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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.10.2003
Aktenzeichen: XII ZB 202/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 522 Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 202/02

vom 1. Oktober 2003

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 7. Oktober 2002 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 400 €

Gründe:

I.

Der Kläger, der mit seiner Klage die Abänderung einer gerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung begehrt, ist auf die Widerklage der Unterhaltsberechtigten durch Anerkenntnisteilurteil verurteilt worden,

1. über seine gesamten Einkünfte wie folgt Auskunft zu erteilen:

a) aus selbständiger Tätigkeit in den vergangenen 3 Jahren, nämlich von 1999 bis 2001, durch Vorlage der

- Einkommensteuererklärungen

- Einkommensteuerbescheide

- Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnung,

b) aus nichtselbständiger Tätigkeit für den Zeitraum April 2001 bis März 2002, durch Vorlage der Lohnabrechnungen,

c) aus Kapitalerträgen durch Vorlage einer Bankbestätigung für das Jahr 2001,

d) aus Vermietung und Verpachtung durch Vorlage der Einnahme-/ Überschußrechnung für das Jahr 2001,

e) aus Steuererstattung durch Vorlage des Lohnsteuerbescheides für das Jahr 2001,

f) aus sonstigen Einkünften durch Vorlage geeigneter Belege,

2. über sein Vermögen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (18. Juli 2002) durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses mit genauen, die Wertbestimmung der Gegenstände ermöglichenden Angaben.

Gegen dieses Anerkenntnisteilurteil hat der Kläger unter anderem mit der Begründung, ein wirksames Anerkenntnis nicht abgegeben zu haben, Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer des Klägers auf 400 € festgesetzt und die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Nr. 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil die Sache entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert, § 574 Abs. 2 ZPO.

1. Grundsätzliche Bedeutung ist - auch nach der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht schon wegen der Frage gegeben, ob das Rechtsmittel der Berufung auch gegen ein Anerkenntnis(teil)urteil eingelegt werden kann. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof bereits bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Januar 1955 - IV ZR 238/54 - NJW 1955, 545, 546).

2. Auch im übrigen liegen die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vor.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die durch die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 24. November 1994 (BGHZ 128, 85) bestätigt wurde, davon ausgegangen, daß sich die Beschwer eines zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten nach seinem Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür ist in der Regel der Aufwand an Zeit und Kosten maßgebend, den die Auskunftserteilung verursacht (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 88/92 - FamRZ 1993, 1423 f.).

Die - in der Rechtsbeschwerdeinstanz auf eine zulässige Rechtsbeschwerde ohnehin nur einer beschränkten Kontrolle unterliegende - Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts über die voraussichtliche Höhe der dem Kläger entstehenden Kosten wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf und weicht auch, soweit dies entscheidungserheblich war, nicht von der Rechtsprechung des Senats ab.

Soweit der Kläger geltend macht, wegen der Unbestimmtheit des Titels benötige er anwaltlichen Rat und wegen der vorzulegenden Belege die Hilfe eines Steuerberaters, kommt es auf diese - im übrigen durch die Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärten - Fragen im Ergebnis schon deshalb nicht an, weil der Kläger in der Berufungsinstanz nicht geltend gemacht hat, daß die nach Ziffer 1 a) bis e) vorzulegenden Belege noch nicht vorhanden seien, sondern erst noch angefertigt werden müßten. Er braucht sie daher nur vorzulegen. Insbesondere bedarf es keiner "nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten berichtigter Einkommensermittlungen" für 1999 bis 2001 laut Kostenvoranschlag der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft T. und Partner GmbH, weil der Kläger hierzu nicht verurteilt worden ist.

Die Auskunft zu 1 f) hat der Kläger bereits mit der Berufungsschrift dahin erteilt, keine sonstigen Einkünfte mehr zu haben, so daß sich - auch für ihn ersichtlich - die Vorlage von Belegen erübrigt. Gleiches gilt für die Auskunft zu 2, die er dahin erteilt hat, bis auf zwei Läden, die Verluste einbrächten, und einen Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 aus einer früheren Schenkung sei sein gesamtes Vermögen aufgebraucht. Ziffer 2 des Anerkenntnisurteils verpflichtet ihn nicht, genaue Angaben hierzu zu machen, die einem Laien die Wertbestimmung ermöglichen; es genügt eine hinreichend genaue Bezeichnung, die, soweit erforderlich, einem Sachverständigen die Bewertung ermöglicht. Die Annahme des Berufungsgerichts, auch diese Auskunft könne der Kläger im vorliegenden Einzelfall ohne fremde Hilfe und ohne einen 400 € übersteigenden Aufwand erteilen, läßt keine Rechtsauffassung erkennen, die grundsätzliche Fragen aufwirft oder im Gegensatz zur Rechtsprechung des Senats steht, zumal der Kläger diese Auskunft, wenn auch zu einem rund fünf Monate früher liegenden Zeitpunkt, bereits in seiner Klageschrift weitgehend erteilt hat.



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