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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.03.2009
Aktenzeichen: XII ZB 27/09
Rechtsgebiete: EGZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 25. März 2009

durch

die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz,

die Richterin Dr. Vézina sowie

die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Januar 2009 (8 WF 3/09) wird auf Kosten des Antragsgegners als unstatthaft verworfen.

Wert: 3.000 EUR

Gründe:

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen Beschwerdeentscheidungen der Oberlandesgerichte in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 10 in Verfahren nach § 1600 e Abs. 2 BGB sowie 12 (hier: elterliche Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen.

Diese ist aber nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das ist hier nicht der Fall. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht (§ 621 e Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist nach § 26 Nr. 9 EGZPO nicht anfechtbar.

Der Senat sieht keinen Anlass, der Anregung des Antragsgegners zu folgen, die Sache bis zur Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ruhen zu lassen, nachdem die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels inzwischen abgelaufen ist.

Ende der Entscheidung

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