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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.05.2000
Aktenzeichen: XII ZB 45/00
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1835 Abs. 1
FGG § 28 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 45/00

vom

24. Mai 2000

in dem Betreuungsverfahren

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe:

Der Beteiligte zu 1 wurde als Berufsbetreuer für die Betroffene bestellt. Er beantragt, ihm aus der Staatskasse neben einer Vergütung für seine Tätigkeit Aufwendungsersatz einschließlich der auf die Aufwendungen entfallenden Umsatzsteuer zu gewähren. Das Amtsgericht lehnte die Erstattung der auf die Auslagen entfallenden Umsatzsteuer ab. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 bewilligte das Landgericht die Erstattung der Umsatzsteuer. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main möchte die dagegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurückweisen, da die zu zahlende Umsatzsteuer vom Auslagenersatzanspruch gemäß § 1835 Abs. 1 BGB erfaßt werde. Es hat sich an dieser Entscheidung jedoch durch die Entscheidung des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. September 1999 - 15 W 1444/99 - (BT-Prax 2000, 35 = Rechtspfleger 2000, 16) gehindert gesehen und deshalb die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzugeben, da der Bundesgerichtshof nicht mehr zur Entscheidung über die weitere Beschwerde nach § 28 Abs. 2 FGG berufen ist. Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat nach Erlaß des Vorlagebeschlusses seine abweichende Rechtsauffassung aufgegeben (Beschluß vom 19. April 2000 - 15 W 0190/00 - bisher nicht veröffentlicht).

Der Senat hat selbständig zu prüfen, ob ein Abweichungsfall tatsächlich vorliegt (Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 1/86 - FamRZ 1986, 460, 461; BGHZ 5, 356, 357). Der Zweck der Vorschrift, die Wahrung der Rechtseinheit (BGH, aaO 358), erfordert eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht mehr, wenn im Laufe des Verfahrens die Vorlagevoraussetzungen entfallen, weil das Oberlandesgericht, von dessen Entscheidung abgewichen werden sollte, seine Rechtsauffassung aufgegeben hat (Senatsbeschluß BGHZ 111, 199, 201). Die Sache ist daher an das vorlegende Gericht zur weiteren Behandlung und Entscheidung zurückzugeben.

Ende der Entscheidung

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