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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2004
Aktenzeichen: XII ZB 129/04
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG, ZPO, BarwertVO


Vorschriften:

BGB § 1587 b Abs. 1
VAHRG § 1 Abs. 3
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs.
ZPO § 629 a Abs. 2 Satz 1
BarwertVO § 2 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 129/04

vom 6. Oktober 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 30. April 2004 dahin abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der VBL nicht 13,55 €, sondern 2,14 € beträgt.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 6. Oktober 1995 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 6. April 1967) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 8. April 1956) am 24. Juli 1999 zugestellt worden. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 53,69 €, bezogen auf den 30. Juni 1999, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 3,08 €, bezogen auf den 30. Juni 1999, begründet. Auf die Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die Entscheidung im Ergebnis hinsichtlich der Anwartschaften bei der VBL dahin abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag 13,55 € betrage.

Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Oktober 1995 bis 30. Juni 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 8,65 € für die Antragstellerin und 116,02 € für den Antragsgegner ausgegangen. Die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als volldynamisch bewertet und daher ohne Dynamisierung für den Antragsgegner monatlich 27,10 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.

Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte des Antragstellers entsprechend der Rechtsprechung des Senats als im Anwartschaftsstadium statisch und in Leistungsstadium volldynamisch qualifiziert wissen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften als volldynamisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 -FamRZ 2004, 1474).

2. Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Bei der Umwertung der VBL-Anwartschaften in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 3,4 (Alter des Antragsgegners bei Ende der Ehezeit: 43 Jahre) um 65 % auf 5,61 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BarwertVO). Aus der Jahresrente von 325,20 € errechnet sich demnach ein Barwert von 325,20 € x 5,61 = 1.824,37 €. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für April bis Dezember 1999 von 0,0000966091 ergeben sich 0,1763 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 47,65 DM = 24,36 € eine dynamische Rente von 4,29 €.

Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Antragstellerin in Höhe von 8,65 € stehen somit Anwartschaften des Antragsgegners in Höhe von insgesamt 116,02 € + 4,29 € = 120,31 € gegenüber, so daß sich eine Ausgleichspflicht des Antragsgegners in Höhe von 55,83 € errechnet (120,31 € ./. 8,65 € = 111,66 €; 111,66 € : 2 = 55,83 €).

Nach §§ 1587 b Abs. 1 BGB, 1 Abs. 3 VAHRG hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting in Höhe von 53,69 € und durch analoges Quasisplitting in Höhe von 2,14 € zu erfolgen. Der Beschluß des Oberlandesgerichts war daher lediglich hinsichtlich des Quasisplitting abzuändern.

Ende der Entscheidung

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