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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.02.2002
Aktenzeichen: XII ZB 237/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 128 Abs. 2
ZPO § 495 a a.F.
ZPO § 513 Abs. 1 a.F.
ZPO § 513 Abs. 2 a.F.
ZPO § 511 a Abs. 1 a.F.
ZPO § 513 Abs. 2 Satz 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 237/01

vom

27. Februar 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2002 durch die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Oktober 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Wert: 511 € (1.000 DM).

Gründe:

I.

Die Klägerin gewährt der 1967 geborenen Tochter des Beklagten Sozialhilfe. Zur Vorbereitung einer etwaigen Unterhaltsklage begehrte die Klägerin vom Beklagten Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Das Familiengericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß, die begehrten Auskünfte zu erteilen und bestimmte Belege vorzulegen.

Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen und die Belege nicht vorlegen zu müssen, mit 1.000 DM bewertet und die Berufung mit Beschluß vom 30. Oktober 2001 als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige (§ 511 a Abs. 1 ZPO a.F.). Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. unter anderem BGHZ GSZ 128, 85; Senatsbeschluß vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 - FamRZ 1993, 45 m.w.N.) ersichtlich davon ausgegangen, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Falle einer Verurteilung zur Auskunftserteilung nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten richtet, der mit der sorgfältigen Erteilung der Auskunft verbunden ist. Es hat hierzu angenommen, daß dieser Aufwand 1.000 DM nicht übersteige, zumal der Beklagte hierzu Gegenteiliges nicht vorgetragen habe.

Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; der Beklagte behauptet auch in seiner sofortigen Beschwerde keine höhere Beschwerdesumme als 1.000 DM.

Er macht vielmehr geltend, ihm sei vom Amtsgericht rechtliches Gehör verweigert worden. Aufgrund der ihm am 2. März 2001 zugestellten Klageschrift sowie der Terminsladung auf den 22. März 2001 habe er seine Prozeßbevollmächtigten umgehend informiert und gleichzeitig gebeten, man solle die Verlegung des Verhandlungstermins wegen seiner dienstlichen Verhinderung zum fraglichen Zeitpunkt zu erreichen versuchen. Er habe nämlich beabsichtigt, den äußerst komplexen Sachverhalt, der dem Sozialhilfebezug seiner Tochter zugrunde liege, mit der Vertreterin der Klägerin und dem Gericht zu erörtern. Grundsätzlich habe er erwarten können, daß sein Terminsverlegungsantrag nicht abgelehnt werde. Da dies aber doch geschehen sei, habe er seine Prozeßbevollmächtigten vor dem Termin vom 22. März 2001 nicht mehr hinreichend informieren können.

Auch unter diesen Voraussetzungen erweist sich, selbst wenn ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vorläge, die Berufung nicht als zulässig. Zwar kann in analoger Anwendung des § 513 Abs. 2 i.V.m. § 511 a Abs. 1 ZPO a.F. in Einzelfällen die Berufung unabhängig vom Erreichen der Berufungssumme auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1996 - 2 BvR 2316/96 = NJW 1997, 1301; vom 25. November 1998 - 2 BvR 898/98 = NJW 1999, 1176 f.) dort zugelassen werden, wo das rechtliche Gehör der Parteien im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO a.F. verletzt wurde. Diese Fälle ähneln dem Fall der Säumnis in § 513 Abs. 1 ZPO a.F.. Dahinter steht der Gedanke, daß in diesen Fällen die Instanzgerichte die Verletzung des rechtlichen Gehörs selbst beseitigen sollen, bevor das Bundesverfassungsgericht angerufen wird (vgl. hierzu jetzt § 321 a ZPO). Eine Verallgemeinerung des aus § 513 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. abgeleiteten Schutzgedankens kommt aber nicht in Betracht, soweit, wie hier, eine dem Säumnisverfahren vergleichbare Verfahrenslage nicht besteht. Denn § 513 Abs. 2 ZPO a.F. beschränkt sich nach seiner Zweckbestimmung auf die Verbesserung des Rechtsschutzes in solchen Fällen der Säumnis, enthält aber keine grundsätzliche Wertung dahingehend, daß ein Verstoß gegen Anhörungsgrundsätze bereits für sich allein die Berufung ermöglichen soll (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - NJW-RR 2002, 145, 146 m.w.N.).

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