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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.2003
Aktenzeichen: XII ZB 133/03
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG, BeamtVG, ZPO, SGB VI, Versorgungsänderungsgesetz


Vorschriften:

BGB § 1587 b Abs. 2
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1
VAHRG § 10 a Abs. 1 Nr. 1
BeamtVG § 14 Abs. 1 Satz 1
BeamtVG § 14
BeamtVG § 69 e
ZPO § 629 a Abs. 2 Satz 1
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs.
ZPO § 543 Abs. 2
SGB VI § 255 e
Versorgungsänderungsgesetz Art. 20 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 133/03

vom 15. Dezember 2003

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 23. Juni 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß - soweit der Versorgungsausgleich in Ziffer 1 Absatz 2 des Entscheidungssatzes im Wege des Quasi-Splittings durchgeführt wird - der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. Mai 2002, nicht 2,60 €, sondern 0,47 € beträgt.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 1. August 1998 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 19. August 1967) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 8. August 1967) am 22. Juni 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 8,03 €, bezogen auf den 31. Mai 2002, begründet hat; der Ausgleich erfolgte in Höhe von 2,60 € im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB und in Höhe von 5,43 € gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. August 1998 bis 31. Mai 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragsgegnerin beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 190 € und bei der AXA Lebensversicherung (AXA; weitere Beteiligte zu 3) in Höhe von (dynamisiert) 10,87 € sowie des Antragstellers bei der BfA in Höhe von monatlich 184,80 €, bezogen auf den 31. Mai 2002, ausgegangen.

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht - da der Geschäftsplan der AXA im Falle der Ehescheidung eine Realteilung der Versorgungsanrechte vorsieht - die Entscheidung des Amtsgerichts dahin gehend abgeändert und neu gefaßt, daß zu Lasten der Versorgungsanwartschaften der Antragsgegnerin beim LBV im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 2,60 €, bezogen auf den 31. Mai 2002, begründet und ferner zu Lasten der Lebensversicherung der Antragsgegnerin bei der AXA durch Realteilung für den Antragsteller bei der AXA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 5,43 €, bezogen auf den 31. Mai 2002, begründet werden.

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die BfA und die AXA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1 Halbs. Nr. 1, 2. Halbs i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls. später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).

Die Antragsgegnerin wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2032 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.

Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für den Antragsteller aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % begründet werden, wie alle Anwartschaften des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß der Antragsgegnerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.

2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).



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