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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.2001
Aktenzeichen: XII ZB 225/99
Rechtsgebiete: BGB, BVFG, FGG, PStG


Vorschriften:

BGB § 1355 Abs. 2
BGB § 1355 Abs. 3 Satz 1
BGB § 1355 Abs. 3 Satz 4
BGB § 1355 Abs. 3
BGB § 1355 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1355 Abs. 1
BGB § 1355
BVFG § 94
FGG § 28 Abs. 2
FGG § 28 Abs. 3
FGG § 22
FGG § 27 Abs. 1
FGG § 29
PStG § 45 Abs. 2
PStG § 48 Abs. 1
PStG § 49
PStG § 49 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 225/99

vom

21. März 2001

in der Personenstandssache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 5. August 1997 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kassel vom 25. März 1997 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Der Standesbeamte wird angewiesen, die Erklärungen der Beteiligten zu 1 und 2 über die Bestimmung des Geburtsnamens der Beteiligten zu 2 zum Ehenamen entgegenzunehmen und den so bestimmten Ehenamen in das Familienbuch einzutragen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Spätaussiedler aus Kasachstan. Gegenstand des Verfahrens ist die Wirksamkeit der von den Beteiligten zu 1 und 2 vor dem deutschen Standesbeamten abgegebenen Erklärung über die Neubestimmung eines Ehenamens.

Der nichtdeutsche Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 2, eine deutsche Volkszugehörige mit dem Geburtsnamen A., schlossen 1983 in S. (damals UdSSR) die Ehe und führten den Geburtsnamen des Beteiligten zu 1 [G., Schreibweise nach Transliteration] als Ehenamen.

1996 fanden die Beteiligten zu 1 und 2 als Spätaussiedler Aufnahme in Deutschland. Der Standesbeamte legte auf Antrag ein Familienbuch an. 1997 erklärten die Beteiligten zu 1 und 2 zur Niederschrift des Standesbeamten, daß sie ihren Namen in der Ehe künftig nach deutschem Recht führen wollen; sie bestimmten zugleich den Geburtsnamen der Beteiligten zu 2 [A.] zum neuen Ehenamen.

Der Standesbeamte hat die Sache gemäß § 45 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht vorgelegt. Das Amtsgericht hat den Standesbeamten angewiesen, die von den Beteiligten zu 1 und 2 getroffene "Bestimmung über die Namensführung in der Ehe ... entgegenzunehmen und als zulässig und wirksam anzusehen sowie die sich daraus ergebende Amtshandlung vorzunehmen". Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, der Standesbeamte sei zur Entgegennahme der Erklärung der Beteiligten zu 1 und 2 über die Bestimmung der Namensführung in der Ehe nicht verpflichtet. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3.

Das Oberlandesgericht Frankfurt möchte die Entscheidung des Landgerichts aufheben und die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts mit der Maßgabe zurückweisen, daß der Standesbeamte angewiesen wird, die Erklärungen der Beteiligten zu 1 und 2 über die Rechtswahl und die Bestimmung des Ehenamens entgegenzunehmen und in das Familienbuch einzutragen. Das Oberlandesgericht sieht sich daran durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Dezember 1998 - 15 W 424/98 - StAZ 1999, 75 = FGPrax 1999, 55 gehindert. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm eine Verpflichtung des Standesbeamten, eine Erklärung von Spätaussiedler-Ehegatten über die Neubestimmung eines Ehenamens entgegenzunehmen und den so bestimmten Namen in das Familienbuch einzutragen, trotz des mit der Aufnahme in der Bundesrepublik eingetretenen Wechsels des Personalstatuts der Ehegatten verneint, wenn die Ehegatten bereits bei ihrer Eheschließung in der ehemaligen Sowjetunion nach dem für sie als sowjetische Staatsangehörige maßgebenden sowjetischen Recht einen Ehenamen bestimmt hatten.

Das Oberlandesgericht Frankfurt ist der Ansicht, daß die Ehegatten in einem solchen Fall nach ihrer Übersiedlung gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht wählen und gemäß § 1355 Abs. 2 und Abs. 3 BGB eine Neubestimmung des Ehenamens mit dem Ziel vornehmen können, den deutschen Geburtsnamen eines der Ehegatten künftig als Ehenamen zu führen. Es hat deshalb die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Vorlage ist zulässig. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß das vorlegende Oberlandesgericht Frankfurt zu einer anderen als der von ihm beabsichtigten Entscheidung gelangen würde, wenn es sich der abweichenden Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm anschlösse, und daß es nach seiner Ansicht für die zu treffende Entscheidung des vorliegenden Falls auf die streitige Rechtsfrage ankommt. An diese Beurteilung ist der Senat - soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Frage steht - gebunden (Senatsbeschluß BGHZ 121, 305, 308).

1. Das Oberlandesgericht Hamm läßt dahinstehen, ob Art. 10 Abs. 2 EGBGB Ehegatten, die als Spätaussiedler Aufnahme in Deutschland gefunden haben, die damit dieselbe Rechtsstellung wie Deutsche erworben haben und die deshalb in Ansehung des von ihnen zu führenden Ehenamens ohnehin deutschem Recht unterliegen, die Möglichkeit einer Rechtswahl eröffnet. Auch bei Anwendung des Art. 10 Abs. 2 EGBGB bestimme sich nämlich die Frage, ob solchen Ehegatten ein Recht zur Neubestimmung eines Ehenamens zustehe, ausschließlich nach den deutschen Sachnormen.

Das deutsche Sachrecht lasse eine erneute Ehenamenswahl nicht zu, wenn die Ehegatten bereits einen Ehenamen für ihre Ehe bestimmt hätten; dies gelte auch dann, wenn die Ehegatten die Ehe im Ausland geschlossen und dabei einen Ehenamen nach ausländischem Recht bestimmt hätten. Eine Ehenamensbestimmung könne nur wirksam oder unwirksam sein. Soweit das deutsche Internationale Privatrecht die unter der Geltung des ausländischen Rechts erfolgte Bestimmung eines Ehenamens als auch für den deutschen Rechtskreis wirksam anerkenne, erscheine es deshalb in sich widersprüchlich anzunehmen, es handele sich dabei gleichwohl nicht um eine Ehenamensbestimmung gerade im Sinne des § 1355 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Gegenmeinung wolle lediglich dem Umstand Geltung verschaffen, daß sich die für die ursprüngliche Ehenamenswahl maßgebende Lebensplanung der Ehegatten mit deren Übersiedlung in das Bundesgebiet völlig anders entwickelt habe und nunmehr das nachvollziehbare Bedürfnis bestehe, die Namensführung der Ehegatten den jetzigen sozialen Verhältnissen anzupassen. Das laufe letztlich auf eine Einführung des Rechtsinstituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Zusammenhang mit der Namensführung der Ehegatten hinaus, das insoweit dem deutschen Recht fremd sei; das gelte auch unter Berücksichtigung von Auslandssachverhalten, die zudem nicht auf den Personenkreis der Spätaussiedler beschränkt werden könnten.

Aus den Materialien zum Eheschließungsrechtsgesetz und zum Kindschaftsrechtsreformgesetz folge kein anderes Ergebnis. Nach dem Regierungsentwurf eines Eheschließungsrechtsgesetzes habe Statusdeutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG in einem neuen § 1355 Abs. 3 Satz 4 BGB-E die Möglichkeit eingeräumt werden sollen, einen bereits geführten Ehenamen im Interesse der Integration in den neuen Lebensraum neu bestimmen zu können. Dieser Vorschlag sei jedoch nicht Gesetz geworden. Er belege lediglich, daß es nach Auffassung der Bundesregierung zur Einräumung eines erneuten Ehenamenswahlrechts für Statusdeutsche einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift bedurft habe. Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestags habe die vorgeschlagene Ergänzung für entbehrlich erachtet, weil bereits § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in seinem Anwendungsbereich eine Anpassung der Namensführung ermögliche. Diese Begründung sei zwar sachlich kaum nachvollziehbar; dies ändere jedoch nichts daran, daß der schließlich vom Kindschaftsrechtsreformgesetz novellierte § 1355 Abs. 3 BGB ein solches Recht zur Neubestimmung des Ehenamens nicht vorsehe.

2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt eröffnet Art. 10 Abs. 2 EGBGB auch Ehegatten, die als Spätaussiedler Aufnahme in Deutschland gefunden haben und die deshalb in Ansehung des von ihnen zu führenden Ehenamens ohnehin deutschem Recht unterliegen, die Möglichkeit einer Rechtswahl. Die von Art. 3 Abs. 1 EGBGB geforderte Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates liege vor, wenn die Ehegatten - wie hier die Beteiligten zu 1 und 2 - als Staatsbürger der früheren UdSSR in deren Staatsgebiet und nach deren Vorschriften die Ehe geschlossen und einen Ehenamen bestimmt hätten. Da das Wahlstatut weiterreichende Wirkungen für die künftige Ehenamensführung entfalte als das Personalstatut des Art. 10 Abs. 1 EGBGB, sei die Rechtswahl nicht überflüssig, sondern sogar vorrangig.

Nach dem gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB anwendbaren deutschen materiellen Namensrecht seien Ehegatten, die bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt einen gemeinsamen Familiennamen nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB bestimmt hätten, zwar grundsätzlich an die auf der Grundlage dieser Vorschriften getroffene Wahl zwischen dem Geburtsnamen des Ehemannes und dem der Ehefrau gebunden. Im Falle von Spätaussiedler-Ehegatten sei diese vorausgegangene Namensbestimmung jedoch auf der Grundlage ihres damaligen Personalstatuts erfolgt. Auch wenn die Rechtsanwendung inhaltlich dieselben Möglichkeiten eröffne, handele es sich hierbei dennoch nicht um eine Ehenamensbestimmung im Sinne des § 1355 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nach deutschem Recht; sie stehe deshalb einer erneuten - nunmehr nach Maßgabe des § 1355 BGB erfolgenden - Ehenamensbestimmung durch die Ehegatten nicht entgegen. Mit der Eröffnung der Rechtswahlerklärung in Art. 10 Abs. 2 EGBGB werde gerade das rechtspolitische Ziel verfolgt, den Ehegatten im Interesse einer Umweltanpassung ein Optionsrecht des Inhalts einzuräumen, daß sie nach Eintritt eines Statutenwechsels erstmals nach deutschem Namensrecht ihren Ehenamen bestimmen könnten. Eine Gesetzesauslegung, die von einem Verbrauch des Ehenamensbestimmungsrechts des § 1355 BGB durch eine frühere Namenswahl nach damals allein anwendbarem ausländischem Recht ausgehe, sei mit diesem Ziel nicht vereinbar.

Zwar habe der Gesetzgeber von der im Regierungsentwurf eines Eheschließungsrechtsgesetzes vorgesehenen Ergänzung des § 1355 Abs. 3 BGB Abstand genommen, derzufolge Aussiedler-Ehegatten, die bereits einen gemeinsamen Familiennamen führen, erneut einen Ehenamen bestimmen können. Dies habe jedoch auf der Vorstellung des Gesetzgebers beruht, eine solche Ergänzung sei in Anbetracht der Regelung des § 94 BVFG entbehrlich. Hierbei habe es sich jedoch um ein Mißverständnis gehandelt, da diese Vorschrift lediglich eine Anpassung des Familiennamens an die deutschsprachige Form vorsehe, nicht jedoch die Bestimmung eines neuen Namens. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber eine erneute Ehenamensbestimmung durch Spätaussiedler-Ehegatten nicht habe ausschließen wollen.

III.

Da die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG erfüllt sind, hat der beschließende Senat gemäß § 28 Abs. 3 FGG anstelle des Oberlandesgerichts Frankfurt über die sofortige weitere Beschwerde zu entscheiden.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 48 Abs. 1, 49 PStG i.V.m. §§ 22, 27 Abs. 1, 29 FGG zulässig. Der Beteiligte zu 3 hat als Standesamtsaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 2 PStG ein - von einer Beschwer unabhängiges - Beschwerderecht, von dem er Gebrauch machen kann, um eine höchstrichterliche Entscheidung über eine Streitfrage herbeizuführen.

2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Der Standesbeamte ist verpflichtet, die Erklärungen der Beteiligten zu 1 und 2 über die Bestimmung des Geburtsnamens der Beteiligten zu 2 zum Ehenamen entgegenzunehmen und diesen Namen als Ehenamen in das Familienbuch einzutragen.

a) Die Namensführung der Beteiligten bestimmt sich nach deutschem Recht. Dabei kann für die vorliegende Entscheidung offenbleiben, ob deutsches Recht bereits gemäß Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB - im Hinblick auf die von den Beteiligten zu 1 und 2 nach Art. 116 Abs. 1 GG mit der Aufnahme in Deutschland erworbene Rechtsstellung - anwendbar ist oder ob die von den Beteiligten zu 1 und 2 getroffene Rechtswahl vorrangig (Staudinger/Hepting, BGB 13. Bearb., Art. 10 EGBGB Rdn. 157; vgl. auch Hepting StAZ 1996, 235, 236) und deutsches Recht deshalb ausschließlich gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB zur Anwendung berufen ist.

b) Nach dem - somit anwendbaren - § 1355 BGB haben die Beteiligten zu 1 und 2 den Geburtsnamen der Beteiligten zu 2 wirksam zum Ehenamen ihrer Ehe bestimmt. Der Wirksamkeit ihrer Erklärungen steht nicht entgegen, daß die Beteiligten zu 1 und 2 bereits nach ausländischem Recht einen Ehenamen bestimmt haben und das deutsche Recht diese Bestimmung als wirksam anerkennt:

§ 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB gestattet Ehegatten, auch noch nach der Eheschließung einen Ehenamen zu bestimmen. Voraussetzung ist, daß die Ehegatten nicht bereits bei der Eheschließung nach Maßgabe des § 1355 Abs. 3 Satz 1 BGB einen Ehenamen bestimmt haben. § 1355 Abs. 3 BGB ist durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz neu gefaßt worden. Die Vorschrift lautete vorher: "Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens erfolgt bei der Eheschließung. Wird eine Erklärung nach Satz 1 nicht abgegeben, kann sie binnen fünf Jahren nach der Eheschließung nachgeholt werden; in diesem Fall muß die Erklärung öffentlich beglaubigt werden." Mit der Neufassung sollte lediglich die für eine nachträgliche Bestimmung des Ehenamens geltende Fünf-Jahres-Frist beseitigt, nicht aber der systematische Zusammenhang der Sätze 1 und 2 des Absatzes 3 verändert werden. Auch nach dem geltenden § 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB ist deshalb die nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens ausgeschlossen, wenn die Ehegatten bereits bei der Eheschließung eine Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens nach § 1355 Abs. 3 Satz 1 BGB abgegeben haben. An einer solchen Erklärung fehlt es, wenn die Ehegatten zwar bereits einen Ehenamen führen, dieser Ehename aber nach einem für die Namensführung der Ehegatten zuvor maßgebenden ausländischen Recht begründet worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob das ausländische Recht den Ehegatten den gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes zugewiesen hat oder ob die Ehegatten den Ehenamen nach Maßgabe des ausländischen Rechts gewählt haben; denn auch im zweiten Fall beruht der Ehename nicht auf einer namensbestimmenden Erklärung gerade nach § 1355 Abs. 3 Satz 1 BGB. In all diesen Fällen können die Ehegatten deshalb, wenn aufgrund eines Statutenwechsels nachträglich deutsches Recht für ihre Namensführung maßgebend wird, einen Ehenamen gemäß § 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB neu bestimmen (so auch Palandt/Heldrich, BGB 20. Aufl., Art. 10 EGBGB Rdn. 10; Staudinger/Hepting, BGB 13. Bearb., Art. 10 EGBGB Rdn. 143, 167; Gaaz IPrax 2000, 115; Hepting StAZ 1996, 235, 237; Sturm StAZ 1995, 255, 261; für den Fall der Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB ebenso OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1425 = StAZ 1999, 78 und OLG Frankfurt StAZ 2000, 209; a.A. Henrich, Internationales Familienrecht 2. Aufl., S. 86 f.; Illner StAZ 1996, 49; Krömer StAZ 1997, 43; differenzierend Soergel/Schurig BGB 12. Aufl., Art. 10 EGBGB Rdn. 63 h; Wagenitz/Bornhofen, Familiennamensrechtsgesetz, Art. 10 EGBGB Rdn. 26 ff.).

Die weiteren für diese Auslegung maßgebenden Erwägungen hat der Senat in seinem auf die Vorlage des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 26. Mai 1999 (veröffentlicht in FamRZ 2000, 953) und zeitgleich mit der vorliegenden Entscheidung ergehenden Beschluß vom heutigen Tage - XII ZB 83/99 - näher dargestellt. Dieser Beschluß ist zur Erläuterung beigefügt; auf seine Begründung wird verwiesen.

Ende der Entscheidung

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