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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.07.2004
Aktenzeichen: XII ZB 46/04
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1587 b Abs. 1
VAHRG § 1 Abs. 3
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 46/04

vom

21. Juli 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 17. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 21. August 1987 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 19. April 1957) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 30. März 1941) am 12. Dezember 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Seekasse Hamburg (Seekasse; weitere Beteiligte zu 3) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 42,32 €, bezogen auf den 30. November 2002, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 49,16 €, bezogen auf den 30. November 2002, begründet.

Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. August 1987 bis 30. November 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA und der Seekasse, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 418,57 € für die Antragstellerin und 503,21 € für den Antragsgegner ausgegangen. Die für beide Parteien bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Amtsgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet. Es hat nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für die Antragstellerin monatlich 45,29 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt, während der monatliche Betrag von 143,60 € für den Antragsgegner nicht umgewertet wurde, da der Versicherungsfall zum Ende der Ehezeit bereits eingetreten war.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte der Parteien insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die Parteien sowie die BfA und die Seekasse haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist nicht begründet.

Das Oberlandesgericht hat die für beide Parteien bei der VBL bestehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt).

Ende der Entscheidung

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