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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.04.2005
Aktenzeichen: XII ZB 165/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 2
Die Rechtsbeschwerde ist in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: einstweilige Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht) nach § 621 e Abs. 2 ZPO nur gegen Entscheidungen über Beschwerden gegen Endentscheidungen im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO eröffnet (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2003 - XII ZB 217/02 - FamRZ 2003, 748 und vom 21. August 2002 - XII ZB 113/02 - EzFamR aktuell 2002, 338).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 165/03

vom 13. April 2005

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragstellerin wird als Beschwerdegegnerin ratenlose Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Klingelhöffer beigeordnet.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre 1996 bzw. 1998 geborenen Kinder.

Mit einstweiliger Anordnung vom 12. Dezember 2002 hat das Amtsgericht der Antragstellerin (Mutter) mit Zustimmung des Antragsgegners (Vater) das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder übertragen. Nach einer vorangegangenen Einigung über das Umgangsrecht des Vaters hat dieser mit Schriftsatz vom 21. Februar 2003 beantragt, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zu übertragen. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer erneuten einstweiligen Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Vaters hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Vaters.

II.

Dem Vater ist die begehrte Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Seine Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1. Die Rechtsbeschwerde ist in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 621 e Abs. 2 ZPO nur gegen Entscheidungen über Beschwerden gegen Endentscheidungen im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO eröffnet (BGHZ 72, 169 ff.; Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2003 - XII ZB 217/02 - FamRZ 2003, 748 und 21. August 2002 - XII ZB 113/02 - EzFamR aktuell 2002, 338). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil das Oberlandesgericht über einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 620 Nr. 1 ZPO entschieden und somit lediglich eine Zwischenentscheidung getroffen hat.

Schon die sofortige Beschwerde als Erstrechtsmittel ist nach § 620 c ZPO auf besonders gravierende Eingriffe in die persönlichen Verhältnisse der Ehegatten oder ihrer Kinder beschränkt (Dose Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen 2. Aufl. Rdn. 52, 182 m.w.N.). Der Ausschluß eines Rechtsmittels im übrigen soll eine zügige Erledigung der Ehesache ermöglichen und Verzögerungen durch Rechtsmittel gegen einstweilige Anordnungen vermeiden. Diese begrenzte Anfechtbarkeit ist im Hinblick auf die zusätzlichen Rechtsbehelfe nach § 620 b ZPO und wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG FamRZ 1980, 232).

2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ändert an deren Unstatthaftigkeit nichts. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich statthaft ist. Sie wird aber nicht in den Fällen eröffnet, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung des Beschwerdegerichts kann nicht durch dessen Ausspruch der Anfechtung unterworfen werden (Senatsbeschluß vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03 - FamRZ 2004, 1191, 1192 m.w.N.). Das gilt erst recht, wenn - wie hier - schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war (vgl. BGH Beschluß vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 269/02 - NJW 2004, 1112 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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