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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.1999
Aktenzeichen: XII ZB 13/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 13/99

vom

17. März 1999

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 4. Dezember 1998 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 6.264 DM

Gründe:

Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Beklagte räumt ein, daß er bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht, wie erforderlich (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 94/96 - NJW 1997, 1078), eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem gemäß § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordruck eingereicht und sich auch nicht auf die im ersten Rechtszug abgegebene Erklärung vom 13. März 1997 bezogen und bei der Bezugnahme deutlich gemacht hat, daß sich die Verhältnisse seither nicht geändert hätten. Letzteres kam schon deswegen nicht in Betracht, weil sich seitdem seine Einkommensverhältnisse infolge Eintritts in die Bundeswehr geändert haben. Die sofortige Beschwerde macht geltend, es habe ausgereicht, daß der Beklagte im Prozeßkostenhilfegesuch angegeben habe, er sei zwischenzeitlich Soldat geworden, da sich die Höhe des Wehrsoldes aus dem Gesetz ergebe. Dem kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß neben den aktuellen Einkommens- auch die Vermögensverhältnisse anzugeben sind - die seinerzeit über ein Jahr zurückliegende Erklärung vom 13. März 1997 weist u.a. ein Sparguthaben von ca. 600 DM aus, das sich verändert haben konnte -, kann der um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Antragsteller seine Bedürftigkeit nicht auf beliebige Weise darlegen, sondern das Gesetz schreibt in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vor, zur Darlegung der Bedürftigkeit einen bestimmten Vordruck zu benutzen, damit die Erklärung in der dort geforderten Weise übersichtlich aufgegliedert und substantiiert wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88 - und vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96 - BGHR ZPO § 117 Abs. 4 Vordruck 2 und 3).

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