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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.09.2004
Aktenzeichen: XII ZB 62/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, BarwertVO


Vorschriften:

BGB § 1587 b Abs. 2
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs.
ZPO § 543 Abs. 2
BarwertVO § 2 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 62/04

vom 8. September 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2004 durch die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 werden der Beschluß des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Februar 2004 aufgehoben und die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg vom 27. Oktober 2003 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Rentenanwartschaften nicht in Höhe von 488,55 €, sondern 468,84 €, bezogen auf den 31. Mai 2001, begründet werden.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 21. Juni 1968 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 27. Mai 1950) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 4. Juni 1947) am 8. Juni 2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den abgetrennten Versorgungsausgleich nachfolgend dahin geregelt, daß es im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Beamtenversorgung des Antragsgegners bei der Bundesagentur für Arbeit (BA; weitere Beteiligte zu 3) auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften von monatlich 488,55 €, bezogen auf den 31. Mai 2001, begründet hat. Auf die Beschwerde der BA hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 428,08 € begründet werden.

Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 4 von ehezeitlichen (1. Juni 1968 bis 31. Mai 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragsgegners bei der BA in Höhe von monatlich 1.453,89 € und der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 490,22 € und bei der Nürnberger Lebensversicherungs AG in Höhe von (dynamisiert) 0,22 € ausgegangen. Die für die Antragstellerin bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als volldynamisch bewertet und daher ohne Umrechnung für die Antragstellerin monatlich 107,29 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die BA die für die Antragstellerin bei der VBL bestehenden Anrechte insgesamt als statisch bewertet wissen. Die Parteien sowie die weiteren Beteiligten zu 1, 2 und 4 haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der BA ist begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat die für die Antragstellerin bei der VBL bestehenden Anwartschaften als volldynamisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474).

2. Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Bei der Umwertung der VBL-Anwartschaften in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 5,1 (Alter der Antragstellerin bei Ende der Ehezeit: 51 Jahre) um 65 % auf 8,415 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BarwertVO). Aus der Jahresrente von 1.287,48 € errechnet sich demnach ein Barwert von 1.287,48 € x 8,415 = 10.834,14 €. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2001 von 0,0000957429 ergeben sich 1,0373 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 24,83 € eine dynamische Rente von 25,76 €.

Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragsgegners in Höhe von 1.453,89 € stehen somit Anwartschaften der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 490,22 € + 25,76 € + 0,22 € = 516,20 € gegenüber, so daß sich eine Ausgleichspflicht des Antragsgegners in Höhe von 468,84 € errechnet (1.453,89 € ./. 516,20 € = 937,69 €; 937,69 € : 2 = 468,84(5) €).

Ende der Entscheidung

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