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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2005
Aktenzeichen: XII ZB 50/03 (1)
Rechtsgebiete: Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen, EGBGB


Vorschriften:

Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen Art. 8 III
EGBGB Art. 14 Abs. 2
EGBGB Art. 14 Abs. 3
EGBGB Art. 14 Abs. 4
EGBGB Art. 14 Abs. 4 Satz 1
EGBGB Art. 17 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 50/03

vom 28. September 2005

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2005 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber nicht begründet.

Entgegen der mit der Anhörungsrüge vertretenen Auffassung hat der Senat wesentliches tatsächliches oder rechtliches Vorbringen der Antragstellerin nicht übergangen. Vielmehr lassen die Gründe des Senatsbeschlusses vom 6. Juli 2005 erkennen, dass der Senat sich mit der Frage, ob Art. 8 III des Deutsch-Iranischen Niederlassungsabkommens die Regelung des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB verdrängt und einem Versorgungsausgleich unter iranischen Eheleuten entgegensteht, unter Berücksichtigung des kontroversen Meinungsstandes in Rechtsprechung und Literatur hierzu eingehend auseinandergesetzt hat.

1. Es trifft bereits nicht zu, dass der Senat Art. 8 III des Abkommens entgegen seinem Wortlaut ausgelegt habe; vielmehr hat er sich ausdrücklich auch auf seinen Wortlaut bezogen (Umdruck S. 5). Die Auffassung der Anhörungsrüge, der Senat hätte sich mit der iranischen Fassung auseinandersetzen müssen, geht schon deshalb fehl, weil die französische Fassung maßgeblich ist (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens). Vor allem aber hat die weitere Beschwerde die Frage, welche Fassung heranzuziehen ist, nicht angesprochen, so dass insoweit auch kein Vortrag der Antragstellerin übergangen worden sein kann.

Mit der Rüge, der Senat habe sich bei seiner Auslegung des Abkommens rechtsfehlerhaft allein auf dessen deutsche Fassung gestützt, kann die Antragstellerin im Verfahren der Anhörungsrüge nicht gehört werden.

2. Soweit die Anhörungsrüge ausführt, Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB gelte allgemein auch gegenüber jedem anderen Staat und trete deshalb nicht hinter Art. 8 III des Abkommens zurück, hat der Senat entsprechende Rechtsausführungen der weiteren Beschwerde nicht übergangen, sondern aus den im Beschluss dargelegten Gründen nur nicht geteilt, weil diese Vorschrift nicht Bestandteil des deutschen ordre public sei. Diese Rechtsauffassung anzugreifen ist der Anhörungsrüge verwehrt.

3. Mit ihrem Hinweis, die Antragstellerin besitze seit drei Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit, kann die Antragstellerin im Rahmen der Anhörungsrüge schon deshalb nicht gehört werden, weil sie dies in ihrer weiteren Beschwerde nicht vorgetragen hat. Die Begründung der weiteren Beschwerde beginnt mit der - auch vom Beschwerdegericht eingangs getroffenen - Feststellung, die Parteien seien iranische Staatsangehörige.

4. Auch den Vortrag der Antragstellerin, sie habe ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland und die Parteien hätten sich in allen Angelegenheiten dem deutschen Recht unterworfen, ist vom Senat nicht übergangen worden. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vortrag erübrigte sich nämlich, weil es auf ihn nicht ankommt, da - wie der Senat ausgeführt hat (Umdruck S. 3) - die Voraussetzungen einer (wirksamen) Rechtswahl nach Art. 14 Abs. 2 bis 4 EGBGB ersichtlich nicht gegeben waren. Insoweit fehlte es bereits, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, an der nach Art. 14 Abs. 4 Satz 1 EGBGB erforderlichen notariellen Beurkundung.

Ende der Entscheidung

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