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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.08.1999
Aktenzeichen: XII ZB 143/98
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1696 Abs. 1
BGB § 123
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz
Die Prozeßparteien können außergerichtlich vereinbaren, auf ein bereits eingelegtes Rechtsmittel zu verzichten.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 143/98

vom

25. August 1999

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Weber-Monecke und Dr. Wagenitz

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren für die weitere Beschwerde werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten trägt die Beteiligte zu 1.

Beschwerdewert: 5.000 DM.

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Durch Beschluß vom 20. Januar 1998 hat das Familiengericht in Abänderung der Sorgerechtsregelung des Verbundurteils vom 29. März 1994 die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter C. gemäß § 1696 Abs. 1 BGB auf den Vater übertragen. Gegen diese Entscheidung hat die Mutter Beschwerde eingelegt. Seit Januar 1998 lebt das Kind bei dem Vater. Am 11. März 1998 fand vor dem Oberlandesgericht ein Termin statt, in dem das Kind, ein Mitarbeiter des Jugendamtes und eine Zeugin angehört wurden. Das Oberlandesgericht hat daraufhin das Beschwerdeverfahren bis zum 31. Mai 1998 ausgesetzt.

Auf Betreiben des Jugendamtes haben die Eltern ab 24. März 1998 eine vom Jugendamt ausgearbeitete schriftliche Vereinbarung getroffen, nach der der Vater der Mutter ein regelmäßiges Umgangsrecht zusichert. Weiter heißt es in dieser Vereinbarung, die Mutter "akzeptiere" den Beschluß des Familiengerichts vom 20. Januar 1998, die noch anhängigen Verfahren - u.a. die Beschwerde der Mutter gegen diesen Beschluß - seien als erledigt anzusehen bzw. sollten nicht weiter verfolgt werden.

Mit Schriftsatz ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 5. Mai 1998 hat die Mutter die Anfechtung der Vereinbarung vom 24. März 1998 nach § 123 BGB erklärt. Sie sei von dem Vertreter des Jugendamtes stundenlang gedrängt worden, diese Vereinbarung zu unterschreiben und habe sich nur zur Unterschrift entschlossen, weil sie nach den Äußerungen des Vertreters des Jugendamtes befürchtet habe, andernfalls dürfe sie ihre Tochter nur alle fünf Wochen für zwei Stunden sehen.

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde gegen den Beschluß des Familiengerichts vom 20. Januar 1998 mit Rücksicht auf die Vereinbarung der Eltern vom 24. März 1998 als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Mutter, mit der sie erreichen will, daß die Sorgerechtsregelung des Verbundurteils wiederhergestellt wird.

II.

Die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO) und auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

a) Im Ergebnis zu Recht nimmt das Oberlandesgericht an, daß die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluß des Familiengerichts durch die Vereinbarung der Parteien vom 24. März 1998 unzulässig geworden ist. Die Unzulässigkeit ergibt sich allerdings nicht - wie das Oberlandesgericht meint - daraus, daß durch diese Vereinbarung die Beschwer der Mutter entfallen sei. Beschwert ist die Mutter durch den angefochtenen Beschluß des Familiengerichts nach wie vor, weil ihr durch diesen Beschluß das Sorgerecht genommen worden ist. Die Vereinbarung vom 24. März 1998 enthält jedoch einen außergerichtlichen vertraglichen Verzicht der Mutter auf das von ihr eingelegte Rechtsmittel. Es heißt in der Vereinbarung ausdrücklich, daß die Mutter den Beschluß des Familiengerichts akzeptiere und daß ihre Beschwerde nicht durchgeführt werden solle. Der Verzicht auf ein bereits eingelegtes Rechtsmittel kann außergerichtlich (u.a.) durch einen Vertrag der verzichtenden Partei mit dem Prozeßgegner vereinbart werden. Ein solcher Verzicht führt zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig. Dies hat der Senat bezüglich eines solchen Verzichts auf ein Rechtsmittel gegen ein Verbundurteil bereits entschieden (Senatsurteil vom 14. Mai 1997 - XII ZR 184/96 - FamRZ 1997, 999 m.w.N.). Für einen vertraglichen Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen eine in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangene Entscheidung gilt nichts anderes (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FGG 14. Aufl. § 19 Rdn. 99 m.N. in Fn. 407). Ob ein solcher Verzichtsvertrag von Amts wegen oder nur auf eine Einrede hin zu berücksichtigen ist, kann offenbleiben. Der Beschwerdegegner hat nämlich mit Schriftsatz vom 24. April 1998 geltend gemacht, die Beschwerde sei mit Rücksicht auf die Vereinbarung vom 24. März 1998 unzulässig.

b) Zu Unrecht meint die weitere Beschwerde, die beteiligten Eltern hätten nicht wirksam einen Rechtsmittelverzicht vereinbaren können, weil nach § 1696 Abs. 1 BGB eine getroffene Sorgerechtsregelung jederzeit im Interesse des Kindes von Amts wegen geändert werden könne. Aus § 1696 Abs. 1 BGB ergibt sich lediglich, daß jederzeit von Amts wegen ein neues Abänderungsverfahren eingeleitet werden kann, wenn dies im Interesse des Kindes erforderlich ist. Dieses Verfahren beginnt dann jedoch wieder in der ersten Instanz. Die Dispositionsbefugnis der Beteiligten darüber, ob gegen eine Entscheidung des Familiengerichts ein Rechtsmittel eingelegt wird und ob ein bereits eingelegtes Rechtsmittel durchgeführt werden soll, besteht uneingeschränkt und wird durch § 1696 Abs. 1 BGB nicht beeinträchtigt.

c) Zu Recht hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Mutter sei nicht berechtigt, die Vereinbarung vom 24. März 1998 nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung anzufechten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Oberlandesgerichts, denen der Senat beitritt, wird verwiesen.

Ende der Entscheidung

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