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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.2004
Aktenzeichen: XII ZB 65/99
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG, GAL, ALG


Vorschriften:

BGB § 1587 a Abs. 7 Satz 1
VAHRG § 10 a
GAL § 2 Abs. 1 i.d.F. vom 14. September 1965
ALG § 11
ALG § 71
ALG § 90
ALG § 92 vom 29. Juli 1994
Ist mangels lückenloser Beitragsentrichtung in der Zeit bis 31. Dezember 1994 bereits dem Grunde nach keine Anwartschaft auf Altershilfe für Landwirte entstanden, findet kein Versorgungsausgleich statt. Auf die Regelung des § 1587 a Abs. 7 Satz 1 BGB kommt es hierbei nicht an.

Wird später durch Nachzahlung oder erneute eigenständige Erfüllung der Voraussetzungen das Anrecht wieder begründet, kommt eine Änderung nach § 10 a VAHRG in Betracht.


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 65/99

vom 11. Februar 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 9. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. April 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 511 € (entspricht 1.000 DM)

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 28. Mai 1982 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 19. März 1963) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 15. Oktober 1959) am 29. Februar 1996 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 3) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 56,33 DM, bezogen auf den 31. Januar 1996, übertragen hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Mai 1982 bis 31. Januar 1996; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Ehefrau bei der LVA in Höhe von monatlich 176,79 DM und bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Rheinland-Pfalz (LAK; weitere Beteiligte zu 1 und Beschwerdeführerin) in Höhe von monatlich 178,92 DM, jeweils bezogen auf den 31. Januar 1996, ausgegangen; dem hat es gesetzliche Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der BfA in Höhe von monatlich 468,37 DM, bezogen auf den 31. Januar 1996, und bei der LAK in Höhe von 0,00 DM gegenübergestellt.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde der LAK, die zunächst geltend machte, entgegen ihren zuvor erteilten Auskünften sei davon auszugehen, daß der Ehemann in der Ehezeit Anwartschaften in Höhe von monatlich 247,21 DM erworben habe, die Ehefrau aber keinerlei Anwartschaften. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens änderte die LAK ihr Vorbringen dahingehend, daß weder für den Ehemann noch für die Ehefrau Anwartschaften aus der Alterssicherung der Landwirte bestünden. Die unterschiedlichen Auskünfte der LAK beruhten darauf, daß der Ehemann, der von der Versicherungs- und Beitragspflicht in der Alterssicherung der Landwirte mit Wirkung vom 1. September 1995 befreit worden war, bereits ab August 1994 seiner Beitragspflicht nicht mehr nachgekommen war.

Das Oberlandesgericht hat entgegen den letzten Auskünften der LAK für den Ehemann Anwartschaften aus der Alterssicherung der Landwirte in Höhe von monatlich 247,21 DM und für die Ehefrau in Höhe von monatlich 178,92 DM zugrunde gelegt und das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 145,79 DM, bezogen auf den 31. Januar 1996, übertragen und zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der LAK für die Ehefrau bei der LAK Versorgungsanwartschaften in Höhe von monatlich 34,15 DM, bezogen auf den 31. Januar 1996, begründet hat.

Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LAK, mit der sie weiterhin geltend macht, daß wegen der Beitragslücke auf Seiten des Ehemannes ausgleichsfähige Versorgungsanwartschaften aus der Alterssicherung der Landwirte für beide Ehegatten nicht bestünden. Die Parteien und die übrigen weiteren Beteiligten haben sich im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht geäußert.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Im Ansatz zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß es für den Versorgungsausgleich nach § 1587 a Abs. 7 Satz 1 BGB nicht darauf ankommt, daß eine für die Versorgung maßgebliche Wartezeit oder eine Mindestversicherungszeit im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags noch nicht erfüllt sind. Indessen bewirkt die Beitragslücke seitens des Ehemannes hier nicht (nur) eine Nichterfüllung der Wartezeit, sondern läßt Anwartschaften aus der Alterssicherung der Landwirte für beide Parteien bereits dem Grunde nach nicht entstehen.

Das Oberlandesgericht hat im Einzelnen ausgeführt, daß die Anwartschaften beider Parteien aus der Alterssicherung der Landwirte gemäß den früheren Auskünften der LAK zu berücksichtigen seien. Zwar wiesen die Zahlungen des Ehemannes eine Beitragslücke auf, da er seit August 1994 mit seinen Beiträgen rückständig sei. Dies habe zur Folge, daß er zur Zeit "keinen Rentenanspruch" gegenüber der Landwirtschaftlichen Alterskasse habe. Zur Auffüllung der Wartezeit nach § 90 Abs. 1 ALG müßten zumindest die Beiträge für die Zeit von August bis einschließlich Dezember 1994 nachgezahlt werden. Dies sei jedoch noch rechtswirksam möglich, so daß zur Zeit nicht feststehe, daß die vom Ehemann erworbenen Anwartschaften nicht zu einem Anspruch auf Rentenzahlung führen werden. Entsprechendes gelte über § 92 ALG, der der Ehefrau eines Landwirts ohne eigene Beitragszahlungen einen eigenständigen, von der Beitragszahlung des Ehemannes abgeleiteten Anspruch gewähre, für die Ehefrau. Im Versorgungsausgleich seien alle Anwartschaften auszugleichen, die im Zeitpunkt der Entscheidung vorhanden seien, ohne Rücksicht darauf, ob bereits feststehe, daß die Aussicht zu einem Vollrecht erstarken werde. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

2. Für die Landwirtschaft war durch das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte - GAL - vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1063; in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965, BGBl. I S. 1448) ein eigenständiges Alterssicherungssystem geschaffen worden. Durch das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG - vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung - Agrarsozialreformgesetz; ASRG - vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) eingeführt und zum 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist, wurde diese landwirtschaftliche Alterssicherung grundlegend reformiert. Dabei wurde u.a. der Ehefrau eines Landwirts nach Maßgabe des § 92 ALG ohne eigene Beitragszahlungen ein eigenständiger, von der Beitragszahlung des Ehemannes abgeleiteter Anspruch auf Alterssicherung eingeräumt. Landwirte haben nunmehr nach § 11 ALG grundsätzlich Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet, das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Zur Erfüllung der Wartezeit können nach Maßgabe des § 90 ALG auch Beitragszeiten herangezogen werden, die vor dem Inkrafttreten des ASRG lagen. Allerdings müssen insoweit gemäß § 90 Abs. 1 ALG die Voraussetzungen für eine Anwartschaft auf Altersgeld nach dem GAL erfüllt sein. § 90 ALG will ausdrücklich für Zeiten vor dem 1. Januar 1995 den bisherigen Rechtszustand aufrecht erhalten, d.h. die vom GAL vor dem 1. Januar 1995 als Anspruchsvoraussetzung geforderte "Lückenlosigkeit" der Beitragsentrichtung in das ALG hinein verlängern (vgl. bereits die Begründung in BT-Drucks. 12/7599 S. 14; GLA-Komm § 90 ALG 1.2; BSG Beschluß vom 18. Februar 2004 - B 10 LW 10/03 m.w.N.).

Ein Anspruch auf Altersgeld setzte nämlich nach § 2 Abs. 1 GAL neben der Vollendung des 65. Lebensjahres und der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens nach § 2 Abs. 1 b) GAL zum einen eine lückenlose Beitragszahlung für mindestens 180 Kalendermonate (Wartezeit), zum anderen die Zahlung von Beiträgen mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres voraus. Die beiden letztgenannten beitragsrechtlichen Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts für den Ehemann vorliegend nicht erfüllt, wobei hinsichtlich des Erfordernisses der lückenlosen Beitragszahlung nach § 90 Abs. 1 ALG auf den 31. Dezember 1994 abzustellen ist. Indessen weisen die Beitragszahlungen des Ehemannes (auch) für den Zeitraum von August bis einschließlich Dezember 1994 eine Lücke auf. Soweit dadurch die Wartezeit nicht erfüllt ist, ist dies für den Versorgungsausgleich nach § 1587 a Abs. 7 Satz 1 BGB zwar unbeachtlich. Etwas anderes gilt jedoch für die Nichterfüllung der Verpflichtung zur ununterbrochenen Beitragszahlung bis zu dem im Gesetz bestimmten Endzeitpunkt.

Hinsichtlich des Erfordernisses der ununterbrochenen Beitragszahlung, das modifiziert auch bei allen anderen Leistungsansprüchen nach dem GAL bestand, gab es Ausnahmen - die hier im Ergebnis alle nicht einschlägig sind - nur, soweit dies im GAL oder in anderen Rechtsgrundlagen ausdrücklich vorgesehen war, etwa für die Dauer des Bezuges von vorzeitigem Altersgeld nach § 2 Abs. 1 b) GAL. Durch das Erfordernis der ununterbrochenen Beitragszahlung unterscheiden sich die beitragsrechtlichen Voraussetzungen nach dem GAL grundlegend von der Wartezeitregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber verfolgte ausdrücklich das Ziel, neben dem Erreichen einer konkreten Beitragszahl eine kontinuierliche Beitragsleistung - und dies im Regelfall sogar über die genannte Beitragszahl hinaus - sicherzustellen (vgl. Noell GAL 1983 S. 270 ff.). Wenn die Beitragszahlung auch nur für einen Monat unterbrochen wurde, wurde dadurch zugleich der Aufbau einer landwirtschaftlichen Altersversorgung insgesamt dem Grunde nach unterbrochen. Die bis zur Zahlungslücke erworbenen Anrechte konnten - wenn die Beiträge nicht rechtswirksam nachentrichtet wurden - nicht mehr zu einer eigenständigen Versorgung führen. Sie konnten lediglich nach § 4 Abs. 1 Satz 4 GAL versorgungserhöhende Wirkung entfalten für den Fall, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 GAL für den Bezug von Altersgeld vollständig neu erfüllt wurden (Noell aaO S. 272; BSG ZfS 1979, 242). Danach handelt es sich bei dem Erfordernis der ununterbrochenen Beitragszahlung nicht um ein rein zeitliches Erfordernis, sondern um ein von der Wartezeit getrenntes Erfordernis, das den Grund des Leistungsanspruches betrifft.

Der Senat hat zwar bereits entschieden, daß die Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld nach den Bemessungsgrundlagen am Ende der Ehezeit zu bewerten und im Wege einer hypothetischen Berechnung das volle mit dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu erwartende Altersgeld zu ermitteln ist, wobei nach § 1587 a Abs. 7 BGB die Erfüllung der Wartezeit sowie die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens zu unterstellen sind (Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 1983 - IVb ZB 610/81 - FamRZ 1984, 42, 43 und vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 85/93 - FamRZ 1986, 892, 893). Dies betrifft indessen nur die Wertermittlung, während die Beitragslücken die Frage aufwerfen, ob eine Versorgungsanwartschaft (noch) besteht, und damit die Frage nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs überhaupt. Insoweit hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, daß nur im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhandene Versorgungsanrechte in den Ausgleich einbezogen werden können (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 1986 aaO 893; vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ 1992, 45, 46 m.w.N. und vom 19. Oktober 1994 - XII ZB 158/93 - FamRZ 1995, 31). Ob eine Anwartschaft besteht, kann aber nicht unter (entsprechender) Heranziehung von § 1587 a Abs. 7 BGB beurteilt werden, da diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang nur "für die Zwecke der Bewertung" gilt und nicht für die Beurteilung, ob und in welcher Weise ein Ausgleich durchzuführen ist (Senatsbeschluß vom 28. Mai 1986 aaO 893).

Ob ein durch eine schädliche Beitragslücke zunächst untergegangenes Anrecht auf landwirtschaftliche Alterssicherung im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden kann, hat der Senat, soweit ersichtlich, bisher noch nicht entschieden. Der Senat hat lediglich ausgesprochen, daß eine Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld, die für den ausgleichspflichtigen Ehegatten in der Ehezeit begründet worden ist, (auch dann) nicht ausgeglichen werden kann, wenn sie vor dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt wegfällt, weil der Ehegatte nach Beendigung seiner Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer die in § 27 Abs. 1 GAL vorgesehene Frist hat verstreichen lassen oder auf die Berechtigung zur Weiterversicherung nach § 27 GAL verzichtet hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 1986 aaO 892 und vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 8/84 - FamRZ 1987, 1016). Die Weiterversicherung nach § 27 GAL ist aber nicht mit dem Auftreten von Beitragslücken zu vergleichen. Die Weiterversicherung soll im Gegenteil schädliche Beitragslücken vermeiden. Dazu muß der Berechtigte nach § 27 GAL innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer (§ 14 GAL) gegenüber der LAK erklären, daß er die Entrichtung von Beiträgen fortsetzen will. Nach Ablauf von zwei Jahren kann die Erklärung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 GAL nur noch abgegeben werden, wenn im Anschluß an die Beitragspflicht Beiträge tatsächlich regelmäßig gezahlt wurden. Insoweit hat die Weiterversicherung eine anwartschaftserhaltende Wirkung. Solange sie möglich ist, kann nicht von einem Wegfall der Versorgungsanwartschaft ausgegangen werden. Zu diesem Wegfall kommt es erst, wenn das Recht zur Weiterversicherung erlischt und aus dem bisherigen Anrecht eine Leistungsberechtigung nach § 2 GAL nicht mehr erlangt werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 1986 aaO 893 f. und vom 8. Juli 1987 aaO 1016).

Dagegen führt das Auftreten einer Beitragslücke nach § 2 Abs. 1 b) GAL dazu, daß die bis dahin erworbenen Anrechte zunächst sofort wegfallen. Die Tatsache, daß die Anrechte im Fall der rechtswirksamen Nachentrichtung der Beiträge wieder aufleben bzw. bei erneuter eigenständiger Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 GAL anspruchserhöhend wirken können, vermag an dem Wegfall nichts zu ändern. Der Senat ist der Auffassung, daß das zunächst erloschene Anrecht nicht im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden kann. Sollte später durch Nachzahlung oder durch erneute eigenständige Erfüllung der Voraussetzungen ein Anrecht wieder begründet werden, kann dem durch ein Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG Rechnung getragen werden (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1994 aaO 32 für den Fall, daß ein Versorgungsträger durch Beitragserstattung an den ausgleichspflichtigen Ehegatten unter Verstoß gegen § 10 d VAHRG zunächst das Erlöschen von Versorgungsansprüchen nach § 1303 Abs. 7 RVO a.F. bzw. § 210 Abs. 6 SGB VI herbeiführt).

Daß der Ehemann hier die Beiträge für den Zeitraum von August bis einschließlich Dezember 1994 möglicherweise noch immer rechtswirksam nachentrichten könnte, vermag, wie dargelegt, keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Beiträge sind nach § 71 ALG wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. Ansprüche auf Beiträge verjähren nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in vier Jahren, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Das Oberlandesgericht hat zwar ausgeführt, daß die Nachentrichtung der Beiträge zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch rechtswirksam möglich war, hat aber keinerlei Feststellungen darüber getroffen, ob der Ehemann die fehlenden Beiträge vorsätzlich vorenthalten hat. Darauf würde es indessen nur für den Fall ankommen, daß der Ehemann tatsächlich zwischenzeitlich nachgezahlt hätte. Dabei könnte eine Nachzahlung nicht nur freiwillig, sondern auch durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren der weiteren Beschwerde zwischenzeitlich gegen den Ehemann eingeleitet worden sind, bewirkt worden sein.

Entsprechendes gilt für die Anrechte der Ehefrau auf eine landwirtschaftliche Alterssicherung: Solange die Beitragslücke für den Ehemann für den Zeitraum von August bis einschließlich Dezember 1994 nicht geschlossen wird, können auch für die Ehefrau über § 92 ALG keine eigenen Anwartschaften entstehen.

3. Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Der Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden. Die Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 2 und 3, die das Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, berücksichtigen naturgemäß noch nicht die Auswirkungen der durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung vom 1. Juli 1998 eingetretenen Änderung des § 70 Abs. 2 SGB VI, zwischenzeitlich ergänzt durch Abs. 3 a, der durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl. I, 403) eingefügt wurde. Danach werden unter anderem die für jeden Kalendermonat der Kindererziehungszeit anzurechnenden Entgeltpunkte auf einen Wert von 0,0833 erhöht (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - FamRZ 2003, 29, 30 m.w.N.). Entsprechendes gilt für die Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung, durch die das Rentenniveau allgemein abgesenkt wird (Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermögensgesetz/AVmG - vom 26. Juni 2001, BGBl. I, 1310 nebst AVmEG aaO; zur Anwendung des zur Zeit der Entscheidung geltenden Versorgungsrechts, sofern es seinem zeitlichen Geltungswillen nach auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfaßt, vgl. etwa Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 46/98 - FamRZ 2003, 435 ff. m.w.N.).

Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit zu überprüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit der Antragsgegner zwischenzeitlich Beiträge nachentrichtet hat.



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