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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2000
Aktenzeichen: XII ZB 172/00
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 172/00

vom

25. Oktober 2000

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 23. August 2000 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 108.351 DM.

Gründe:

Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen der Senat folgt, wird verwiesen. Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Es bedurfte, wie das Oberlandesgericht zu Recht ausführt, besonderer Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung einer Fristversäumung, nachdem die Akten aus dem üblichen Bearbeitungsablauf im dafür eigentlich zuständigen Büro der Prozeßbevollmächtigten in Celle herausgenommen und in das andere Büro der überörtlichen Sozietät in Unterlüß gesandt wurden. An solchen Maßnahmen fehlte es. Dazu ist ergänzend zu bemerken, daß die Antragsgegnerin in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch vom 27. Juli 2000 zunächst nur vorgetragen hat, daß die allgemeine Anweisung bestanden habe, Akten, die in den Celler Bereich gehörten, nach Erledigung unverzüglich wieder nach Celle zurückzuschicken. Diesen Vortrag hat sie mit Schriftsatz vom 29. August 2000 dahin ergänzt, daß es in den Kanzleien der überörtlichen Sozietät im Falle von Engpässen des Schreibpersonals vorkomme, daß die anderen Kanzleien beim Schreiben der Banddiktate aushelfen. Es bestehe daher für solche Fälle die grundsätzliche Anweisung an das Personal sämtlicher Kanzleien der überörtlichen Sozietät, die Akten nach Schreiben der Diktate unverzüglich wieder an die sachbearbeitende Kanzlei zurückzusenden.

Im vorliegenden Fall handelte es sich aber nicht um die Versendung von Akten zum Zwecke der Erledigung eines bestimmten Schreibauftrages. Vielmehr wurden die Akten nach Unterlüß gesandt, weil dort - auf Wunsch der Antragsgegnerin und abweichend von der sonst üblichen Bearbeitung der Akten durch ihre Prozeßbevollmächtigte in Celle - am 22. und 29. Juni 2000 zwei Besprechungstermine stattfanden, in denen es um die Frage der Einlegung der Berufung ging. Für diesen Fall mußte, abweichend von der generellen Anweisung, zum einen schon deshalb eine Einzelanweisung gegeben werden, weil es sich nicht um die Übertragung von Banddiktaten handelte, die nach Erledigung mit den Akten ohne weiteres wieder zurückzusenden waren, zum anderen auch deshalb, um klar zu stellen, ob die Akten bereits nach Erledigung des ersten Termins am 22. Juni 2000 oder erst (wie es naheliegt) nach dem zweiten Termin vom 29. Juni 2000 zurückgesandt werden sollten. Ohne eine solche Einzelanweisung wußte weder das Personal in Unterlüß noch in Celle, was mit den Akten weiter geschehen solle. Es fehlt auch an Vortrag dazu, ob im Falle einer solchen Aktenversendung ein Retent in der versendenden Kanzlei vorhanden ist, um feststellen zu können, wann, wohin und zu welchem Zweck die Akten versendet wurden. Im übrigen ist es auch nicht verständlich, warum die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten im Anschluß an den letzten Besprechungstermin vom 29. Juni 2000, in dem der Entschluß zur Einlegung der Berufung gefaßt wurde, nicht sofort entweder die Anweisung gegeben hat, die Berufungsschrift in Unterlüß abzufassen, zumal eine Vorfrist auf den 30. Juni 2000 notiert war, oder jedenfalls die Akten zur Vorlage an sie zwecks Fertigung der Berufungsschrift unverzüglich nach Celle zurückzusenden.



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