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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.1999
Aktenzeichen: XII ZB 139/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1618 Satz 4
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 621e
BGB § 1618 Satz 4, ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1, 621e

a) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes ist das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde gegeben, da es sich um eine die elterliche Sorge betreffende Endentscheidung handelt.

b) Die weitere Beschwerde findet nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Beschluß zugelassen oder die Beschwerde als unzulässig verworfen hat.

BGH, Beschluß vom 29. September 1999 - XII ZB 139/99 - OLG Hamm AG Brilon


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 139/99

vom

29. September 1999

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juni 1999 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung über die weitere Beschwerde ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Antragsgegner (§§ 131 Abs. 3 KostO, 13a Abs. 1 Satz 2 FGG).

Wert: 5.000 DM.

Gründe:

Das Familiengericht hat die Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung des Kindes gemäß § 1618 Satz 4 BGB ersetzt. Das Oberlandesgerichts hat die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragsgegners als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsgegner mit der weiteren Beschwerde.

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil es sich um eine Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr 1 ZPO handelt und das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde nicht zugelassen hat, § 621e Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Das Recht der Eltern zur Bestimmung des Kindesnamens ist Ausfluß der elterlichen Sorge (vgl. BT-Drucks. 13/8511 S. 71; Palandt/Diederichsen, BGB 58. Aufl. § 1618 Rdn. 17; Wagenitz in Schwab, Das neue Familienrecht, S. 144). Die dem Familiengericht zugewiesene Entscheidung nach § 1618 Satz 4 BGB ist daher eine die elterliche Sorge für ein Kind betreffende Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. OLG München OLGR 1999, 218; OLG Stuttgart OLGR 1999, 297, 298; OLG Celle OLGR 1999, 141; OLG Dresden, Beschluß vom 5. Mai 1999 - 22 UF 171/99 - unveröffentlicht; FamRefK/Hoffmann § 621 ZPO Rdn. 4; Wohlnick in Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens I Rdn. 126; Büttner FamRZ 1998, 585, 586; Zöller/Philippi ZPO 21. Aufl. § 621 Rdn. 27 und § 621e Rdn. 5 f; vgl. auch BT-Drucks. 13/4899 S. 73 unter b aa; a.A. OLG Köln FamRZ 1999, 734 und 735; OLG Celle EzFamR aktuell 1999, 252).

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