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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.12.2004
Aktenzeichen: XII ZB 62/04 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 62/04

vom 22. Dezember 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2004 durch die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, die Richterin Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluß vom 8. September 2004 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, daß Rentenanwartschaften (nicht in Höhe von 468,84 €, sondern) in Höhe von 456,41 € begründet werden.

Gründe:

a) VBL:

Aus dem Betrag von 107,29 € monatlich errechnet sich über die Barwert-Verordnung, wie im Beschluß vom 8. September ausgeführt, ein Barwert von 10.834,14 €. Nach Multiplikation mit dem auf Euro umbasierten Umrechnungsfaktor für 2001 von 0,00018725683 ergeben sich 2,0288 EP und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 24,84 € eine dynamische Rente von 50,40 €.

Der Senat hat seiner Berechnung versehentlich den Umrechnungsfaktor für 2001 mit 0,0000957429 zugrundegelegt, ohne ihn durch Multiplikation mit 1,95583 auf Euro umzubasieren (vgl. Runderlaß des BMJ vom 30. Mai 2001 FamRZ 2001, 1201, 1202 unter IV.).

b) Nürnberger Lebensversicherung:

Aus dem Deckungskapital zum Ehezeitende von 184,64 DM errechnet sich durch Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor für 2001 (auf DM-Basis) von 0,0000957429 und dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende (auf DM-Basis) von 48,58 DM eine dynamisierte Anwartschaft von 0,86 DM, was 0,44 € entspricht.

Der Senat hat übersehen, daß das Amtsgericht die dynamisierte Anwartschaft zutreffend mit 0,44 € (und nicht mit 0,44 DM) errechnet hat, so daß die vom Oberlandesgericht vorgenommene erneute Division durch 1,95583 rückgängig zu machen war.

c) Damit stehen den Anwartschaften des Ehemannes in Höhe von 1.453,89 € solche der Ehefrau in Höhe von (490,22 € + 50,40 € + 0,44 €) = 541,06 € gegenüber, so daß sich ein Ausgleichsbetrag von 456,41 € errechnet.

Ende der Entscheidung

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