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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.02.2000
Aktenzeichen: XII ZB 59/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 85 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 59/99

vom

2. Februar 2000

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. März 1999 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 16.092 DM.

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Zwischen ihnen waren beim Familiengericht M. unter anderem zwei Verfahren anhängig, die beide den Trennungsunterhalt betrafen. Das Familiengericht hat am 27. April 1998 in beiden Verfahren ein Urteil verkündet. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Ehefrau, Rechtsanwalt B., hat beide Urteile durch eine Büroangestellte per Telefax an den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Ehefrau, Rechtsanwalt R., übermitteln lassen mit der Bitte, in beiden Sachen Berufung einzulegen. Die Büroangestellte von Rechtsanwalt B. hat sich den ordnungsgemäßen Eingang der Telekopien telefonisch bestätigen lassen und anschließend die im Kalender von Rechtsanwalt B. eingetragenen Fristen gelöscht.

Rechtsanwalt R. hat in der Parallelsache rechtzeitig Berufung eingelegt, seine Berufungsschrift in der vorliegenden Sache ist erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen. Er hat wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung vorgetragen, aus Gründen, die nicht mehr aufzuklären seien, seien ihm lediglich die die Parallelsache betreffenden Unterlagen vorgelegt worden, die Unterlagen in der vorliegenden Sache nicht. Die vorliegende Sache sei auch nicht im Fristenkalender eingetragen worden und die Unterlagen seien nicht mehr auffindbar. Daß auch in der vorliegenden Sache Berufung eingelegt werden solle, habe er erst gemerkt, als er in der Parallelsache die Berufungsbegründung bearbeitet habe.

Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen.

Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag der Parteien ist allerdings nicht zu entnehmen, ob Rechtsanwalt R. in der vorliegenden Sache das Mandat schon übernommen hat, bevor ihm im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Berufungsbegründung in der Parallelsache aufgefallen ist, daß er auch in der vorliegenden Sache Berufung einlegen solle. Die Beantwortung dieser Frage könnte davon abhängen, ob zwischen Rechtsanwalt B. und Rechtsanwalt R. eine allgemeine Absprache besteht, daß Rechtsanwalt R. Mandate, die ihm von Rechtsanwalt B. angetragen werden, generell übernimmt. Es ist jedoch nicht erforderlich, diese Frage aufzuklären. Das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten ist in jedem Fall unbegründet.

Besteht eine entsprechende Abrede zwischen den beiden Rechtsanwälten und hat Rechtsanwalt R. das Mandat übernommen, als ein entsprechender Auftrag per Telefax bei ihm einging, so ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, zu denen die Beklagte nicht Stellung genommen hat und die nicht ergänzungsbedürftig sind, ein Verschulden von Rechtsanwalt R. jedenfalls nicht auszuschließen. Dies müßte sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

Besteht eine entsprechende Abrede zwischen den beiden Rechtsanwälten nicht, so durfte die in dem Fristenkalender von Rechtsanwalt B. korrekt eingetragene Berufungsfrist nicht gelöscht werden, bevor Rechtsanwalt R. bestätigt hatte, daß er das Mandat übernimmt (BGHZ 105, 116; BGH, Beschluß vom 8. November 1999 - II ZB 4/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen). In diesem Falle wäre ein Verschulden von Rechtsanwalt B. jedenfalls nicht auszuschließen. Auch diesen Umstand müßte sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

Ende der Entscheidung

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