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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.05.2004
Aktenzeichen: XII ZB 214/03
Rechtsgebiete: BGB, BeamtVG, ZPO, SGB VI, VAHRG


Vorschriften:

BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 2
BeamtVG § 14
BeamtVG § 14 Abs. 1 Satz 1
BeamtVG § 55
BeamtVG § 69 e
ZPO § 543 Abs. 2
SGB VI § 255 e
VAHRG § 10 a Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 214/03

vom

19. Mai 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. September 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. März 2002, in Ziffer 1 Absatz 2 des Beschlusses nicht 31,40 €, sondern 31,39 € und in Ziffer 1 Absatz 3 des Beschlusses nicht 77,96 € sondern 75,17 € beträgt.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 20. Juli 1996 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 3. Juli 1970) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 20. Juli 1970) am 17. April 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 78,45 €, bezogen auf den 31. März 2002, begründet und vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des Rentensplittings (Ost) nach §§ 1587 b Abs. 1 BGB, 3 Abs. 1 VAÜG auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 31,40 €, bezogen auf den 31. März 2002, übertragen hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Juli 1996 bis 31. März 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragsgegnerin beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 - eine Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG ist nach Auskunft des LBV nicht erforderlich - in Höhe von monatlich 321,74 € und einer angleichungsdynamischen Anwartschaft bei der BfA in Höhe von monatlich 62,79 €, bezogen auf den 31. März 2002, sowie des Antragstellers bei der LVA in Höhe von monatlich 164,85 €, bezogen auf den 31. März 2002, ausgegangen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht die Entscheidung insoweit abgeändert, als der monatliche Ausgleichsbetrag, soweit der Versorgungsausgleich im Wege des Quasi-Splittings durchgeführt wird, 77,96 €, bezogen auf den 31. März 2002, beträgt.

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die BfA und die LVA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO 261).

Die Antragsgegnerin wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2035 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.

Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für den Antragsteller durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß der Antragsgegnerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.

2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht zum einen auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - i.V. mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). Zum anderen beträgt der monatliche Ausgleichungsbetrag hinsichtlich der angleichungsdynamischen Anrechte in konsequenter Durchführung des Halbteilungsgrundsatzes lediglich 31,39 € statt 31,40 €.

Ende der Entscheidung

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