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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.2009
Aktenzeichen: XII ZB 191/06
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG, VBL-S, BetrAVG, ATV


Vorschriften:

BGB § 1587a Abs. 2
BGB § 1587b Abs. 2
VAHRG § 10a
VBL-S § 78 Abs. 1
VBL-S § 78 Abs. 2
VBL-S § 79 Abs. 1 S. 1
BetrAVG § 18 Abs. 2
ATV § 33 Abs. 1
Ein kommunaler Wahlbeamter hat eine zunächst alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht (nämlich entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Beamtenversorgung). Wird diese Versorgungsaussicht aufgrund einer erst nach dem Ende der Ehezeit erfolgten Wiederwahl und nach Ablauf der damit verbundenen weiteren Amtsperiode zu einer Anwartschaft auf Beamtenversorgung, so ist die in der Ehe erworbene Versorgung des Wahlbeamten nach dessen fiktivem Anspruch auf Nachversicherung zu bewerten; die Versorgung ist allerdings ihrer Art nach im Wege des Quasi-Splittings auszugleichen, wenn die Wiederwahl vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung erfolgt.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 22. Juli 2009

durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,

die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs,

die Richterin Dr. Vézina und

den Richter Dose

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. September 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2.000 EUR

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich.

Die am 30. März 1994 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 22. Dezember 2004 zugestellten Antrag durch Urteil vom 24. Oktober 2005 rechtskräftig geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde dahin geregelt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann, geboren am 18. November 1965) bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau, geboren am 15. September 1964) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 157,88 EUR, bezogen auf den 30. November 2004, übertragen wurden.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Ehemann in der Ehezeit (1. März 1994 bis 30. November 2004, § 1587 Abs. 2 BGB) bei der Gemeinde Bisingen beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften in Höhe von monatlich 1.172 EUR, bezogen auf das Ehezeitende, erworben. Dabei ist der Umstand berücksichtigt, dass der Ehemann - nach dem Ende der Ehezeit - als Wahlbeamter (Bürgermeister) der Gemeinde Bisingen wiedergewählt worden ist und bei Ende der neuen Amtsperiode die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand - mit der Folge einer beamtenrechtlichen Versorgung - erfüllt werden.

Die Ehefrau hat in der Ehezeit und bezogen auf das Ehezeitende gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 150,25 EUR sowie ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Höhe von monatlich 30,71 EUR erworben, das das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium statisch angesehen und anhand der Barwertverordnung (in der ab dem 1. Juni 2006 geltenden Fassung) in ein volldynamisches Anrecht in Höhe von monatlich 9,56 EUR umgerechnet hat.

Von dem sich ergebenden Ausgleichsbetrag von [1.172 EUR - 150,25 EUR -9,56 EUR = 1.012,19 EUR : 2 =] 506,10 EUR hat das Oberlandesgericht für die Ehefrau - im Hinblick auf den Höchstbetrag (§ 76 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) - gesetzliche Rentenanwartschaften nur in Höhe von monatlich 411,55 EUR, bezogen auf den 30. (richtig:) November 2004, begründet und ihr im Übrigen den schuldrechtlichen Versorgungsgausgleich vorbehalten. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er eine Bewertung seiner in der Ehezeit erworbenen Versorgung auf der Grundlage einer fiktiven Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erstrebt.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist für die Beurteilung von Versorgungsanwartschaften eines Wahlbeamten nicht das Ende der Ehezeit, sondern der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung maßgebend. Sei der Wahlbeamte zu diesem Zeitpunkt bereits wiedergewählt, so sei für die Bestimmung, ob eine dem Versorgungsausgleich unterliegende Aussicht vorliege, das Ende der neuen Wahlperiode heranzuziehen. Dies gelte auch im vorliegenden Fall: Die Anwartschaft des Ehemannes auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften sei nicht erst nach dem Ende der Ehezeit entstanden; sie habe vielmehr nur eine andere Wertigkeit erhalten. Diese Wertigkeit sei der Berechnung im Versorgungsausgleich zugrunde zu legen; ein Ausgleich auf der Grundlage einer fiktiven Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung komme nicht in Betracht. Anders als bei einer Beförderung oder beim Wechsel eines Zeitsoldaten in die Berufssoldatenlaufbahn handele es sich bei der Wiederwahl eines Bürgermeisters nach Ehezeitende nicht um eine einem Statuswechsel vergleichbare Veränderung ohne hinreichenden Bezug zur Ehezeit. Zwar habe der Wahlbeamte eine Wiederwahl zu überstehen; überstehe er diese erfolgreich, ändere sich aber an seinem grundlegenden Status als Beamter auf Zeit im Verhältnis zur vorangehenden Wahlperiode nichts. Dementsprechend gingen auch die Vorschriften für Beamte auf Zeit, die auf die Wiederwahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters entsprechende Anwendung fänden, davon aus, dass bei einer Wiederwahl das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gelte (§§ 132, 134 LBG B-W; § 66 Abs. 4 BeamtVG).

2.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a)

Grundsätzlich können bei der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich - nach dem Rechtsgedanken des § 10 a VAHRG - auch solche auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen der Versorgungsanrechte berücksichtigt werden, die erst nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung eintreten (ausführlich Johannsen/Henrich/ Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 36, VAHRG § 10 a Rdn. 5). Dies gilt allerdings nur für solche tatsächlichen nachehezeitlichen Veränderungen, die rückwirkend den ehezeitbezogenen Wert ändern, nicht aber für solche, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerbstatbestand aufweisen. Letztere bleiben außer Betracht, da das Versorgungsausgleichssystem am Grundsatz ehezeitbezogenen Erwerbs festhält und derartige Änderungen deshalb auch einer Berücksichtigung im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG nicht zugänglich sind (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 -FamRZ 1999, 157 und vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 588).

b)

Um eine Änderung, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerbstatbestand aufweist, handelt es sich auch bei der erst nachehezeitlich erfolgten Wiederwahl des Ehemannes als Bürgermeister. Dessen zunächst alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht (nämlich entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Beamtenversorgung) wird erst aufgrund dieser Wiederwahl und nach Ablauf der damit verbundenen weiteren Amtsperiode zu einer Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. In der Ehezeit hatte der Ehemann eine solche Anwartschaft auf Beamtenversorgung noch nicht erworben.

Der Senat hat in der Vergangenheit bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Frage der Verfestigung einer Aussicht auf Erwerb einer beamtenrechtlichen Versorgungsposition grundsätzlich danach zu beurteilen ist, ob das in der Ehezeit eingegangene Dienstverhältnis bei gewöhnlichem Verlauf in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein sonstiges mit Versorgungsanwartschaften ausgestattetes öffentlichrechtliches Dienstverhältnis einmündet (Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 100, 103 und vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 -FamRZ 1982, 362, 363). Dies hat der Senat sowohl bei Zeitsoldaten (Senatsbeschlüsse BGHZ 81 aaO S. 103 ff.; vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 -FamRZ 1982, 154, 155 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - FamRZ 2003, 29, 30) als auch bei Widerrufsbeamten (Senatsbeschluss vom 13. Januar 1982 aaO) mit der Erwägung verneint, dass die spätere Übernahme in ein Dienstverhältnis als Lebenszeitbeamter oder Berufssoldat von einer Reihe weiterer Voraussetzungen (z.B. Prüfungen) abhängt, die keinen Bezug mehr zur Ehezeit haben, wenn der Ablauf der Dienstzeit als Zeitsoldat oder Widerrufsbeamter in die Zeit nach dem Ehezeitende fällt. Die spätere Übernahme in ein auf Lebenszeit angelegtes Dienstverhältnis mit entsprechenden Versorgungsanrechten hat in diesen Fällen nur noch die Bedeutung, dass der auf der Grundlage des (fiktiven) Nachversicherungswerts zu ermittelnde Wertausgleich in der Form des Quasi-Splittings in direkter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der bei dem neuen Dienstherrn bestehenden Anwartschaften auszugleichen ist.

Nach denselben Maßstäben sind, wie der Senat nach Erlass der hier angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, auch die Versorgungsaussichten eines kommunalen Wahlbeamten zu beurteilen: Hängt die Realisierung seiner Versorgungsaussicht - wie hier - vom Ausgang einer nach Ehezeitende stattfindenden Wahl ab, so kann angesichts der mit dem Wahlausgang verbundenen Unwägbarkeiten in der Regel nicht angenommen werden, dass die Wiederwahl des Beamten in sein bisheriges oder ein gleichwertiges Amt einen gewöhnlichen Verlauf darstellt. Vielmehr ist durch das Erfordernis der Wiederwahl der Erwerb des Versorgungsanrechts an besondere, auch persönliche Voraussetzungen geknüpft, an denen der andere Ehegatte nach dem Ende der Ehezeit keinen Anteil mehr hat. Es verbleibt daher bei dem Grundsatz, dass der nachehezeitliche Erwerb einer beamtenrechtlichen Position im Versorgungsausgleich außer Betracht bleibt (Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 34 sub II. 3.; vgl. auch Staudinger/Rehme aaO § 10 a VAHRG Rdn. 41 und 51). Aus den vom Oberlandesgericht angeführten Senatsentscheidungen vom 18. September 1991 (- XII ZB 41/89 - FamRZ 1992, 46, 47) und vom 11. Januar 1995 (- XII ZB 104/91 - FamRZ 1995, 414 f.) ergibt sich, wie der Senat bereits dargelegt hat, nichts Gegenteiliges (Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 34 sub II.1.). Beide Entscheidungen betreffen nur die Ermittlung des Ehezeitanteils der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft eines Wahlbeamten in Fällen, in denen der Beamte nach dem Ehezeitende, aber vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung wiedergewählt wird; über die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich die Versorgungsaussicht eines solchen Beamten bereits in der E-hezeit so verfestigt hatte, dass für die Zwecke des Versorgungsausgleichs bereits von einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB auszugehen ist, besagen sie nichts.

3.

Die angefochtene Entscheidung kann auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht das VBL-Anrecht der Ehefrau mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat. Der Anwartschaft liegt nach Auskunft des Versorgungsträgers zum Teil eine aus Gründen des Bestandsschutzes zum 1. Januar 2002 gutgebrachten Startgutschrift zugrunde, die sich für die am 15. September 1964 geborene Ehefrau nach der in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen Übergangsregelung für rentenferne Versicherte berechnet. Diese Regelung ist jedoch unwirksam.

a)

Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes "Punktemodell" eingeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen. Dabei werden für die sogenannten rentenfernen Jahrgänge - zu denen auch die Ehefrau gehört - die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gemäß §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 EUR geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345). Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. ausführlich Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212 und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950, 952).

b)

Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte hat zur Folge, dass die der Ehefrau zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (BGHZ 174, 127, 175). Dabei darf die mit dem Wegfall der Übergangsregelung entstandene Lücke in der VBL-Satzung nicht durch eine allgemeine gerichtliche Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverständigengutachtens geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177). Weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S auf § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127, 139), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie die Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben (BGHZ 174, 127, 177).

Auch im Versorgungsausgleich darf ein von der VBL mitgeteilter, nach Maßgabe der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S bemessener Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung des Anrechts ersetzt werden. Zudem darf nicht etwa aus prozessökonomischen Gründen der Wert der Startgutschrift anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Übergangsregelung bestimmt werden. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung überhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist nämlich das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich dürfen keine rechtlichen Maßstäbe gelten, die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versicherungsverhältnis zwischen der Ehefrau und der VBL maßgebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 213 und - XII ZB 53/06 -FamRZ 2009, 303, 304 sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 952). Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Rentenleistungen bezieht und er auf den Wertausgleich unter Einbeziehung des nach §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bemessenen VBL-Anrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen. Ein Rentenbezug der am 15. September 1964 geborenen (nach derzeitiger Rechtslage) ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht ersichtlich.

III.

Der Senat vermag - schon im Hinblick auf die ungewisse Bewertung des von der Ehefrau erworbenen VBL-Anrechts - in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1.

Die Versorgung des Ehemannes wird nach dessen zum Ehezeitende bestehendem fiktiven Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten sein. Da dieser - an sich im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) auszugleichende - Anspruch aber aufgrund der nachehezeitlichen Wiederwahl des Ehemannes voraussichtlich zu einem Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erstarken wird, ist - nicht anders als bei einem Zeitsoldaten, dessen Dienstzeit noch nicht abgelaufen ist (vgl. BGHZ 81, 100 = FamRZ 1981, 856) - von einer alternativ ausgestalteten Versorgungsaussicht auszugehen, deren Höhe sich zwar, wie dargelegt, nach dem fiktiven Nachversicherungsanspruch bemisst, die ihrer Art nach aber in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings auszugleichen ist .

2.

Hinsichtlich des Anrechts der Ehefrau bei der VBL wird das Oberlandesgericht nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmung für rentenferne Jahrgänge eine aktuelle Auskunft über den Ehezeitanteil dieses Anrechts einzuholen haben (zur Aussetzung des Verfahrens und zur Ermittlung des Ehezeitanteils vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 -FamRZ 2009, 591, 594 und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950, 952 f.).

Ende der Entscheidung

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