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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.07.2005
Aktenzeichen: XII ZB 209/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3
BGB § 1587 Abs. 3
BGB § 1587 Abs. 4
Auch Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen beim Kommunalen Versorgungsverband Thüringen (ZVK-KVTh) sind nach der Änderung der für sie geltenden Satzung im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706, vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959 und vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 209/03

vom 20. Juli 2005

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. August 2003

a) dahin abgeändert, daß beim analogen Quasi-Splitting zu Lasten der Zusatzversorgungskasse Thüringen beim Kommunalen Versorgungsverband Thüringen der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. Juli 2001, nicht 13,51 €, sondern 7,02 € beträgt, und

b) darüber hinaus wie folgt ergänzt:

Zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der SV Nr. werden auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Vers.Nr.: ) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1,39 €, bezogen auf den 31. Juli 2001, begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 18. Dezember 1982 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 31. Dezember 1961) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 31. Januar 1961) am 3. August 2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA (angleichungsdynamische) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 22,18 €, bezogen auf den 31. Juli 2001, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen beim Kommunalen Versorgungsverband Thüringen (ZVK-KVTh; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA (angleichungsdynamische) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1,87 €, bezogen auf den 31. Juli 2001, begründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der ZVK-KVTh hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag im Wege des analogen Quasi-Splittings 13,51 € beträgt, und daß die insoweit begründeten Anwartschaften nicht angleichungsdynamisch sind.

Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Dezember 1982 bis 31. Juli 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei der BfA in Höhe von (angleichungsdynamisch) 351,95 € sowie der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von (angleichungsdynamisch) 396,30 €, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 2001, ausgegangen. Die für die Antragsgegnerin bei der ZVK-KVTh bestehenden (nicht angleichungsdynamischen) Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als in der Anwartschaftsphase volldynamisch und in der Leistungsphase statisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für die Antragsgegnerin mit monatlich 27,02 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Die weiteren (nicht angleichungsdynamischen) Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der SV (SV; weitere Beteiligte zu 3) haben Amts- und Oberlandesgericht entgegen der Auskunft der SV als private Rentenversicherung gewertet und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Nach der Auskunft der SV vom 28. Januar 2001 beträgt das ehezeitliche Deckungskapital 587 €; eine Realteilung ist nicht vorgesehen.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde macht die ZVK-KVTh weiter geltend, die bei ihr bestehenden Anrechte seien auch im Anwartschaftsstadium als statisch zu behandeln. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat die für die Antragsgegnerin bei der ZVK-KVTh bestehenden (nicht angleichungsdynamischen) Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium volldynamisch und im Leistungsstadium statisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). Gleiches gilt für Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden und der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706 und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959) und für Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (vgl. Senatsbeschluß vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878).

2. Ebenso sind die Versorgungsanrechte der Antragsgegnerin bei der ZVK-KVTh nach der Neufassung der Satzung der Zusatzversorgungskasse in der Neufassung vom 18. September 2002 (ThürStAnz Nr. 42/2002, S. 2565), geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 21. November 2003 (ThürStAnz Nr. 7/2004, S. 498) und durch die 2. Änderungssatzung vom 19. Mai 2004 (ThürStAnz Nr. 27/2004, S. 1724) als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten.

Die ZVK-KVTh hat - wie die VBL - mit Wirkung ab 1. Januar 2002 ihre Versorgungsregelungen grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Regelungen des § 18 BetrAVG ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt. Nach dem Punktemodell bestimmen sich die Anrechte bei der ZVK-KVTh im Anwartschaftsstadium nach § 34 Abs. 1 Satz 1 a), Satz 2, Abs. 2 der Satzung der ZVK-KVTh grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich nach § 33 Abs. 1 der Satzung der ZVK-KVTh dann dadurch, daß die Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Meßbetrag von 4 € multipliziert wird. Dies gilt auch für die als sogenannte Startgutschrift aus den bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen unverfallbaren Anwartschaften sich ergebenden Versorgungspunkte. Wie bei der VBL ist in § 34 Abs. 3 der Satzung der ZVK-KVTh während der Anwartschaftsphase eine jährliche Verzinsung von 3,25 % angesetzt. Darüber hinaus können Versorgungspunkte nach §§ 34 Abs. 1 Satz 1 c), d), 35, 66, 68 der Satzung der ZVK-KVTh noch für soziale Komponenten (Kindererziehung u.ä.) und durch Bonuspunkte erworben werden. Daß die ZVK-KVTh bisher solche Überschüsse für die Bewilligung von Bonuspunkten erzielt hätte, ist nicht ersichtlich. Im Leistungsstadium wird die Betriebsrente der ZVK-KVTh nach § 37 der Satzung jeweils zum 1. Juli jährlich um 1 % erhöht.

Danach entspricht die Zusatzversorgung bei der ZVK-KVTh strukturell derjenigen bei der VBL, so daß Versorgungsanrechte bei der ZVK-KVTh aus denselben Gründen wie bei der VBL (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 aaO) ebenfalls als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind.

3. Entgegen der Auffassung beider Vorinstanzen ist darüber hinaus die (nicht angleichungsdynamische) Leibrentenversicherung der Antragsgegnerin bei der SV in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. nur Senatsbeschluß vom 13. November 1985 - IVb ZB 131/82 - FamRZ 1986, 344).

4. Danach ergibt sich gemäß §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 a und Nr. 5 a, Abs. 3, 4, 1587 b Abs. 1 BGB, 1 Abs. 3 VAHRG, 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG folgende Berechnung:

Bei der Umwertung der ZVK-KVTh-Anwartschaften in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 2,9 (Alter der Antragsgegnerin bei Ende der Ehezeit: 40 Jahre) um 65 % auf 4,785 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BarwertVO). Aus der Jahresrente von 619,56 € errechnet sich demnach ein Barwert von 619,56 € x 4,785 = 2.964,59 €. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2001 von 0,0000957429 ergeben sich 0,2838 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 49,51 eine dynamische Rente von 14,05 €.

Aus dem ehezeitlichen Deckungskapital der Leibrentenversicherung der Antragsgegnerin bei der SV (587 €) errechnet sich durch Multiplikationen mit dem am Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktor von 0,0000957429 und dem allgemeinen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 49,51 eine dynamische Rente in Höhe von monatlich 2,78 €.

Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragstellers in Höhe von 351,95 € stehen somit Anwartschaften der Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt 396,30 € + 14,05 € + 2,78 € = 413,13 € gegenüber, so daß sich eine Ausgleichspflicht der Antragsgegnerin in Höhe von 30,59 € errechnet (413,13 € ./. 351,95 € = 61,18 €; 61,18 € : 2 = 30,59 €). Davon entfallen - wovon bereits das Amtsgericht ausgegangen ist - 22,18 € auf das (angleichungsdynamische) Splitting sowie hinsichtlich des (nicht angleichungsdynamischen) analogen Quasi-Splittings 7,02 € auf die ZVK-KVTh und 1,39 € auf die SV.

Ende der Entscheidung

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