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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2002
Aktenzeichen: XII ZB 122/99
Rechtsgebiete: BGB, Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung


Vorschriften:

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4
BGB § 1587 a Abs. 3
BGB § 1587 o
Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung § 12
Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung § 20
Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung § 33
a) Zur Frage der Bewertung von Versorgungsanrechten der Bayerischen Apothekerversorgung.

b) Zur Frage der Wirksamkeit einer Parteivereinbarung über die Realteilung einer berufsständischen Versorgung ohne Zustimmung des Versorgungsträgers.


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 122/99

vom

10. Juli 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg vom 16. Juli 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.724 € (= 11.195 DM)

Gründe:

I.

Die am 7. Januar 1983 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am (richtig:) 12. November 1997 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 21. Dezember 1998 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 21. Dezember 1998) und der Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. Januar 1983 bis 31. Oktober 1997; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben nach den Feststellungen des Amtsgerichts der Ehemann eine fiktive Altersruhegeldanwartschaft in Höhe von monatlich 3.898,10 DM bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - (weitere Beteiligte zu 1) und die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 2, BfA) in Höhe von monatlich 168,73 DM, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Bayerischen Apothekerversorgung auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 1.238,66 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1997, begründet hat. Das Amtsgericht hat dabei ohne nähere Begründung die Versorgungsanwartschaften des Antragstellers als volldynamische Anwartschaften behandelt.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die weitere Beteiligte zu 1 gerügt, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Versorgungsanwartschaften des Antragstellers als volldynamisch behandelt, da es sich tatsächlich um eine im Anwartschaftsteil statische Versorgung handele. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, daß auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von 305,72 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1997, begründet werden. Dabei hat es die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes als im Anwartschaftsteil statisch und in der Leistungsphase volldynamisch bewertet und auf Grundlage der Barwertverordnung in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 780,16 DM umgerechnet. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde der Ehefrau hat keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987, 1241) zu Recht als im Anwartschaftsteil statisch und in der Leistungsphase volldynamisch bewertet.

Das Oberlandesgericht hat im Einzelnen ausgeführt, daß durch die Beiträge, die von den Mitgliedern der Bayerischen Apothekerversorgung satzungsgemäß über einen Beitragssatz aus dem Einkommen erhoben werden, im Rahmen der wirtschaftlichen Entwicklung mittelbar auch eine Erhöhung der Anwartschaften bewirkt werden könne; diese Wertsteigerung der Versorgungsrechte beruhe aber auf der eigenen Beitragsleistung des Mitglieds und nicht auf einer allgemeinen Einkommenserhöhung. Soweit während der Anwartschaftsphase eine Anpassung der Rentenpunkte oder des Rentenbemessungsfaktors erfolge, diene dies lediglich dazu, die jährlich erworbenen Anwartschaften gleichwertig zu halten (Rentenpunkte), während der Rentenbemessungsfaktor sich auf die Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes beziehe.

Diese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

a) Für die von § 1587 a Abs. 3 BGB vorgeschriebene Umrechnung eines Versorgungsanrechts ist entscheidend, ob der Wert dieses Anrechts tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie derjenige eines in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in der Beamtenversorgung begründeten Anrechts (st. Rspr., vgl. etwa Beschluß vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168 m.w.N.). Dafür ist eine Prognose der weiteren Entwicklung des Anrechtes maßgebend, für die dessen tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden kann.

Die weitere Beteiligte zu 1 hat die nachstehend aufgeführten effektiven Wertsteigerungen der Anwartschaften bei der Bayerischen Apothekerversorgung mitgeteilt, die von der weiteren Beschwerde nicht in Zweifel gezogen werden. In Gegenüberstellung zu den entsprechenden Anpassungsätzen der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich danach:

BayApV BeamtenV ges. RV 1991 0,0728 % 5,80 % 4,70 % 1992 0,0248 % 5,30 % 2,87 % 1993 1,6465 % 2,90 % 4,36 % 1994 2,1881 % 1,90 % 3,39 % 1995 2,2665 % 3,10 % 0,50 % 1996 0,0718 % 0,00 % 0,95 % 1997 0,0000 % 1,30 % 1,65 % 1998 1,0395 % 1,50 % 0,44 % 1999 0,0000 % 2,90 % 1,34 % 2000 0,0623 % 0,00 % 0,60 % 2001 nicht bekannt 1,80 % 1,91 %

Die Rentenanwartschaften bei der Bayerischen Apothekerversorgung sind hiernach im Vergleichszeitraum von 1991 bis 2000 insgesamt nur um 7,3822 % gestiegen; dem steht eine Steigerung der Anwartschaften bei der Beamtenversorgung in Höhe von 24,70 % und bei der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 20,80 % gegenüber. Dies kann für den Vergleichszeitraum die Annahme einer nahezu gleichen Steigerung wie bei den von § 1587 a Abs. 3 BGB als volldynamisch verstandenen Versorgungen nicht rechtfertigen. Anhaltspunkte dafür, daß sich die Anpassungssätze der Bayerischen Apothekerversorgung zukünftig nachhaltig ändern und eine im tatsächlichen Ergebnis mit den volldynamischen Versorgungen (nahezu) vergleichbare Steigerung erfahren werden, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Vielmehr hat die weitere Beteiligte zu 1 im Rahmen der weiteren Beschwerde unwidersprochen vorgetragen, daß auch für die Zukunft eine höhere Dynamisierung der Anwartschaften auf Grund struktureller Faktoren (Ansteigen der statistischen Lebenserwartung, anhaltende Niedrigzinsphase auf dem Kapitalmarkt, Beitragssteigerungen können den gestiegenen Deckungsbedarf nicht auffangen) nicht zu erwarten sei.

b) Der Umstand, daß die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung in gewissem Umfang eine Dynamisierung vorsieht, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Nach § 12 Abs. 1 der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung werden die Mittel der Apothekerversorgung durch Beiträge, freiwillige Mehrzahlungen der Mitglieder, Erträge aus Kapitalanlagen und sonstigen Erträgen aufgebracht. Die Höhe der Beiträge ergibt sich nach § 20 Abs. 1 der Satzung nach einem Beitragssatz aus dem beitragspflichtigen Einkommen, wobei sich Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze nach § 20 Abs. 1 Satz 3 nach der für die Rentenversicherung der Angestellten geltenden Vorschriften bestimmen. Die einzelnen Anwartschaften berechnen sich nach § 33 Abs. 1 der Satzung aus den individuell erreichten Rentenpunkten und dem Rentenbemessungsfaktor. Nach § 33 Abs. 8 werden die in Rentenpunkten ausgedrückten Anwartschaften jährlich nach Maßgabe des technischen Geschäftsplans unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und der Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes angepaßt. Dabei hat die Anpassung nach § 33 Abs. 8 Satz 2 das Ziel, die jährlich erworbenen Anwartschaften gleichwertig zu erhalten.

Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. etwa Beschluß vom 20. September 1995 - XII ZB 87/94 - FamRZ 1996, 481, 482 m.w.N.), reicht es für die Annahme einer Volldynamik einer Versorgung im Anwartschaftsstadium nicht aus, wenn wie hier die Höhe der Beitragsverpflichtung an den Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Angestelltenversicherung gekoppelt wird und das Mitglied mit jeder Anhebung dieser Bemessungsgrundlage entsprechend höhere Anwartschaften erwerben muß (sog. Beitragsdynamik). Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung sieht zwar in § 33 Abs. 8 eine Anpassung auch der Anwartschaften vor, doch soll diese Anpassung nach Abs. 8 Satz 2 lediglich dazu dienen, den Wert der früher erworbenen Rentenpunkte im Verhältnis zu den derzeit erworbenen Rentenpunkten gleichmäßig zu gewichten. Darin liegt keine Anpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung. Zwar hat der Senat ebenfalls bereits mehrfach entschieden, daß es der Beurteilung als volldynamisch nicht entgegen steht, wenn Anpassungen aus Überschußerträgen stammen und kein Rechtsanspruch auf Anpassung vorgesehen ist (vgl. etwa Beschluß vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168 m.w.N.). Dies setzt aber voraus, daß die Anwartschaft tatsächlich an die allgemeine Einkommensentwicklung angepaßt wird. So liegt es hier aber für das Anwartschaftsstadium nach den oben dargelegten Steigerungsraten gerade nicht. Es ist daher jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht die Anwartschaft bei der Bayerischen Apothekerversorgung im Anwartschaftsstadium als statisch beurteilt hat.

2. Die weitere Beschwerde macht zur Begründung ihres Begehrens ferner geltend, das Oberlandesgericht hätte vor seiner Entscheidung die Ausgleichsmöglichkeit einer Realteilung erwägen und auf die Möglichkeit einer Realteilung auf Grund Parteivereinbarung hinweisen müssen. Damit hat sie jedoch keinen Erfolg.

§ 41 Abs. 1 der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung sieht die Realteilung nur vor, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte Angehöriger eines verkammerten freien Berufsstandes ist oder war. Dies trifft für die Ehefrau vorliegend unstreitig nicht zu. Soweit die Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 vom 27. Januar 1998 in diesem Zusammenhang auf eine Parteivereinbarung hinweist, ist ersichtlich eine Parteivereinbarung nach § 1587 o BGB gemeint; Anhaltspunkte dafür, daß die weitere Beteiligte zu 1 durch ihre Auskunft im Widerspruch zu ihrer Satzung die Möglichkeit einer Realteilung durch einfache Parteivereinbarung (ohne Beteiligung des Versorgungsträgers) eröffnen wollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich.

Ob das Oberlandesgericht die (anwaltlich vertretenen) Parteien vor seiner Entscheidung auf die Möglichkeit einer Parteivereinbarung nach § 1587 o BGB hätte hinweisen müssen, erscheint bereits zweifelhaft. Jedenfalls liegen im Ergebnis aber die Voraussetzungen für eine solche Parteivereinbarung nicht vor.

Die Frage, ob und inwieweit die Parteien im Wege einer Vereinbarung nach § 1587 o BGB eine Realteilung vereinbaren können, wurde vom Senat bisher noch nicht entschieden. Die Frage braucht indes vorliegend nicht abschließend entschieden zu werden. Eine solche Parteivereinbarung könnte nämlich wegen des allgemeinen Verbots von Verträgen zu Lasten Dritter in jedem Fall nur mit Zustimmung des Versicherungsträgers erfolgen (Johannsen/ Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 o Rdn. 19). Daß die Bayerische Apothekerversorgung vorliegend der Vereinbarung einer Realteilung zugestimmt hätte, behauptet die Ehefrau selbst nicht. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen der weiteren Beteiligten zu 1 im Rahmen der weiteren Beschwerde ausdrücklich, daß eine Realteilung außerhalb der von der Satzung vorgesehenen Fälle gerade nicht in Betracht gezogen wird. Damit scheidet im Ergebnis eine Hinweispflicht des Oberlandesgerichts jedenfalls aus.

3. Soweit die weitere Beschwerde schließlich die Auffassung vertritt, im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit der Barwertverordnung sei die Umrechnung teildynamischer Anwartschaften unter Heranziehung von in der Literatur veröffentlichten Ersatztabellen vorzunehmen, ist ihr auch darin nicht zu folgen. Wie der Senat zwischenzeitlich (mit Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden; auf "Ersatztabellen" kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen Beschluß, dessen Abdruck beigefügt wird, wird verwiesen. Da im übrigen auch keine Besonderheiten vorliegen, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte.

4. Nach alledem hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß zutreffend für die Versorgungsanwartschaft des Antragstellers einen dynamischen Wert in Höhe von 780,16 DM ermittelt, von dem der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung ihrer eigenen Anwartschaften in Höhe von 168,73 DM als Ausgleichsanspruch 305,72 DM zustehen. Zu Recht hat das Oberlandesgericht daher nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Antragstellers auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von 305,72 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1997, begründet.

Ende der Entscheidung

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