Januar 1991 - XII ZB 156/90 - FamRZ 1991, 791, 792) nicht um komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge geht, sondern um einfachere Angaben über das Vorhandensein von Lebensversicherungen und sonstigen Vermögenswerten.

Ende der Entscheidung

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