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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.10.2001
Aktenzeichen: XII ZB 161/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1605
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 161/01

vom

31. Oktober 2001

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2001 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Wert: 1.000 DM.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin will im Rahmen des Scheidungsverbundes den Antragsgegner auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch nehmen und begehrt von ihm im Wege der Stufenklage Auskunftserteilung über seine Einkünfte und sein Vermögen. Das Amtsgericht hat ihn zur Auskunftserteilung über seine Erwerbs-/gegebenenfalls Arbeitsloseneinkünfte für einen Jahreszeitraum (Juli 1999 bis einschließlich Juni 2000), über seine Kapitaleinkünfte für einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren (Januar 1999 bis einschließlich Juni 2000) und über sein derzeitiges Vermögen verurteilt.

Das Oberlandesgericht hat den Rechtsmittelstreitwert für die Berufung auf 1.000 DM festgesetzt und die Berufung des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet er sich mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. unter anderem BGHZ GSZ 128, 95; Senatsbeschluß vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 - FamRZ 1993, 45 m.w.N.) davon ausgegangen, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Falle einer Verurteilung zur Auskunftserteilung nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten richtet, der mit der sorgfältigen Erteilung der Auskunft verbunden ist. Es hat hierzu angenommen, daß dieser Aufwand 1.000 DM nicht übersteige und der Kläger insbesondere nicht der Einschaltung eines Steuerberaters bedürfe. Das gelte auch hinsichtlich der Auskunft über sein Vermögen, die er laut dem amtsgerichtlichen Urteil nicht auf einen bestimmten zurückliegenden Stichtag bezogen erteilen müsse, sondern - da es sich um eine den nach-ehelichen Unterhalt vorbereitende Auskunft handele - lediglich bezogen auf den aktuellen Zeitpunkt der Auskunftserteilung selbst. Soweit sein Vermögen aus Bankguthaben bestehe, reiche daher die Angabe des jeweiligen Kontostandes; bestehe es laut seiner Behauptung im wesentlichen aus Aktien, genüge als Auskunft die Bezeichnung der Art und Anzahl der Papiere, da die Antragstellerin deren aktuellen Kurswert den jeweiligen Kursveröffentlichungen selbst entnehmen könne.

Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson, z.B. eines Steuerberaters, können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731). Das ergibt sich aus den Darlegungen des Antragsgegners indes nicht. Was seine Erwerbs-/gegebenenfalls Arbeitsloseneinkünfte betrifft, hat er selbst vorgetragen, daß er seit Einleitung des Scheidungsverfahrens 1997 arbeitslos ist und nur Arbeitslosengeld bezieht. Dessen Höhe kann er unschwer anhand des jeweiligen Bescheides mitteilen. Entsprechendes gilt auch für die Auskunft über etwaige Zins- und Dividendenerträge aus seinen Wertpapieren, die er ebenfalls anhand der Bank bzw. Depotauszüge zusammenstellen und mitteilen kann, sowie für die Auskunft über den Stand des Wertpapiervermögens. Wie der Senat im übrigen in seinem Urteil vom 11. Juli 2001 (XII ZR 14/00 zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt hat, ist die auf einer besonderen familienrechtlichen Beziehung beruhende Auskunftspflicht nach § 1605 BGB persönlicher Natur und deren Erfüllung mit berufstypischen Leistungen, z.B. eines Steuerberaters gegenüber Dritten, nicht vergleichbar. Daher wäre es auch nicht gerechtfertigt, die Bewertung danach auszurichten, welche Vergütung gegebenenfalls von einem Dritten gefordert werden könnte.



Ende der Entscheidung

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