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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2000
Aktenzeichen: XII ZB 157/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 157/99

vom

28. Juni 2000

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. September 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Wert: 2.796 DM

2. Der Antrag der Beklagten, ihr zur Durchführung der sofortigen Beschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger hat sich in einem Prozeßvergleich verpflichtet, monatlich an die Beklagte 1.103 DM nachehelichen Unterhalt und zu Händen der Beklagten 480 DM Kindesunterhalt zu zahlen. Im vorliegenden Verfahren hat er unter anderem beantragt, im Wege der Abänderung den nachehelichen Unterhalt auf 870,01 DM herabzusetzen. Das Familiengericht hat im Tenor seines Urteils die Klage abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt. Abweichend davon hat es in den Entscheidungsgründen ausgeführt, bezüglich des Ehegattenunterhalts sei die Abänderungsklage in vollem Umfang begründet. An sich müsse der Kläger nur 837 DM monatlich zahlen, eine Herabsetzung auf diesen Betrag komme aber nicht in Betracht, weil nur dem vom Kläger gestellten Antrag entsprochen werden könne.

In dieser Form wurde das Urteil der Beklagten am 22. März 1999 zugestellt. Mit Beschluß vom 26. April 1999 hat das Familiengericht im Wege der Berichtigung den Tenor den Entscheidungsgründen angepaßt. Der Berichtigungsbeschluß wurde der Beklagten am 28. April 1999 zugestellt. Am 12. Mai 1999 hat sie Berufung eingelegt.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Berufungsfrist sei schon durch die Zustellung des nicht berichtigten Urteils in Lauf gesetzt worden und deshalb sei die am 12. Mai 1999 eingegangene Berufung verspätet.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, für deren Durchführung sie Prozeßkostenhilfe beantragt hat.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Deshalb konnte dem Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch nicht stattgegeben werden (§ 114 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig verworfen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufungsfrist sei trotz des später berichtigten Tenorierungsfehlers schon durch die Zustellung des nicht berichtigten Urteils in Lauf gesetzt worden, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der festzuhalten ist.

Die Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO hat grundsätzlich keinen Einfluß auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen (BGHZ 113, 228). Das gilt auch, wenn aufgrund eines Tenorierungsfehlers bei Betrachtung allein des Tenors der äußere Eindruck entstehen könnte, eine Partei sei durch das Urteil nicht beschwert (Senatsurteil vom 28. März 1990 - XII ZR 68/89 - FamRZ 1990, 988). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn das Urteil insgesamt - also einschließlich der Entscheidungsgründe - nicht hinreichend geeignet ist als Grundlage für das weitere Handeln der Parteien und gegebenenfalls für eine Entscheidung des Rechtsmittelsgerichts (Senatsurteile vom 28. März 1990 aaO; vom 9. November 1994 - XII ZR 184/93 - FamRZ 1995, 155 = NJW 1995, 1033, jeweils m.N.). Eine solche Ausnahme ist dagegen nicht gerechtfertigt, wenn sich aus den Entscheidungsgründen unmißverständlich und auf Anhieb - ohne daß eine längere Prüfung erforderlich ist - ergibt, wie das Gericht entscheiden wollte und daß ihm lediglich beim Tenorieren ein Versehen passiert ist, das mit Sicherheit berichtigt werden würde.

Aus der Entscheidung des VII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs vom 5. November 1998 (VII ZB 24/98 - NJW 1999, 646 = BGHR ZPO § 516 Fristbeginn 13), auf die sich die sofortige Beschwerde bezieht, ergibt sich nichts anderes. Schon im Leitsatz dieser Entscheidung heißt es, "ausnahmsweise" beginne die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses, wenn erst die berichtigte Fassung des Urteils "zweifelsfrei" erkennen lasse, daß die nach dem Tenor des unberichtigten Urteils obsiegende Partei ebenfalls beschwert sei. Auch diese Entscheidung stellt darauf ab, ob den Entscheidungsgründen unmißverständlich und auf Anhieb zu entnehmen ist, daß dem Gericht bei der Tenorierung ein zu berichtigendes Versehen unterlaufen war.

Im vorliegenden Fall konnte die anwaltlich vertretene Beklagte den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils schon bei flüchtiger Lektüre unmißverständlich und ohne jede Möglichkeit eines Irrtums entnehmen, daß das Gericht der Abänderungsklage bezüglich des Ehegattenunterhalts uneingeschränkt stattgeben wollte. Die Diskrepanz zwischen dem Tenor und den Entscheidungsgründen drängte sich geradezu auf, und es war klar, daß der Fehler bei der Formulierung des Urteilstenors unterlaufen war und daß deshalb der Tenor berichtigt werden müsse.

Die Möglichkeit der Beklagten, rechtzeitig Berufung einzulegen, ist deshalb durch den Tenorierungsfehler nicht in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt worden.

Ende der Entscheidung

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